Vollstreckungsabwehrklage

Hallo liebe Rechtskundige,

man nehme einmal an, Anton hätte einen Titel gegen Bernhard, und es ginge um ein nettes Sümmchen.
Weiterhin nehmen wir mal an, Bernhard hätte Anton daraufhin eine Dienstleistung, ungefähr im Werte des Sümmchens, angeboten, denn Bernhard hat ein Dienstleistungsunternehmen.

Anton nimmt an, man sitzt zu Rate viele Male, man telefoniert und faxt, Entscheidungen werden getroffen, Anton stellt Bernhard sogar Material zur verfügung und Schreiben von der Konkurrenz, damit Bernhard auch ganz genau weiß, wie es Anton gerne hätte.

Bernhard macht sich an die Arbeit - und es ist viiieel Arbeit, nicht nur so nebenher - und präsentiert Anton das fertige Werk.

Anton sagt erst mal nichts, nicht ja, nicht nein, auf Drängen schließlich, er müsse das erst einmal in Ruhe besehen und melde sich dann wieder. Bernhard ist ratlos aber besten Gewissens. Nach 2 Wochen fragt er nochmal nach, dann noch einmal, dann aber nicht mehr, denn er möchte Anton auch nicht verärgern.

Jahre später - bis dahin hat sich Anton nicht gemeldet, was Bernhard teils besorgt, teils erleichtert stimmte - steht Anton mit einem Dunkelmann vor Bernhards Tür und will sofort sein Geld! Bernhard erschrickt, das Geld hat er nicht. Zum Glück zieht Anton wieder ab.
Aber jetzt bekommt Bernhard einen Brief vom Gerichtsvollzieher. der will die ganze Restsumme für Anton jetzt und sofort, sonst EV oder gar Gefänghaus.

Bernhard ist verzweifelt, rauft sich die Haare, tobt und schreit - da fällt ihm ein dicker Ordner vor die Füße. Darauf steht „Anton“ und drin ist alles, was mit der Dienstleistung damals für Anton zu tun hatte: Gesprächs- und Faxprotokolle, Briefe, Angebote, Kostenvoranschläge, alles und noch mehr, sogar seine fertige Arbeit für Anton!
Nur eins ist nicht drin: eine schriftliche Vereinbarung zwischen Anton und Bernhard. Die hat es nämlich nie gegeben, weil 1.) sowas in Bernhards Branche nicht üblich ist - erst recht nicht, wenn die gemeinsame Arbeit soweit fortgeschritten ist- und 2.) Bernhard ja Anton nicht verärgern wollte (und er kann schrecklich ärgerlich werden!).

Und wenn man sich jetzt noch vorstellt, daß Berhard vom Gerichtsvollzieher den Begriff „Vollstreckungsabwehrklage“ gehört hat, und nicht so richtig weiß, was das ist… könnte er damit vielleicht erreichen, daß seine Arbeit honoriert bzw. verrechnet wird (sie war ja immerhin fast im selben Wert wie die Forderung von Anton!)

Ja, manchmal denke ich mir eben Geschichten aus :smile:
Wäre nett, wenn sie ein Jurist weiterspinnen würde.

Schöne Grüße
Ann

hallo,

vertrag ist auch ein solcher, wenn er nicht schriftlich geschlossen wurde. nur bei bestimmten verträgen (schenkung, kauf von immobilien) sind formvorschriften entscheidend.

ergo: vertragsschluss liegt vor, wenn die grundlegenden vertragsbestandteile beschlossen wurden (vertragsparteien, gegenstand und preis).

wenn dann die leistung erbracht ist, sollte ein anspruch auf vergütung bestehen. gesetzliche grundlagen liefer ich mal nicht, weil hier m.E. ein werkvertrag vorliegen soll, aber von einer dienstleistung geschrieben wird. hier sollte sich ein profi (rechtsanwalt) entscheiden.

wenn leistung erbracht, dann bestand ein anspruch auf die gegenleistung. da in der verhandlung schon von der aufrechnung die rede war (dienstleistung ja gerade weil rückstände), lag im angebot des ergebnisses („nimm mein werk ab“) auch eine aufrechnungserklärung („meine leistung habe ich erbracht, meine entgeltforderung rechne ich nun auf mit dem was ich dir noch seit dem … schulde“).

insoweit ist die forderung erloschen und das schon an dem tag, an dem sich die beiden forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber standen.

für den rest (dienstleistung war nicht soviel wert wie geschuldet war) könnte ggf. eine verjährung vorliegen. hier ist auch genau durch einen profi zu prüfen, woraus die geldforderung stammte, von wann und welches verjährungsrecht (vor 2002 oder nach) und welche frist gilt.

bei nichtverjährung ist die forderung natuerlich berechtigt, weil nicht einredbar.

ergo: professionelle hilfe tut not!

