Vollstreckung bei gleichzeitiger Zustellung

Hallo Experten in Rechtsfragen,
der Gläubiger füllt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides aus und schickt ihn an das zuständige AG.
Nach der Zustellung des MB an den Schuldner erhält der Gläubiger vom AG eine Benachrichtigung das der VB nicht vor dem X + 14 Tage beantragt werden darf.
Der Schuldner legt keinen Widerspruch ein.
Beim Ausfüllen des Antrag auf Erlass eines VB kann man die Zustellung des VB an den Schuldner vom Gerichtsvollzieher durchführen lassen.
Hier meine Frage:
Kann man dabei gleichzeitig die Vollstreckung durchführen lassen?
In einem vor kurzem behandelten Artikel bin ich leider nicht mehr durchgestiegen - zu viele Abkürzungen.
Vielen Dank für „verständliche“ Antworten :wink:
Martin

Ja, das geht --> wenn Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, dann gleichzeitige Vollstreckung möglich.

Levay

Ja, das geht --> wenn Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher, dann gleichzeitige Vollstreckung möglich.

Levay

Servus,
vielen Dank dafür.
Was ist dann mit dem Einspruch gegen den VB.
Du hattest mal diese Frage gestellt. Ist das bei dieser Art der Vollstreckung (bei gleichzeitiger Zustellung) irgendwie vollstreckungsabwehrend?
Martin

Ganz ehrlich: keine Ahnung :wink: Ich wusste die Antwort auf deine Frage eher zufällig und überlasse den Rest den Profis auf diesem Gebiet.

Levay

Danksagung
Ich danke für die prompten Antworten von dir.
eine schöne Nacht noch.
Martin
Kann man hier Punkte verteilen?
Ich probiere es mal.

Sorry keine Punkte
Bitte fühlen Sie sich gepunktet :smile:)
Mindestmitgliedsdauer nicht erreicht.
Martin

Was ist dann mit dem Einspruch gegen den VB.
Du hattest mal diese Frage gestellt. Ist das bei dieser Art
der Vollstreckung (bei gleichzeitiger Zustellung) irgendwie
vollstreckungsabwehrend?

Hi,

nein. Der VB ist vorläufig vollstreckbar, auch wenn der Schuldner Einspruch einlegt. Allerdings geht die Vollstreckung auf Gefahr des Gläubigers.

Bsp. man macht einen MB/VB wegen Kaufpreisforderung, erhält den Titel, schickt den Gerichtsvollzieher los, der pfändet Steroanlage, PC und Auto. Dann legt der Schuldner Einspruch ein und in der Gerichtsverhandlung kann der Gläubiger den Richter nicht von der Forderung überzeugen. Er erhält ein abweisendes Urteil. Damit war die Vollstreckung rechtswidrig und der Gläubiger, der vollstrecken ließ haftet für jeden Schaden egal ob er es wollte oder nicht.

Also sollte man aus VB nie zum Spaß vollstrecken, genauso wie man nie zum Spaß Einspruch einlegen sollte. Aus dem Grund ergibt sich auch, dass man MB/VB möglichst nur bei klarer Beweislage nutzen sollte, ansonsten sollte man lieber den Weg über Rechtsanwalt&Klage gehen um „sicher zu gehen“.

Mfg vom

showbee

Ja, aber…

nein. Der VB ist vorläufig vollstreckbar, auch wenn der
Schuldner Einspruch einlegt. Allerdings geht die Vollstreckung
auf Gefahr des Gläubigers.

…und wer Einspruch einlegt, kann auch beantragen, dass die Vollstreckung ausgesetzt wird, §§ 719, 707, 700 ZPO - dies grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung, es sei denn, der Vollstreckungsbescheid ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen.

Unklar ist mir nur, wie man das handhaben soll, wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht. Vermutlich kann man dann einfach gar nichts machen, aber eben da war ich mir nicht so sicher.

Levay

Ich bedanke mich in aller Form für die aufschlußreichen grundsätzlichen Informationen.
Martin