was geschieht mit einem vollstreckbaren Titel, wenn vor Vollstreckung ein Insolvenzverfahren beantragt wird? Bleibt die entsprechende Forderung bevorrechtigt oder wird sie zur gewöhnlichen Masseforderung? Was ist mit der verbleibenden Restforderung, wenn die Vollstreckung bereits versucht wurde und teilweise erfolgreich war?
die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages bestehende Forderung wird zur Insolvenzmasse angemeldet.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO ein, nach dem ab diesem Zeitpunkt keine Vollstreckungen mehr durchgeführt werden dürfen.
Bereits vorgelagert kann das Insolvenzgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21, Abs. 2 InsO anordnen. Das ist eine Untersagung aller Vollstreckungsmaßnahmen außer bei unbeweglichen Gegenständen (Grundstück, Haus).