gruss vom

showbee

Hallo,

hier scheinen doch einige Informationen zu fehlen. Du sagtst, es kam ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher. Der wird erst tätig, wenn ein Titel da ist, aufgrund dessen vollstreckt werden kann. Ein solcher entsteht jedoch nur durch ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. In beiden Fällen müsstest Du etwas von dem Verfahren gehört haben. Das wichtigste ist also, dass Du Dich darüber informierst, was da gegen Dich überhaupt in der Welt ist und warum der GV tätig geworden ist (einen Anwalt sollte man natürlich auch aufsuchen). Der Einwand der fehlenden Vereinbarung könnte im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Aber sollte schon ein Titel in der Welt sein, dann wird die Vollstreckungsabwehr (oder -gegenklage) bei diesem Einwand nichts helfen. Diese ist nur dazu da, bei Änderungen der Rechtslage nach einem Urteil die Vollstreckung zu verhindern.
Gruß,
Dea

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hallo und herzlichen dank,

aber

hier scheinen doch einige Informationen zu fehlen. Du sagtst,
es kam ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher. Der wird erst
tätig, wenn ein Titel da ist, aufgrund dessen vollstreckt
werden kann.

genau. sagte ich das nicht? siehe unten:

man nehme einmal an, Anton hätte einen Titel gegen Bernhard,
und es ginge um ein nettes Sümmchen.
Weiterhin nehmen wir mal an, Bernhard hätte Anton daraufhin
eine Dienstleistung, ungefähr im Werte des Sümmchens,
angeboten, denn Bernhard hat ein Dienstleistungsunternehmen.

Anton nimmt an (…)

übrigens: gegen mich ist überhaupt nix in der welt. es ist nicht mein fall.

zu dem fiktiven fall aber zurück:

Aber sollte schon ein Titel in der Welt sein, dann wird die
Vollstreckungsabwehr (oder -gegenklage) bei diesem Einwand nichts
helfen.

warum nicht?

Diese ist nur dazu da, bei Änderungen der Rechtslage nach einem
Urteil die Vollstreckung zu verhindern.

ist diese änderung der denn nicht durch die einigung der beiden und damit abgeltung bzw. minderung der schuld gegeben?

gruß
ann

hallo,

vertrag ist auch ein solcher, wenn er nicht schriftlich
geschlossen wurde. nur bei bestimmten verträgen (schenkung,
kauf von immobilien) sind formvorschriften entscheidend.

das habe ich auch gesagt.

ergo: vertragsschluss liegt vor, wenn die grundlegenden
vertragsbestandteile beschlossen wurden (vertragsparteien,
gegenstand und preis).

dito

wenn dann die leistung erbracht ist, sollte ein anspruch auf
vergütung bestehen. (…)

wenn leistung erbracht, dann bestand ein anspruch auf die
gegenleistung. da in der verhandlung schon von der aufrechnung
die rede war
(dienstleistung ja gerade weil rückstände), lag
im angebot des ergebnisses („nimm mein werk ab“) auch eine
aufrechnungserklärung („meine leistung habe ich erbracht,
meine entgeltforderung rechne ich nun auf mit dem was ich dir
noch seit dem … schulde“)(…)

neinneinneinnein! die ursprüngliche forderung hatte nichts mit der leistung zu tun! die einigung dienstleistung gegen forderung ist erst nach der verhandlung erfolgt. aber sie IST erfolgt!

insoweit ist die forderung erloschen und das schon an dem tag,
an dem sich die beiden forderungen erstmals aufrechenbar
gegenüber standen.

DAS wäre zu schön, um wahr zu sein.

für den rest (dienstleistung war nicht soviel wert wie
geschuldet war) könnte ggf. eine verjährung vorliegen.

na, selbst wenn es gelingen sollte, die dienstleistung kleinzureden (ist aber unwahrscheinlich), wäre doch immer noch der wert der dienstleistung minus x anzurechnen. oder nicht?

(…)

ergo: professionelle hilfe tut not!

sehe ich auch so. danke :smile:

gruß
ann

nachtrag
hallo,

wenn der titel gegen B schon vollstreckbar vorliegt und keine rechtsmittel mehr möglich sind (urteil ist rechtskräftig oder kein einspruch mehr gg. vollstreck.besch.), dann sollte möglichst nicht von aufrechnung die rede sein. hier muss dann die gegenforderung selbständig geltend gemacht werden, so als ob nie aufgerechnet wurde. wie du siehst, B sollte unbedingt einen RA zu rate ziehen…

gruss vom

showbee

Ah ja,

ich sehe, ich hatte die Frage doch nicht ganz verstanden. Der Titel ist also in der Welt und der Schulder hat möglicher Weise einen Anspruch gegen den Titelinhaber aufgrund der vermeintlichen Vereinbarung, die nach der Entstehung des Titels geschlossen wurde.

In diesem Fall wäre tatsächlich eine Aufrechnung und die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO möglich. Für alles weitere kann aber hier nicht mehr geholfen, sondern muss ein RA aufgesucht werden (insbesondere zu der hier ohnehin nicht zu klärenden Frage der Beweisarkeit des Gegenanspruchs).
Gruß,
Dea

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danke ihr beiden, in bernhards namen.

gruß
ann