Vollstreckungsbescheid

Hallo,
es wird folgender Sachverhalt angenommen: Es besteht eine offene Bankforderung sagen wir mal 7.800 Euro. Dieser wurde per RA versucht einzufordern als Gesamtsumme. Wenn nun der Schuldner auf das Schreiben reagierte mit der Bitte um einer Ratenzahlungsbewilligung, die nicht sehr hoch ist mit 30 Euro, da ein Einkommen von ALGII, Elterngeld und Kindergeld besteht, dieser besagte RA jedoch nicht reagiert sondern einen Mahnbescheid erlässt, mit anschließender Erlass auf Vollstreckungsbescheid. Kann denn hier der Schuldner nicht Einspruch einlegen in den Vollstreckungsbescheid? Hier hat doch dann der RA versäumt zu reagieren. Für den Schuldner wäre es vermutlich dann nicht zum Mahnbescheid und anschließenden Vollstreckungsbescheid gekommen und dieser hätte ja auch den Willen der Zahlungsbereitschaft gezeigt. Oder wäre es hier sinnvoller erneut die Ratenzahlung anzubieten aufgrund des Vollstreckungsbescheides und es dabei zu belassen? Was wäre wenn der RA wieder keine Rückmeldung gäbe, der nächste Schritt wäre ja Kontopfändung / Pfändung? Theoretisch wäre ja nichts zu vollstrecken bzw zu pfänden, da ja Sozialleistung Bezug besteht.
Danke für jede mögliche Information.
Mit freundlichen Grüßen

Servus,

wenn dem RA angeboten wird, Raten zu bezahlen, die nicht ausreichen, um überhaupt die auflaufenden Zinsen zu begleichen, geschweige denn irgendetwas von der Schuld zu tilgen, versäumt er nichts, wenn er sich so schnell wie möglich den Titel besorgt: Um dann in der Warteschlange vielleicht nicht auf Platz 8, sondern vielleicht schon auf Platz 5 zu stehen. Im Gegenteil, wenn er bei Kenntnis des Sachverhalts, daß der Schuldner im Rahmen dessen, was er freiwillig tut, nicht zahlen kann, weiter zögerte, könnte ihm sein Mandant mit Recht vorwerfen, er verträte seine Interessen nicht ordnungsgemäß.

Wenn man als Schuldner mit derartigen Ratendeals etwas erreichen will, geht das bloß, wenn man Raten vorschlägt, die geeignet sind, die Forderung des Gläubigers innerhalb einer irgendwie überschaubaren Zeit zu befriedigen.

Schöne Grüße

MM

wenn dem RA angeboten wird, Raten zu bezahlen, die nicht
ausreichen, um überhaupt die auflaufenden Zinsen zu
begleichen, geschweige denn irgendetwas von der Schuld zu
tilgen, versäumt er nichts, wenn er sich so schnell wie
möglich den Titel besorgt

Auch sonst nicht. Der Gläubiger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, muss sich auf überhaupt keine Ratenzahlung einlassen. Er ist berechtigt, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.

Der Schuldner, um auf diese Frage zu kommen, kann in der Tat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, aber er ist gut beraten, das zu unterlassen. Der Einspruch wird nämlich im Wesentlichen nur eine Folge haben: Die Kosten steigen weiter.

Anders gesagt: Wenn der Vollstreckungsbescheid erst einmal in der Welt ist und wenn er sogar rechtskräftig ist, dann ist diese Situation für den Schuldner sehr unangenehm. Sie wird aber durch einen Einspruch nicht besser, sondern nur noch schlimmer.

Vielleicht wäre eine Schuldnerberatung aufzusuchen sinnvoll.

Hallo,

und ein Schuldner bei dem wirklich nichts zu holen ist, ist nach dem vergeblichen Versuch einer angebotenen Ratenzahlung ggf. besser mit dem GV bedient, der dann entweder mit ihm klärt, was tatsächlich monatlich abzudrücken ist, oder dann den Weg in die EV beschreitet.

Allemal besser, als hier vollkommen unnötige weitere Kosten zu produzieren.

Es schadet aber natürlich nicht, sich vorher mal darüber schlau zu machen, was ein GV so alles mitnehmen kann, und was die offiziellen Sätze sind, was an Ratenzahlung zumutbar ist. Da gehen manchem Schuldner dann erst sehr spät die Augen auf. Also vielleicht doch noch mal das Angebot nachbessern?

Gruß vom Wiz

Hallo,

ein GV nimmt im Rahmen eines eV-Verfahrens Ratenzahlungen i.d.R. in einer Höhe entgegen, die bewirken, dass die Schuld in längstens 6 Monaten bezahlt ist. Sind mehr Ratenzahlungen notwendig, wird der GV i.d.R. nicht als Inkassobüro fungieren, das müßte der Gläubiger oder Gläubigervertreter dann selbst übernehmen.

Gruß, hemba