Vollstreck. Haftbef. b. Beginn Arbeitsverhältnis?

Hallo, eine sehr pikante Frage:

Angenommen, gegen den A liegt seit geraumer Zeit ein Haftbefehl vor, die Staatsanwaltschaft ermittelt aktiv. A möchte nun ein Arbeitsverhältnis auf Lohnsteuerkarte eingehen. Hat A eine Chance, nicht gleich wieder vom Arbeitsplatz in Handschellen abgeführt zu werden? Wie wird ein solches Arbeitsverhältnis gemeldet, und wohin? Ich danke euch im Voraus für die Antworten auf meine Frage;

Heimran

Hallo, eine sehr pikante Frage:

Angenommen, gegen den A liegt seit geraumer Zeit ein
Haftbefehl vor, die Staatsanwaltschaft ermittelt aktiv.

Warum wurde denn HB erlassen, Verdcht auf Flucht-/Verdunkelungsgefahr??? oder wurde HB „vorübergehend ausgesetzt“ oder war HB noch nie in Vollstreckung? Wäre wichtig, um etwas detaillierter zu beantworten,…

A

möchte nun ein Arbeitsverhältnis auf Lohnsteuerkarte eingehen.
Hat A eine Chance, nicht gleich wieder vom Arbeitsplatz in
Handschellen abgeführt zu werden?

Die Frage muß nicht an uns sondern an die Staatsanwaltschaft gestellt werden; wir kennen den Ermittlungsstand der StAa nicht, noch nicht:wink:

Wie wird ein solches :Arbeitsverhältnis gemeldet, und wohin?

Zumindest an die Krankenkasse, Rententräger, Arbeitsamt, Berufsgenossenschaft,… und hat diese Frage einen tieferen Sinn?

Schönen Tag noch.

Danke für die Antwort. Man nehme an, der HB wurde ausgestellt weil der Aufenthalts-/Wohnort nicht ermittelbar ist und der A somit „untergetaucht“ sei. Der Ermittlungsstand sei nicht bekannt, allerdings sei bekannt dass die Ermittlungen aktiv auch im früheren sozialen Umfeld des A laufen.

Dann dürfte der HB wegen Flucht- ggf. und Verdunkelungsgefahr vollstreckt werden, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme kein fester Wohnort vorhanden ist. d.H.,. es sollte eine Meldung beim Einwohnemeldeamt bestehen und auch eine Wohnung vorhanden sein, unter der der Beschuldigte für das Gericht und die Ermittlungsbehörden postalisch erreichbar sei.

Man könnte auch zu einem Anwalt gehen, falls entsprechendes Kleingeld vorhanden ist, ihn beauftragen, bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, dann kann man einengen, wie groß die Gefahr ist, dass man von der Arbeit nicht mehr nach Hause kommt,…

Schönen Tag noch

Danke für die recht ausführliche Antwort. Also sollte der A nach dieser Kenntnis einem neuen Arbeitsverhältnis solange fern bleiben bis er den Stand der Ermittlungen efahren hat und einer vorläufigen Festnahme durch Meldung eines Wohnortes höchstwahrscheinlich entgehen kann.

Hallo,

der Begriff des Vollstreckungshaftbefehls weist darauf hin, dass schon ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Man kann der Vollstreckung des HB oft entgehen, wenn man die geforderte Geldstrafe zahlt. Gibt es jedoch nur eine Freiheitsstrafe, dann wird irgendwann die Polizei kommen und einen mitnehmen.
Bei U-Haft ist es noch etwas härter, dann liegt ein Haftgrund vor, der auf eine gewisse Qualität (Schwere) der Tat schließen lässt.

Wie dem auch sei, ein regelmäßiges Durchforsten von Arbeitnehmerunterlagen (quasi eine Rasterfahndung) durch die Polizei gibt es nicht. Von daher wäre eine Entdeckung eher Zufall.

