Herr Meier hat durch Betrug 10000 Euro ergaunert. Er wurde hierfür rechtskräftig verurteilt.
Der Gläubiger stellte dann seine Forderung an Meier die unbeantwortet blieb. Es folgte ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid.
Der Gerichtsvollzieher teilte dann mit, dass ein Vollstreckungsschutz aufgrund eines Insolvenzverfahrens bestehe (dieses war bereits eröffnet, als der Mahn- und Vollstreckungsbescheid erlassen wurden).
In dem Beschluss heisst es:
„Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung, also ab dem 14.05.2007
seine Obliegenheiten erfüllt und von Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht
werden.“.
Jetzt sind 6 Jahre herum und das Insolvenzverfahren abgeschlossen.
Ist der Vollstreckungsbescheid jetzt noch gültig und kann jetzt vollstreckt werden?
Da es sich um Geld aus einer Straftat handelt dürfte dieses nicht unter die Restschuldbefreiung fallen?
Muss der Gläubiger den Schuldner Herrn Meier erneut auffordern zu zahlen, oder kann gleich der Gerichtsvollzieher eingeschaltet werden.
also meines Wissens nach sind mit/nach Erteilung der Restschuldbefreiung alle Schulden erledigt/getilgt. Auich die nicht angemeldeten. Ein noch vorhandener Vollstreckungstitel ist somit wertlos. Aber lieber noch mal nachfragen. Beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt (Insolvenzrecht).
Franz
Hat schon der Prüfungstermin zur Ankündigung der Restschuldbefreiung statt gefunden? Sie müßten (eigentlich schon bei der Forderungsanmeldung!) geltend machen, daß es aus unerlaubter Handlung herrührt, dann erhät der Schuldner keine Restschuldbefreiung hierfür und der Titel kann vollstreckt werden (Sie hätten bereits prüfen können, ob nicht auch schon vorher Möglichkeiten z.B. im Rahmen einer Ratenvereinbarung bestanden hätten. Mit freundlichen Grüßen RA Streich
Aus dem Mahnbescheid geht hervor, dass es aus unerl. Handlung herrührt. Dieser wurde jedoch erst deutlich nach Beginn des Insolvenzverfahrens erlassen.
Kontakt zum Insolvenzverwalter bestand nie. Forderung wurde nur direkt beim Schuldner angemeldet.
Ob schon der Prüfungstermin stattgefunden hat weiß ich nicht.
Wo kann dieses in Erfahrung gebracht werden und was wären die weiteren Schritte im negativen/positiven Fall?
Erkunden Sie wer Insolvenzverwalter ist und ob Prüfungstermin schon stattgefunden hat, ggf, nachrträgliche Forderungsanmeldung vornehmen.
Eigentlich: Falls noch keine Tabellenanmeldung stattgefunden hat, kann der Schuldner auch nur Restschuldbefreiung für die angemeldeten Forderungen erlangen, unterließ er die Mitteilung Ihrer Forderung beim Insovertwalter, dann wirkt die evtl. erteilte Restschuldbefrreiung nicht gegen Ihren Titel.
Der Vollstreckungsbescheid ist leider wertlos, da das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sie hätten die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Leider kann aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden.
Doch, meines Wissens schon.
Es hätte nur die Möglichkeit gegeben, dass Sie die Forderung während des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Dann hätten Sie evtl. einen kleinen Teil als Quotenauszahlung erhalten. Oder die Restschuldbefreiung wäre ihm versagt worden, dann könnten Sie jetzt mit dem vollstreckbaren Tabellenauszug vollstrecken. Mit dem Titel, den Sie in der Hand haben, können Sie leider nichts mehr anfangen.
Tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht geben kann.
zu 2. Doch, es sei denn es wurde auch als solche Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und vom Schuldner als solche nicht bestritten. Für den Fall das die Forderung als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet und anerkannt wurde ist der beglaubigte Auszug aus der Insolvenztabelle der NEUE Titel für die Vollsreckung gegen den Schuldner, § 174 Abs. 2 , 302 Inso.
zu 3. Wenn der Titel vollstreckbar ist kann er den GVZ gleich beauftragen.
Sehr geehrter Herr Streich,
ich habe vom Insolvenzverwalter, bzw. der zuständigen Kanzlei die Nachricht bekommen, dass dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde (Verweis auf $301 InsO) und keine Forderungen mehr geltend gemacht werden können.
Ich würde gerne nur noch einmal wissen, ob es Sinn macht nochmal Kraft in die Sache zu stecken, oder ob ich eh keine Chancen habe.
Zusammengefasst nochmal die Fakten:
Forderung rührt von unterlaubter Handlung her
Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurde dem Schuldner nach Beginn des Insolvenzv. zugestellt; trotzdem erfolgte kein Hinweis an den Insolvenzverwalter über diese Forderung und ich wurde demnach nicht aufgefordert die Forderung beim InsoV anzumelden.
Ich erhielt erst vom Gerichtsvollzieher Kenntnis über die Insolvenz, habe es dann aber aus Unwissenheit versäumt die Forderung gemäß §§ 302 und 179(2) InsO anzumelden.
Sehr geehrter Herr Heide,
ich hatte Sie so verstanden. daß in dem Titel (ich ging von Urteil aus) die unerlaubte Handlung fixiert sei, dann hätten Sie daraus auch nach Restschuldbefreiung vollstrecken können, der VB sagt aber nichts zur Ursache aus und somit können Sie nach erteilter Restschuldbefreiung auch nicht mehr vollstrecken.
Ob Sie Schadenersatz gegen den Schuldner aus der Nichtangabe Ihrer Person als Gläubiger erheben könnten dürfte wegen Verjährung wohl ausgeschlossen sein.
Also Pech für Sie: Das Gesetz unterstellt, da Insolvenzen veröfffentlicht werden, daß der Gläubiger selber prüft und anmeldet (was bei der Zahl der jährlichen Insolvenzen allerdings utopisch ist).