Vollstreckungsbescheid beim Falschen ?

Hallo!
Folgende Situation:
Person A schließt bei Anbieter E einen Mobilfunkvertrag ab. Beruflich bedingt muss A umziehen,kann dadurch den Vertrag nicht mehr brauchen und tritt den Vertrag auf Anraten von E an Person B ab. Die Adresse von Person B teilt A Anbieter E in einem Brief mit,zusammen mit A´s neuer Adresse. Weitere Rechungen an A kommen nicht mehr,wodurch A folgert,daß E den „Kundenwechsel“ akzeptiert hat. 6 Monate später bekommt A einen Vollstreckungsbescheid an seine alte Adresse,welchen B annimmt,aber weder A informiert,noch die durch B entstandenen Kosten begleicht.Die Annahme des Einschreibens ist nur dadurch möglich,daß A+B verwandt sind und daher den gleichen Namen haben. Weitere 17 Monate später (!) bekommt A einen Mahnbrief vom Inkassounternehmen,welches den Vollstreckungsbescheid bewirkt hat. Diesmal allerdings an die neue Adresse von A. Am Format der Adresse kann A sehen,daß das Inkassounternehmen diese Adresse nur aus der Mitteilung von A an E haben kann,die Adresse den Neukunden also eindeutig bekommen hat.
Einen Brief mit Klärung der Angelegenheit an das Inkassounternehmen beantwortet diese nur mit einer Kopie dieses Vollstreckungsbescheides. Was soll A nun tun ? Diese Kosten hat er nicht verursacht!

Ach ja…wie kommt es eigentlich,daß sich der eigentliche Schuldbetrag (also ohne Mahnkosten) etc zwischen Mahnung und Vollstreckungsbescheid um fast 40€ unterscheiden kann ? Das sind schließlich keine variablen Kosten.

Gruß
Marco

40 Euro

Ach ja…wie kommt es eigentlich,daß sich der eigentliche
Schuldbetrag (also ohne Mahnkosten) etc zwischen Mahnung und
Vollstreckungsbescheid um fast 40€ unterscheiden kann ? Das
sind schließlich keine variablen Kosten.

Hallo Marco,

Soweit ich weiß, muß vor Erlassen eines Vollstreckungsbescheides ein Mahnbescheid erlassen werden. Nur so kann ich mir diese Kosten erklären. IMHO müßte B bereits einen Mahnbescheid für A erhalten haben, den er A verheimlicht hat.

Zum Rest hätte A meiner Meinung nach auf eine schriftliche Bestätigung von E bestehen müßen. Vieleicht hilft aber auch ein freundlicher Anruf bei der Buchhaltung von E oder dem Inkassounternehmen um eine Ratenzahlung. (Vorausgesetzt, A schafft es mit ein wenig Überredungskunst B zu überreden, eine Erklärung zu unterschreiben, daß B die Schulden zu verantworten hat.)
Vieleicht sollte A B auch darauf hinweisen, daß man sich das Geld notfalls auch auf Zivilrechtlichem Weg von B holen könne.

Gruß
Sticky

Hi Marco, nach meinem Rechtsverständnis bestand ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der nicht einfach einseitig abgetreten werden kann. Da hätte man wohl das Einverständnis einholen müssen (hätte man aber wahrscheinlich sowieso nicht bekommen, da denen ja eher an der Einhaltung der Kündigungsfrist gelegen ist und sie darüber hinaus lieber einen weiteren Kunden unter Vertrag genommen hätten).

Insofern dürfte alles andere rechtskräftig geworden sein, da der VErtrag weiterbestand und nicht bezahlt wurde. Auch ein Widerspruch ist wohl nicht erfolgt. Durch die Erstellung eines Vollstreckungsbescheides werden Gerichtskosten etc. fällig - sind das vielleicht die 40 Euro? Müsste man aber alles ersehen können.

Gruss, Eva