hallo,
zum ersten male sende ich einen vollstreckbaren beschluss des amtsgerichtes an einen gerichtsvollzieher -
und scheitere momentan an der ( forderungsaufstellung )
formular auftrag an den gerichtsvollzieher -
da ich nicht weis wo ich den basiszins finde und welchen prozentsatz ich über den basiszins angeben darf ( 5% oder 8 %) / und wie ich diesen angebe / ich weis ja nicht genau wann der gerichtsvollzieher eintreibt daher kann ich doch keinen festen wert in diesem kästchen eingeben und ich weiss nicht wie hoch die kosten sind die der gv berechnet .ich will ja auch keinen fehler machen.
hilft die Rechtsberatungsstelle bei Gericht nicht weiter? oder gibt es so was ähnlichen bei der Gerichtsvollzieherstelle?
Hallo Fritz,
da kann ich Dir keine Antwort geben; bin zwar auf dem Gebiet des Strafrechts firm, das Zivilrecht war und ist nicht mein Ding.
Gruß
Schiebedach
Hilfe bietet der Zinsrechner auf www.Basiszins.de.
Zinsen werden immer bis zum Tag der Erstellung der Forderungsaufstellung berechnet. Dazu wird angegeben, um wieviel sich die Forderung pro weiteren Tag erhöht (rechnet der Zinsrechner mit aus).
Welchen Zinsatz - „5%+“ oder „8%+“ - man nimmt, ergibt sich meist schon aus dem Vollstreckungsbescheid. Ansonsten gilt: 5%+ bei Verbrauchern, 8%+ bei gewerblich Handelnden.
Der Basiszins kann sich halbjährlich ändern; sie finden ihn am besten unter www.basiszinssatz.de. Als Gläubiger gilt für Sie in den allermeisten Fällen ‚Basiszinssatz plus 5‘, zur Zeit also 5,12 % p.a. Angeben müssen Sie nur, ab wann der Zins gerechnet wird, und das müßte eigentlich aus dem Gerichtsurteil/Vollstreckungsbescheid o.ä. hervorgehen; ansonsten nehmen Sie das Datum des Beschlusses. Das Enddatum müssen Sie nicht angeben, da Sie ja in der Tat nicht wissen, wann der Gerichtsvollzieher vollstreckt. Er rechnet den Zins für Sie aus, ebenso seine Kosten. Darüber bekommen Sie eine Rechnung. Bitte achten Sie darauf, das aktuelle Formular zu verwenden, da sich das Vollstreckungsrecht seit dem 01.01.2013 geändert hat und die Vollstreckungsaufträge neu gestaltet wurden.
Hallo,
zunächst folgender Hinweis
=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…
Leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen, weil ich noch nie ein Formular zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers gesehen habe. In einigen Punkten kann ich Ihnen aber vielleicht einige Hinweise geben.
Den Basiszinssatz finden Sie bei der europäischen Zentralbank. Eine gute Seite - ohne Anspruch auf Richtigkeit - ist die der Bundesbank. Googlen Sie einfach mal. Üblicherweise beträgt der Verzugszins 5 % Punkte über Basiszins. Bei Geschäften zwischen Unternehmern dürfen bei Entgeltforderungen auch 8 % Punkte über Basiszins abgerechnet werden.
Bezüglich der Höhe kann ich Ihnen ansonsten leider nicht helfen, da ich die Formulare nicht kenne. Ich kann Ihnen nur dringend raten, wenn Sie das Formular nicht verstehen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Vollstreckungsbeauftragung für sie vornimmt. Bei den Formularen, die ich mir gerade im Netz angesehen habe, müssen keine genauen Zinssummen angegeben werden. Dort schreibt man einfach rein, wieviel % von welcher Summe ab welchem Datum verlangt werden. Die Rechnung führt dann der Gerichtsvollzieher an dem Datum der Vollstreckungshandlung durch.
Die Formulare sind für Nicht-Juristen oft wirr und unübersichtlich. Ich rate Ihnen dringend, diese nicht selbst auszufüllen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen nur so unzureichend helfen konnte. Vielleicht rufen Sie einfach mal den Gerichtsvollzieher an oder besuchen dessen Sprechstunde. Vielleicht kann der Ihnen ja einen besseren Rat geben, wenn es dessen Zeit erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Kornahn
Bitte beachten Sie: Weder bin ich Rechtsanwalt, noch kann oder will ich Haftung für diese Auskunft übernehmen. Die Auskunft stellt lediglich eine Gefälligkeit dar; es ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Insofern schulden Sie natürlich keine Vergütung und ich keine Haftung. Ich kann den Rat eines Rechtsanwalts nicht ersetzen und rate dringend, einen aufzusuchen und sich beraten zu lassen oder sich an die zuständen staatlichen Stellen zu wenden.
Sehr geehrter Herr,
den Basiszins bzw. Zinsen auf Ihre Forderung können Sie z.B. unter www.basiszins.de erreichnen.
In der Forderungsaufstellung unterteilen Sie Ihre Forderung in die Hauptforderung und die laufenden Zinsen. Die Zinsen errechnen Sie nur bis zu dem Tag, an dem Sie den ZV-Auftrag erteilen, fügen aber bei der Zinsberechnung dazu, in welcher Höhe Tageszinsen anfallen. Auch das errechnet Ihnen der Zinsrechner.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
frage doch einfach den Gv
MfG
Hallo Fritz,
die Antwort auf Deine Frage hängt von dem Inhalt des Titels ab, aus dem Du vollstrecken möchtest (also z.B. aus einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid).
Dort steht in der Regel auch drin, mit welchem Zinssatz Deine (Haupt)forderung zu verzinsen ist.
Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.
MfG
HK