Vollstreckungsbescheid

Hallo,

hab mal eine Frage zu einem bestimmtem Fall.
Also Privatperson B hat bei Privatperson A eine gewisse Summe X Schulden. Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen von A die Sache friedlich zu regeln, wurde Mahnbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde von B verspätet Widerspruch eingelegt, dieser gilt laut Schreiben des Gerichts als Einspruch.
Bevor A über den Widerspruch informiert wurde, hat sie bereits Antrag auf Vollstreckung gestellt. Dieser wurde jedoch nicht zugestellt, da im Vollstreckungsbescheid die falsche Adresse von B war.
A würde den Vollstreckungsbescheid nun gerne dennoch zustellen lassen. Kann A die Adresse auf dem Bescheid per Hand ändern? Muss dies durch das Gericht erledigt werden oder reicht es, wenn der Vollstreckungsbescheid in anderen Umschlag gesteckt wird und dort die richtige adresse drauf ist, sodass dieser zugestellt werden kann?
Da B dem Mahnbescheid verpätet widersprochen hat und das gericht dies vermeintlich schon als Einspruch gegen den noch nicht zugestellten Vollstreckungsbescheid sieht (geht dies überhaupt?), wurde der Vorgang an ein anderes Gericht zum streitigen -verfahren abgegeben. Ist hier von A irgendetwas zu tun oder geht die Klage automatisch weiter?

Hoffe man versteht den Kontext. ist alles ein wenig durcheinander für mich.
Vielen Dank für eure Hilfe.

A würde den Vollstreckungsbescheid nun gerne dennoch zustellen
lassen. Kann A die Adresse auf dem Bescheid per Hand ändern?
Muss dies durch das Gericht erledigt werden oder reicht es,
wenn der Vollstreckungsbescheid in anderen Umschlag gesteckt
wird und dort die richtige adresse drauf ist, sodass dieser
zugestellt werden kann?

Äh… wie wäre es denn, das Gericht zu informieren, damit es die Zustellung vornimmt? Liegt doch nahe, oder?

Da B dem Mahnbescheid verpätet widersprochen hat und das
gericht dies vermeintlich schon als Einspruch gegen den noch
nicht zugestellten Vollstreckungsbescheid sieht

Wieso „vermeintlich“? Es „sieht“, also behandelt den Widerspruch als Einspruch.

(geht dies
überhaupt?)

Aber ja, § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO.

wurde der Vorgang an ein anderes Gericht zum
streitigen -verfahren abgegeben. Ist hier von A irgendetwas zu
tun oder geht die Klage automatisch weiter?

A muss eine sog. Anspruchsbegründung einreichen, die im Grunde nix anderes ist als eine Klageschrift. Hier kann man viel falsch machen, man sollte also dringend einen Anwalt beauftragen.

Levay

viele dank!