Die Statistik spricht aber gegen den Betroffenen. Die meisten HB werden innerhalb der ersten 2 Wochen vollstreckt, kaum einer schafft es, länger als ein oder zwei Jahre in Freiheit zu bleiben.

Gruss

Iru

Hallo Iru,

vielen Dank für Deine sehr ausführliche Antwort. Den Prozess der „Rasterfahndung“ hätte ich mir mit den heutigen technischen Möglichkeiten einfacher vorgestellt - angenommen der A hat schon längere Zeit Kenntnis über das Vorliegen eines HB gegen ihn und hat daher aus Angst vor einer Festnahme seinen neuen Wohnsitz nicht angemeldet und ist auch keine (offizielle) Tätigkeit als Arbeitnehmer mehr eingegangen. Angenommen, der A beginnt demnächst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer, es ist also nicht automatisch gegeben dass die entsprechenden Behörden den A quasi auf dem „Präsentierteller“ serviert bekommen?

Zu den Vorposting der „Rasterfahndung“ sollte erläutert werden, dass es sich hierbei um ein Relikt der Baader-Meinhof-Bande handelte; damals wurden neue „Verknüpfungen“ der Sicherheitsdienste in Deutschland mit Behörden/Institutionen und Versorgern erfolgreich getestet; diese Methoden sind in den letzten Jahren erfolgreich erweitert worden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme eines neuen Mitarbeiters unvezüglich zu melden; 400€-Jobs werden von der Bundesknappschaft erfasst und je nach „Höhe der Straftat“ werden Recherchen erweitert. Früher war dies ein Akt von mehreren Tagen, heute nur noch von wenigen Sekunden.

Ein Rechtsanwalt fordert bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und kann direkt mit dem zuständigen Staatsanwalt evtl. die Aussetzung des HB beantragen und hier ist ja schon ein guter Grund vorgegeben: der mutmaßliche Täter möchte eine Arbeitsstelle aufnehmen,…was besseres kann doch dem mutmaßlichen Täter als auch der Staatsanwaltschaft nicht passieren; da will einer wieder sich in die Gemeinschaft integrieren.
Das wäre ein sehr vernünftiger Weg,…
schönen Tag noch.

Hallo, mir ist bewusst dass die Beantwortung dieser Frage nur spekulativ sein kann - angenommen, der A nimmt nun ein Beschäftigtenverhältnis unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer auf - ist das Risiko sehr hoch, oder ist es sogar sicher, dass er aufgrund der gemachten Angaben an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und verhaftet wird?

Hallo,

Den Prozess der „Rasterfahndung“ hätte ich mir mit den heutigen
technischen Möglichkeiten einfacher vorgestellt.

Die Rasterfahndung gibt es, darf aber nur bei Vorliegen bestimmter Straftaten durchgeführt werden. Das bloße Aufspüren eines mit HB Gesuchten fällt nicht darunter (siehe auch 98a StPO).

angenommen der A hat schon längere Zeit Kenntnis über das Vorliegen : eines HB gegen ihn und hat daher aus Angst vor einer Festnahme
seinen neuen Wohnsitz nicht angemeldet und ist auch keine
(offizielle) Tätigkeit als Arbeitnehmer mehr eingegangen.

Welcher Art HB ist es denn nun? Vollstreckung oder U-Haft, oder gar nur Beugehaft nach der ZPO? U-Haft kann evtl. durch Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Vollstreckung: man sollte mit dem StA reden, notfalls auch über Anwalt.

Aber ein HB kommt nicht einfach so… da hat doch schon was vorgelegen…

Angenommen, der A beginnt demnächst eine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer, es
ist also nicht automatisch gegeben dass die entsprechenden
Behörden den A quasi auf dem „Präsentierteller“ serviert
bekommen?

Nein, es wird nicht jeder Arbeitnehmer der Polizei gemeldet bzw. die Polizei - siehe mein erster Post - durchforstet nicht auf „blauen Dunst“ hin Arbeitsamtsunterlagen.

