Kann einem Vollstreckungsbescheid vollständig widersprochen werden, wenn dem vorausgehenden Mahnbescheid nicht widersprochen wurde, aber die Forderung zwei Tage vor dem Beantragen des Vollstreckungsbescheids vollständig beglichen wurde?
Unstrittig dürfte ja sein, dass die Hauptforderung sowie die Kosten des Mahnbescheids beglichen wurden, allerdings erst 16 Tage nach Zustellung.
Der Prozeßbevollmächtigte hätte aber den Zahlungseingang vor dem Antrag des Vollstreckungsbescheids feststellen können. Wie sieht es dann mit den zusätzlichen Kosten für den Vollstreckungsbescheid aus? Sind diese zu zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antworten
Hi,
m. E. wären dann die Kosten für das Mahnverfahren zu zahlen (und die Hauptforderung natürlich…). Dabei gehe ich aber davon aus, dass der Zahlungseingang beim Gläubiger-RA schon feststellbar gewesen sein muß, d. h. mindestens auf’m Kontoauszug.
LG
Schnägge
Nein, weil …
Es gibt meines Wissens nach keine zusätzlichen Kosten für den Vollstreckungsbescheid. Die Kosten sind für das Mahnverfahren als Ganzes angefallen. Insofern erübrigt sich die Frage.
Levay
Doch, weil…
Es gibt meines Wissens nach keine zusätzlichen Kosten für den
Vollstreckungsbescheid. Die Kosten sind für das Mahnverfahren
als Ganzes angefallen. Insofern erübrigt sich die Frage.Levay
Juhu, ich weiss endlich mal mehr als der Herr Referendar!!!
Ich sage nur ein Wort: 3308.
Verdammt aber auch *g*
Aber für die Gerichtsgebühren stimmt’s, oder?
Wie lautet denn dann die Lösung des Problems? Wir hätten hier ja gewissermaßen ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (§ 700 II ZPO), oder?
Hm…
Levay
nochmal zur Erläuterung:
Die komplette Summe, inkl. Gebühren etc. aus dem Mahnbescheid wurde zwei Tage nach Ablauf der 14tägigen Frist überwiesen, aber zwei Tage vor der Beantragung des Vollstreckungsbescheids. D.h. dem Vollstreckungsbescheid muss wegen dieser gezahlten Summe ja sowieso widesprochen werden. Sind aber die zusätzlichen Kosten für den Vollstreckungsbescheid zu zahlen, oder hätte der Prozeßbevollmächtigte trotz Zahlung zwei Tage zu spät vor der Beantragung nochmal auf sein Konto gucken müssen?
D.h. dem Vollstreckungsbescheid muss
wegen dieser gezahlten Summe ja sowieso widesprochen werden.
Nein, muss nicht. Ich würde sogar davon abraten. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid führt ohne jeden weiteren Zwischenschritt einer Partei zum streitigen Gerichtsverfahren und damit zu weiteren Kosten, die wieder irgendjemand tragen muss.
Beschränkt man den Einspruch auf die Kosten, muss man beweisen können, dass das Geld schon im Machtbereich des Gegners war, bevor der Antrag gestellt worden ist. Und wie will man das tun? Wenn ich zB online was auf die Postbank überweise, kann ich so schnell tippen, wie ich will, das Geld ist für mindestens 24 Stunden im Nirwana. Und der Zeitpunkt der Antragsstellung - der übrigens gar nicht auf dem Vollstreckungsbescheid vermerkt ist - kann auch mal locker bis zu 48 Stunden nach dem Eintüten in der Rechtsanwaltskanzlei liegen. Alles in allem ein riskantes Spiel, wenn der Gegenanwalt nicht extrem dämlich ist und zugibt, dass er den Antrag ausgefüllt hat, nachdem das Geld bei ihm war, ließe ich schweren Herzens die Finger davon.
Sind aber die zusätzlichen Kosten für den
Vollstreckungsbescheid zu zahlen, oder hätte der
Prozeßbevollmächtigte trotz Zahlung zwei Tage zu spät vor der
Beantragung nochmal auf sein Konto gucken müssen?
Ich komme einfach nicht darüber hinweg:
Juhu, ich weiss endlich mal mehr als der Herr Referendar!!!
Wo kommen wir denn dahin, wenn nun sogar Anwälte schon mehr wissen als Referendare?!
Quo vadis?
Levay