Hallo,
es wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen und mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abgesichert.
Ist der Darlehensgeber verpflichtet, vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer auf den Bürgen zurückzugreifen, kann er sonst evtl. auf den Mahn-/Vollstreckungskosten sitzenbleiben?
Wenn der Darlehensvertrag eine Klausel enthält, dass die Gesamtsumme einsl. Zinsen bei einem Rückstand von mehr als 5 Raten sofort fällig wird, darf dann der Darlehensgeber die Gesamtsumme bei Eintritt dieser Bedingung auch vom Bürgen fordern, oder muss er diesen dazu schon wegen einzelner Raten zur Zahlung aufgefordert haben?
Gruß & Vielen Dank,
Markus
http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgschaft
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft läuft das so, dass der Darlehensgeber direkt auf den Bürgen zugreifen kann.
Im Link geschilderte Gegebenheiten mal sorgfältig durchlesen und auch zur Kenntnis nehmen, dass eine Bürgschaft nicht durch den Tod des Bürgen erlischt, sondern dann an die Erben weiter gegeben wird.
MfG ramses90
Hallo Ramses,
danke für die Antowrt und den guten Link.
Den kannte ich zwar schon, habe ihn aber anscheinend nicht mir letzter Sicherheit verstanden:
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann man direkt auf den Bürgen zugreifen. Ich nehme an, dieses „kann“ ist ein echtes „kann“, kein „muss“, d.h., der Schuldner kann nicht die Zahlung von Mahn- und Vollstreckungskosten verweigern mit dem Hinweis, man hätte die Forderung evtl. beim Bürgen billiger eintreiben können?
Und die „Sofortfälligkeitsklausel“ bei größerem Rückstand erfordert wahrscheinlich auch keine vorherigen Mahnungen Schuldner bzw. Bürgen, da die Fälligkeiten klar mit Kalenderdatum geregelt sind.
Jedoch bin ich mir auch da nicht ganz sicher und würde mich über eine fundiertere rechtliche Aussage dazu freuen.
Gruß,
Markus
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann man
direkt auf den Bürgen zugreifen. Ich nehme an, dieses „kann“
ist ein echtes „kann“, kein „muss“, d.h., der Schuldner kann
nicht die Zahlung von Mahn- und Vollstreckungskosten
verweigern mit dem Hinweis, man hätte die Forderung evtl. beim
Bürgen billiger eintreiben können?
Das sowieso nicht. Der Schuldner ist der Schuldner. Die Bürgschaft dient nicht seiner Entlastung, sondern ist nur eine zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber.
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Danke!
Dann liege ich mit Punkt2 hoffentlich auch richtig.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. So sagt es § 767 I S. 1 BGB.
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