Aber nochmals: Er wird sich der Haft, auch wenn er sich versteckt, nicht entziehen können. Letztlich ist er doch immer noch auf der Flucht und das wird sich auch so schnell nicht ändern. Irgendwann hat man ihn. Und den Job, den ist er dann sicher auch los.

Gruss

Iru

Hallo,

also ein gesuchter „Verbrecher“ will auf Lohnsteuerkarte arbeiten und hat Angst, das man ihn dann „erwischt“.

Ich sags mal so, diese Art von Tipps (Verbrecher verstecken oder sich der Verhaftung enziehen) wirst sollte man nicht geben.

Bester Tipp den man hier geben kann ist, Anwalt anrufen und sich bei den Behörden melden.

hth

Hallo, mir war klar dass auch so eine Art von Antwort kommen wird. Mit dem Terminus „Verbrecher“ wäre ich vorsichtig. Ansonsten danke für die kompetenten Hinweise und Tipps, anwaltliche Unterstützung ist in der Tat die beste Hilfe; ganz abgesehen von der letztendlichen Stellung bei den Behören.

Nach meiner Erfahrung gibt es 3 unterschiedlich schwere Haftbefehle:

  1. Ein Haftbefehl, z.B. wegen einer eidesstattlichen Versicherung, den erlässt der Gerichtsvollzieher. Dieser Haftbefehl taucht weder bei der Polizei, noch bei einer Behörde auf. Man könnte sogar wegen einer anderen Sache im Knast sitzen, und die Polizei merkt nichts von diesem Haftbefehl.

  2. Der Haftbefehl, z.B. wegen einer verpassten Gerichtsverhandlung oder einer nicht bezahlten Geldstrafe (Tagessätze), den sieht jede Polizeibehöre, wenn sie den Namen des Verdächtigen in den Computer eingibt oder über Funk erfragt. Wer sich polizeilich anmeldet, bei dem steht mit Sicherheit schnell die Polizei vor der Tür, die dann auch regelmäßig (2 bis 3 mal die Woche) vorbei kommt. Der Betroffene sollte sich also an einer Scheinadresse anmelden, wo der Bewohner der Polizei dann sagt, dass der Beschuldigte „gerade“ nicht zu Hause ist. Ein Postnachsendeantrag lässt auch sofort die Polizei vor der Tür stehen. Eine polizeiliche Anmeldung (ladungsfähige Adresse) ist in dem Fall allerdings unbedingt zu empfehlen, weil eine Haftverschonung nach einer Verhaftung sonst nahezu ausgeschlossen wäre, man würde also im Knast bleiben. Sollte der Betroffene bei der Polizei irgendwann zugeben, dass er nur eine Scheinadresse nutzt, dann wird das so gewertet, als wenn er ohne festen Wohnsitz ist (Wohnsitzverschleierung, Fluchtgefahr). Bei dieser Variante könnte man sicher unentdeckt einer steuerpflichtigen Arbeit nachgehen.

  3. Bei einem Haftbefehl, z.B. wegen eines Schwerverbrechens, da wird die Polizei sicher alle Hebel in Bewegung setzen, um den Verdächtigen zu kriegen. Wer da untertauchen will, der sollte sich besser im Ausland (wenn kein internationaler Haftbefehl vorliegt) aufhalten und zu Fuß über die grüne Grenze laufen.

Wem also Knast droht, der sollte unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich gegebenenfalls selbst zu stellen, weil in eine zufällige Polizeikontrolle kann man selbst als Fußgänger leicht geraten.

Der Betroffene sollte sich sofort beim Bürgeramt anmelden (ladungsfähige Adresse). Wenn es um eine Geldstrafe (Tagessätze) geht, dann sollte er auch arbeiten gehen, um das Geld aufzubringen.