Hallo.
Sagen wir Gläubiger G hat eine Forderung gegen Schuldner S.
Die Forderung ist in Verzug. G erhebt Klage und gewinnt.
S wird verurteilt an den G den Betrag X zu zahlen und die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Alles zzgl. 5% üBz. ab dem jeweiligen
Datum usw.
S bekommt sein Urteil zugestellt, diese Auskunft bekommt G neben
seiner vollstreckbaren Ausfertigung.
Keine weiteren Rechtsmittel usw., die Sache soll hier durch sein,
das Urteil ist endgültig.
S zahlt aber nicht.
Muss G noch mal zur Zahlung aufordern? Noch mal mit Frist mahnen?
Nochmal in Verzug setzen?
Die Forderung in der Hauptsache wurde doch bereits mal gemahnt, sie war doch bereits im Verzug, deswegen hat ja das Gerichtsverfahren erst stattgefunden.
Oder ist es gerechtfertigt, wenn G gleich ins Vermögen des S
vollstreckt, wenn G innerhalb von ?? Tagen, keine Zahlung des S,
nach zugestelltem Urteil erhält? Und nach welcher Frist?
Das es üblich ist, nach Endurteil, dem Schuldner noch mal zur Zahlung aufzufordern ist klar. Aber muss das der Gläubiger?
Danke vorab und mfG.
…
Oder ist es gerechtfertigt, wenn G gleich ins Vermögen des S
vollstreckt, wenn G innerhalb von ?? Tagen, keine Zahlung des
S, nach zugestelltem Urteil erhält?
Ja.
Und nach welcher Frist?
Nach Belieben.
Danke. Aber was ist, wenn G nach Belieben, sagen wir sofort, nach vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung den GV beauftragt in das vermögen des S zu vollstrecken.
S aber während dieser Zeit die Zahlung angewiesen hat und auf das Konto des G eingeht.
Das S dann gegenüber dem GV nachweist gezahlt zu haben ist klar.
Aber bleibt G auf seinen Kosten der Vollstreckung sitzen?
Ist das Vorgehen von G`s und deren RAen nach einem Urteil, die Gegenseite, hier den Schuldner, nochmals mit Frist zur Zahlung aufzufordern, darin begründet, eben solche Missverständnisse zu vermeiden?
Es wäre ja in der Tat ein bischen „übertrieben“, wenn der G nach Ausurteilung, Urteil wurde geschrieben, sich umgehend auf die Geschäftsstelle des AG’s begiebt, sich die vollstreckbare Ausfertigung geben lässt, um gleich nebenan auf der Verteilerstelle für GV-Aufträge den Zwangsvollstreckungsauftrag abzugeben.
Am selben Tag könnte ja der S bereits die Zahlung angewiesen haben.
Soll das so tatsächlich (kostenmäßig) gerechtfertigt sein für G’s?
Gibt es da nicht so was wie „Unverhältnismäßigkeit“?
MfG
Die Kosten für die Vollstreckung sind nur ersatzfähig, wenn der Gläubiger davon ausgehen durfte, dass der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Dazu gehört in der Regel das Abwarten einer gewissen Frist.
Die Kosten für die Vollstreckung sind nur ersatzfähig, wenn
der Gläubiger davon ausgehen durfte, dass der Schuldner nicht
freiwillig zahlt. Dazu gehört in der Regel das Abwarten einer
gewissen Frist.
Naja, aber ein Urteil sagt in aller Regel aus, dass die Forderung schon bei Einreichung der Klageschrift berechtigt war. Der Kläger wartet dann schon seit mehreren Monaten auf sein Geld. Die Zustellung des Urteils an den Beklagten erfolgt Wochen nach der mündlichen Verhandlung, und von der Zustellung bis zur Erteilung der Vollstreckungsklausel vergehen auch noch mehrere Tage bis Wochen. Wieviele Fristen willst Du denn da noch haben?
Um mich geht es dabei weniger. § 788 ZPO sagt, dass die im Sinne von § 91 ZPO notwendigen Kosten ersatzfähig sind. Der Gläubiger muss die Vollstreckungshandlung objektiv für erforderlich halten dürfen. Das ist nicht der Fall bei einer voreiligen Vollstreckung, und voreilig ist diese Vollstreckung, wenn eine freiwillige Leistung nicht abgewartet wird. (Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 788 Rn. 7 m.w.N.)
PS
Inhaltlich muss man bedenken, dass ein Rechtsstreit auch dann bei Gericht anhängig werden kann, wenn man unterschiedlicher Auffassung darüber ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht. Wenn (nur) hierin das Problem liegt, ist eine freiwillige Leistung nach dem Urteil alles andere als unwahrscheinlich.