Vollstreckungsandrohung per Nachsendeantrag erhalten, aber keine Mahnungen oder Rechnungen vorab

Hallo ihr Rechtskundigen,

folgender Fall beschäftigt mich grade:

Frau L ist im vergangenen Jahr gestorben. Die Erbin richtete einen Nachsendeantrag ein, löste die Wohnung auf und verkaufte sie.
Nun erreichte die Erbin per Nachsendeauftrag die Vollsreckungsandrohung. Ein sofortiger Anruf bei der absendenden Kanzlei ergab, dass diese davon ausgegangen war, dass sämtliche vorangegangene Post zugestellt worden ist, da nichts zurück kam. Der Vollstreckungsbescheid war von Anfang Juni. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung bereits an den Käufer übergeben. Vorher stand sie seit vergangenem Herbst leer und der Briefkasten muss voller Werbung etc. gewesen sein, da niemand ihn leeren konnte. Das hätte auch dem Postboten auffallen müssen. Der Nachsendeauftrag besteht seit September vergangenen Jahres.
Der ursprüngliche Forderungsbetrag hat sich inzwischen durch die Gerichtskosten um ein Zehnfaches erhöht.

Welche Möglichkeiten hat die Erbin nun? Muss sie die vollen Kosten übernehmen?

Vielen Dank und viele Grüße
Ulla

Hallo!

Mal zur Klarstellung, es geht um Forderungen an die verstorben Frau L ?

Und zur Nachsendung ein Zitat aus der Deutsche Post Info dazu:

„Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen werden nur aufgrund besonderer Weisung (Vorausverfügung) des Absenders, nur im Inland und nur bei umzugsbedingter Abwesenheit des Empfängers bzw. bei Betreuung oder Insolvenz (Nachsendung wegen Sonstiges) nachgesandt.“

es wäre also sehr zu klären, ob die Schriftstücke überhaupt formgerecht zugestellt worden sind.

Und noch eins, wenn sich die Forderungssumme durch Kosten verzehnfacht hat, dann war die Summe winzig und sollte auch jetzt eher sehr überschaubar sein.

mfG
duck313

Hallo duck313,

genau, die Forderung ging an Frau L.
Und nur das letzte Schriftstück, die Vollstreckungsandrohung, wurde nachgesandt. Die vorangegangenen Schreiben sind offenbar „verschollen“, da weder nachgesandt, noch zurück an den Absender geschickt. Bloß kann die Erbin ja nicht beweisen, diese Schriftstücke nie erhalten zu haben.

Und ja, der gesamte Forderungsbetrag ist recht überschaubar (um 250 €) und würde nicht rechtfertigen, einen Anwalt zu beauftragen. Dennoch wäre es interessant, die Rechtslage zu klären.

Grüße
Ulla

Hallo!

Den Zugang von Schreiben muss ja auch der Absender „beweisen“ nicht umgekehrt.
Und ich las ja, des beauftragte Anwaltsbüro hatte keine Kenntnis von evtl. zurückgegangenen Briefen. Na gut, aber wichtiger wäre ob sie überhaupt Nachweise über die Zustellung haben.
Also Einschreibenbeleg z. B.

MfG
duck313

Hallo,

Mal zur Klarstellung, es geht um Forderungen an die verstorben Frau L.
Um welche Forderung geht es überhaupt, und ist, war diese Forderung gerechtfertigt.
Wenn die Forderung von der Erbin anzuerkennen ist, nur die Hauptforderung unter Vorbehalt bezahlen,
da sie als Erbin von der Forderung keine Kenntnis hatte.

Gruß
Red

Hallo Red,

ja, Forderung an Frau L „für Publikationen“, steht da. Die Forderung ist erst Monate nach dem Ableben der Frau L entstanden. Es muss sich also um eine Art Abonnement gehandelt haben, über das die Erben keine Informationen finden konnten. Ob eine Leistung erbracht wurde, kann die Erbin nicht klären. Es wurde ihr jedenfalls nichts zugesandt. Möglich wäre auch eine Leistungserbringung per E-Mail, aber auf das (inwischen gelöschte) E-Mail-Konto hat die Erbin keinen Zugriff. Die Rechnungen wurden möglicherweise auch per E-Mail versandt.

Grüße
Ulla

Eine Kanzlei kündigt also an, einen Titel erwirkt zu haben und diesen an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Dieser soll dann die Forderung bei Frau L eintreiben und ggf. Vermögen pfänden.
Das ist wahrscheinlich fruchtlos.

  1. Existiert ein Titel? Gegen wen richtet sich der Titel? Ist dieser Titel angreifbar?
  2. Ist die Forderung ggf. an die Enkelin/Erbin übertragen worden?

Die Kanzlei kann eine ordnungsgemäße Zustellung also gar nicht nachweisen?

Allgemein wird das auch Titel genannt. Offenbar existiert also einer. Auf welchen Namen lautet denn der Titel? Ein Titel kann offenbar auf den Erben umgeschrieben werden. Das geschieht aber nicht ohne Wissen des Erben.

Der Nachsendeauftrag ist Irrelevant.

MfG Frank