Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
ich wurde vollgestreckt (Immobilienkauf) und möchte mich jetzt mit Privatkredit „auskaufen“ und alles zahlen: Rechtsanwaltkosten, Vollstreckungskosten usw. Frage: wohin soll ich das Geld zahlen? An Verkäufer (Laut Notarurkunde) an sein Rechtsanwaltskonto (wie es in Anforderungen steht) oder einfach das Geld auf mein Bankkonto anzahlen? (Konto ist um Gesamtbetrag gepfändet) Wie geht es für mich am sichersten /wie ist es richtig?
Danke im Voraus!
Jürgen
Grundsätzliches gilt:
Wenn keine Insolvenz eröffnet wurde, so muss immer an den gezahlt werden, der die Vollstreckung eingeleitet hat (z.B. Bevollmächtigter/Rechtsanwalt usw). Einfach den Pfändungsbeschluss durchlesen, von welchem Gläubiger der beantragt wurde und dann entsprechend die Zahlung auf das Konto des Betreibenden überweisen. Eine Pfändungsaufhebung erfolgt durch Mitteilung des Zahlungsbeleges (z.B. Kontoauszug) an das zuständige Vollstreckungsgericht (Erlass des Pfüb).
Daraufhin erfolgt die Aufhebung der Pfändung.
Also viel Erfolg.
Udo
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Danke sehr, Udo
wenn möglich - bitte etwas genauer hier:
also, ich muss dann an Bevollmächtigter, also an Verkäufers Rechtsanwalt zahlen… Ist da Missbrauch seitens Anwalt ausgeschlossen? Z.B. Geld bekommt und nicht an Glaubiger weiter leitet? Wie bekommt der Notar Mitteilung über Zahlungseingang damit das Objekt umschreiben lassen? Ist es egal wer zahlt mein Schuld? kann mein Vater vom sein Konto überweisen mit richtige Vervendungszweck?
Soll ich danach einfach diesen Überweisungsbeleg an Vollstreckungsgericht (wegen Kontopfändung und Lohnpfändung) und an Notar schicken mit formlosem Antrag?
Wenn der Pfändung aufgehoben wird - werde ich auch automatisch aus Schuldnerregister und Schufa „gelöscht“ oder wie gehe ich richtig vor?
Sorry, wenn meine Fragen zu dumm sind,
Danke im Voraus,
Jürgen
Hallo, das bereits vollstreckt wurde, würde ich das Geld an den Rechtsanwalt zahlen.Denke er hat die Vollstreckung in die Wege geleitet. Er behält seine Kosten gleich ein und leitet die restlichen Gelder an seinen Mandanten weiter.
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Guten Morgen Jürgen,
um deine Anfrage richtig bewerten zu können, sollte auch dargestellt werden, wieviele Pfändungen von welchen Gläubigern gegen dich vorliegen.
Worüber du dir in Klaren sein musst, ist die genaue Bezeichnung der anderen Parteien. Es gibt „Drittschuldner“, die im Falle deiner persönlichen Forderung durch §§ 829, 835 ZPO in die Haftung genommen werden. Das können z.B. dein Arbeitnehmer, dein Kreditgeber, dein neuer Käufer des Grundstücks, das Finanzamt etc. sein. Diese werden zum Teil durch bevollmächtigte natürliche Personen vertreten. Also bevor ich hier konkreter auf deine Fälle eingehen kann, solltest du deine Fälle ebenfalls konkretisieren. Hier solltest du in deinen Fragen genauer werden. Wer pfändet dich? Welche vollstreckbaren Titel liegen gegen dich vor?
Zur Beantwortung der Frage: Welche Person die offene Forderung (Schuld) begleicht ist völlig egal. Hauptsache ist, sie wird beglichen. Schufalöschungen können nur durch Antrag und Nachweis der Schuldbegleichung erfolgen.
Also, bitte genauer werden. Viele Grüße Udo
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Hallo Jürgen,
verstehe nicht ganz den Sachverhalt. Es kommt unter anderem darauf an, wer die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Am Besten du wendest dich an den Rechtsanwalt bzw. an den Notar. Dann kannst du auch nichts falsch machen.
MfG
Janine
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