angenommen ein Vermieter hätte über den Weg des Mahnbescheids schließlich einen Vollstreckungsbescheid gegen seinen zahlungssäumigen Mieter erwirkt. Der Mieter, inzwischen aus der Wohnung ausgezogen, lebt von Sozialhilfe. Wäre es in so einem Fall sinnvoll, einen Gerichtsvollzieher um Pfändung zu bitten oder ist das von vornherein aussichtslos? Was würde den Vermieter das im Falle des Nichterfolgs ungefähr kosten? Angenommen, der titulierte Betrag läge bei ca. 2.500 EUR.
Vielen Dank für Eure Meinungen zu diesem hypothetischen Fall!
es wäre zu Fragen, ob pfändbares vorhanden ist. Pfändbares Kontoguthaben und Einkünfte scheinen nicht vorzuliegen. Hier greift ja das Existenzminimum als grundrechtlich gesicherter Mindeststandart. Möbel und Hausrat sind genausowenig pfändbar wir ein Netto von ca. 850 Euro mtl. Insoweit sollte man schon mit Sicherheit vom abbezahlten Benz in der Garage wissen um die Pfändung zum Laufen zu bringen.
Wenn alles nicht zu fruchten scheint, sollte man den GV zumindest einmal beauftragen. Der nimmt dann Hab & Gut des Schuldners ins Auge und verlangt dann die EV („Offenbarungseid“) und dann weiss man woran man ist. Der Vollstreckungsbescheid wird ja nicht schlecht, also sollte man den gut aufheben und ruhig 1x im Jahr den GV vorbeischicken.
Mfg vom
showbee
p.s. für Pfändung von Forderungen (man weiss vom Sparbuch oder der Lebensversicherung) ist nicht der GV, sondern das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig.
Wenn alles nicht zu fruchten scheint, sollte man den GV
zumindest einmal beauftragen. Der nimmt dann Hab & Gut des
Schuldners ins Auge und verlangt dann die EV
(„Offenbarungseid“) und dann weiss man woran man ist.
Hallo Showbee,
Deinen Hinweisen kann ich nur zustimmen, jedoch möchte ich - damit nichts schiefgeht - darauf hinweisen, daß der GV von sich aus die eV nicht verlangt, sondern dazu der Auftrag durch den Gläubiger an den GV erfolgen muß. Sollte dieser ausdrückliche Auftrag nicht erteilt werden, bleibt es bei einer „einfachen“ Zwangsvollstreckung.