Vollstreckungsbescheid: Anspruch begründen

Hallo,
angenommen es geht um einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Antragsgegner Einspruch erhoben hat.
Gesetzt den Fall, man erhält eine Aufforderung einen „Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen“. Wie sieht diese Form aus?
Und dann noch die wichtige Frage: kommt diese Aufforderung z.B. am 21.12.07 bei jemandem an und dieser jemand hätte „zwei Wochen“ Zeit. Bis wann muss dann der Schrieb beim Gericht eingegangen sein? Nimmt man sich dafür besser einen Anwalt? Und was kostet dieser ungefähr (Streitwert 2000€)?

Vielen Dank für die Tips zu diesem konstruierten Fall,
Sonja

Hallo,

die Anspruchsbegründung sollte bis zum 4. Januar bei Gericht eingehen. Es reicht der Eingang am Freitag, 4. Januar um 23.59 Uhr.

Es kann allerdings auch eine Fristverlängerung beantragt werden. Hierzu am besten ein Fax an das Gericht mit dem Antrag auf Fristverlängerung bis zum xx.xx.2008.

Je nach Schwierigkeit des Falles empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Bei einem Streitwert von 2.000 Euro kostet der eigene Rechtsanwalt 419,48 Euro, die Gerichtskosten betragen 219,00 Euro. Gewinnt der Kläger, muss die Beklagtenseite alle Kosten tragen.

Um auf die noch offene Frage einzugehen:

Die Anspruchsbegründung entspricht funktional der Klageschrift und muss daher ihr entsprechen.

§ 253 ZPO
Klageschrift

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
  2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.