Vollstreckungsbescheid

Hallo!
Angenommen, B war Mitbewohner von A, leider ohne schriftlichen Untermietvertrag. Am Anfang hat er seine Miete noch bezahlt, später dann nicht mehr und ist irgendwann ausgezogen, mit Schulden von mehr als 1.000 Euro.
Nach mehreren Aufforderungen, einer schriftlichen Mahnung per Einschreiben und einem gerichtlichen Mahnbescheid liegen immer noch keine Nachzahlungen vor, auch sonst gab es keinerlei Reaktion. Macht es für A jetzt Sinn, den Vollstreckungsbescheid zu beantragen oder bleibt er wegen der fehlenden schriftlichen Fixierung des Vertrages dann nur auf seinen Kosten sitzen? (Ein weiterer Mitbewohner als Zeuge und Kontoauszüge der anfänglichen Mietzahlungen wären vorhanden)

Ich hoffe, ich verstoße hiermit nicht gegen die Boardregeln.
Schöne Grüße,
Pooh

Hallo,

Nach mehreren Aufforderungen, einer schriftlichen Mahnung per
Einschreiben und einem gerichtlichen Mahnbescheid liegen immer
noch keine Nachzahlungen vor, auch sonst gab es keinerlei
Reaktion.

wurde dem Mahnbescheid denn widersprochen? Wenn ja, bleibst sowieso nur der Weg der Zivilklage. Wenn nicht, dann auf jeden Fall Vollstreckungsbescheid beantragen. Dem kann der Schuldner unter bestimmten Bedingungen zwar auch noch widersprechen, das ist erfahrungsgemäß aber eher unwahrscheinlich. Wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist, fragt keiner mehr nach der Rechtsgrundlage. Genau dafür gibt es die Widerspruchsfristen. Dann kann man sofort durch einen Gerichtsvollzieher zu vollstrecken versuchen. Wenn der Schuldner aber mittellos ist, geht man zunächst leer aus, kann aber die nächsten 30 Jahre versuchen, sein Geld zu bekommen, muss aber kostenseitig zunächst in Vorleistung treten.

Gruß

S.J.

Hi!
Danke für die Antwort. So weit ich weiß, gibt es keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der wäre doch sicher an A weitergeleitet worden, oder?
Schöne Grüße,
Pooh

Hallo,

Danke für die Antwort. So weit ich weiß, gibt es keinen
Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der wäre doch sicher an A
weitergeleitet worden, oder?

selbstverständlich. Dann also zügig Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen.

S.J.

Vielen Dank (owT)