Vollstreckung aus unwirksamem Prozessvergleich

Liebe Experten,

gegeben sei, dass aus einem Prozessvergleich die Zwangsvollstreckung betrieben wird, obwohl dieser etwa durch Anfechtung ex tunc unwirksam ist. Eine Vollstreckungsgegenklage ist hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der alte Prozess nicht beendet wurde und folglich fortgesetzt werden kann.

Ich frage mich und hiermit euch: Welcher Möglichkeit besteht für den Vollstreckungsschuldner, eine Unterbrechung der Vollstreckung zu bewirken? § 769 ZPO ist direkt nicht anwendbar, und jedenfalls für diesen Fall habe ich auch keinen Hinweis auf analoge Anwendbarkeit gefunden.

Gespannt:
Christian

Hallo,

wurde denn die Anfechtung des Vergleichs bereits im streitgegenständlichen Verfahren erklärt?

Grundsätzlich wird bei einer Anfechtung der bisherige Prozess fortgesetzt und das Gericht trifft die Entscheidung, ob die Anfechtung durchdringt oder nicht. Bis dahin ist der vollstreckbare Vergleich m. E. wirksam und es kann auch vollstreckt werden.

Es gibt eine Gegenauffassung, wonach in solchen Fällen § 797 Abs. 1 bis 4 ZPO eingreifen soll (NJW 61, 2265; AG Königswinter FamRZ 89, 1201). Nach der h. M. trifft § 797 Abs. 1 bis 4 aber nur bei Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein, nicht aber bei einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich (Zöller, § 797, Rdnr 1).

Huhu,

und erst mal wieder besten Dank.

Grundsätzlich wird bei einer Anfechtung der bisherige Prozess
fortgesetzt und das Gericht trifft die Entscheidung, ob die
Anfechtung durchdringt oder nicht. Bis dahin ist der
vollstreckbare Vergleich m. E. wirksam und es kann auch
vollstreckt werden.

Das finde ich grotesk! Die Fortführung des Prozesses kann ja u.U. sehr lange dauern, die Situation ist aber mit jener der Vollstreckungsgegenklage absolut vergleichbar; es muss doch eine Möglichkeit geben, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, mit welcher die Zwangsvollstreckung eingestellt wird!?

Es gibt eine Gegenauffassung, wonach in solchen Fällen § 797
Abs. 1 bis 4 ZPO eingreifen soll (NJW 61, 2265; AG
Königswinter FamRZ 89, 1201). Nach der h. M. trifft § 797 Abs.
1 bis 4 aber nur bei Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
ein, nicht aber bei einem vor Gericht abgeschlossenen
Vergleich (Zöller, § 797, Rdnr 1).

Eben. :frowning:

Levay

Hallo nochmal,

als letzte Lösung fällt mir nur noch § 707 ZPO ein. Man könnte mit einem entsprechenden Anrag an das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen, notfalls gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung.

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Treffer, versenkt!
Musielak, ZPO, § 707 Rn. 2: „analog […] beim Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs…“

Danke und Sternchen!

Levay