Guten Tag,
ein Arbeitsgericht hat in einem Verfahren zu Lohnforderungen an den Arbeitgeber ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Urteil wurde kein Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde der Prozessbevollmächtigte (eine Arbeitnehmervertretung) mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt.
In dem Urteil des Arbeitsgerichtes wurde der ausstehende Bruttolohn gefordert. Da teilweise auch keine Lohnabrechnungen vorlagen, wurde der Lohn anhand der geleisteten Arbeitsstunden ermittelt.
Für mich ist es noch durchaus nachvollziehbar, dass von diesem Bruttobetrag noch die gesetzlichen Abgaben (Sozialversicherung, Lohnsteuer) abgeführt werden müssen. Mit der Erstellung der erforderlichen Abrechnung wurde der Steuerberater des Arbeitgebers beauftragt. Jetzt liegen diese Abrechnungen endlich vor.
Die Abrechnungen entsprechen jedoch nicht den vom Gericht per Urteil geforderten Beträge. Darüber hinaus werden geleistete Zahlungen aufgeführt, die bislang vom Arbeitgeber nicht genannt wurden.
Meine Frage: Sind die im Urteil genannten Beträge bindend? Kann jetzt noch eine andere Berechnung erfolgen? Zur Information: Es geht um Lohnforderungen aus dem Zeitraum 10/2008 bis 12/2008.
Kann mir jemand dazu was sagen?
Steht dem AN denn mehr oder weniger zu als ausgeurteilt?
Laut aktueller Berechnung des Steuerberaters hat der Arbeitnehmer weniger zu bekommen als im Gerichtsurteil entschieden.
Dazu muss noch gesagt werden, dass der Arbeitgeber während der ganzen vorgerichtlichen Phase niemals einen Einspruch gegen die Forderung des Arbeitnehmers vorgebracht hat. Er hat auch keinen Widerspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Erst als der Auftrag zur Vollstreckung schon beim GV vorlag, wurde der Steuerberater mit einer Abrechnung beauftragt.
Kann der Arbeitgeber denn jetzt noch, nach dem Urteil und nach verstreichen der Widerspruchsfrist eine andere Berechnung zugrunde legen?
Nein, wenn das Ganze rechtskräftig ist, kann der Arbeitgeber dagegen nichts mehr machen. Aus dem Titel kann ganz normal vollstreckt werden, und weil ja von Anfang an und nicht erst aufgrund nachträglicher Umstände zu viel tituliert wurde, kann der Arbeitgeber gegen den Titel auch durch Vollstreckungsgegenklage nichts mehr ausrichten (§ 767 II ZPO). Merke: Wer eine sachlich falsche Gerichtsentscheidung rechtskräftig werden lässt, ist selbst schuld.
Levay
Guten Tag Levay,
erstmal vielen Dank für die bisherigen Infos!
Nein, wenn das Ganze rechtskräftig ist kann der Arbeitgeber
dagegen nichts mehr machen. Aus dem Titel kann ganz normal
vollstreckt werden,und weil ja von Anfang an und nicht erst
aufgrund nachträglicher Umstände zu viel tituliert wurde, kann
es wurde ja nicht zu viel tituliert.
Der Arbeitgeber blieb sowohl mit Lohnzahlungen als auch mit der Erstellung und Zustellung von ordnungsgemäßen Lohnabrechnungen im Verzug. Trotz schriftlicher Anmahnungen durch den Arbeitnehmer blieben die geforderten Abrechnungen und Zahlungen aus. Auch die Anschreiben des Rechtsbeistandes (Prozessbevollmächtigten) blieben vom Arbeitgeber unbeantwortet. Daher wurde die Lohnberechnung und gerichtliche Forderung anhand der geleisteten Arbeitsstunden ermittelt.
Erst jetzt nach Abschluß des Gerichtsverfahrens wurden dem Arbeitnehmer und auch dem Prozessbevollmächtigten durch den Steuerberater des Arbeitgebers Lohnabrechnungen zugestellt.
Hier werden Zahlungen (Überweisung, Scheck) aufgeführt, welche vom Arbeitnehmer mangels Lohnabrechnung zum Zahlungszeitpunkt nicht zugeordnet werden konnten.
Anscheinend wurde zuviel Lohn überwiesen.
Gleichzeitig wird in den Abrechnungen auch der falsche Stundenlohn eingesetzt, eine falsche Stundenzahl wird zugrunde gelegt …
Und jetzt?
Der Arbeitgeber hatte doch wirklich genug Gelegenheit gegen die Forderungen Einspruch zu erheben, bzw. die Möglichkeit Mißverständnisse aufzuklären. Er hat es nicht getan!
Was muß der Arbeitgeber jetzt tun?
Der Prozessbevollmächtigte erwartet eine Stellungnahme des Arbeitgebers …
ups … eine Verschreiber !
- Was muß der Arbeitgeber jetzt tun?
- Der Prozessbevollmächtigte erwartet eine Stellungnahme des
- Arbeitgebers …
sorry … die Stellungnahme wird vom Arbeitnehmer erwartet …