Hallo
Frau X hat zwei Jahre lang eine Überzahlung von der ARGE bekommen. Der Aufforderung seitens der ARGE zwecks Rückzahlung kam Frau X natürlich nach.
Wenn die Überzahlung von Frau X z. B. durch fehlerhafte Angaben selbst verschuldet wurde, kann ein Teil der monatl. Leistungen zur „Rückzahlung“ einbehalten werden (§ 43 SGB II). Falls die Überzahlung nicht von ihr selbst verschuldet bzw. für sie nicht erkennbar war, siehe ggf. § 45 SGBX.
Ausgemacht war, dass die ARGE monatlich 50,– € von der Regelleistung von Frau X einbehält. Das hat über ein Jahr funktioniert, außer drei Monate, in denen Frau X keine Leistungen wegen eines Sanktionsbescheids bekommen hat. Danach wurden die 50,– € wieder wie gehabt von der Leistung einbehalten.
Diese Absprache wird schriftlich vereinbart worden sein u. müsste also (ebenso wie die mittlerweile ergangenen entsprechenden Leistungsbescheide, in denen die Berechnung jeweils stehen muss) als „Beleg“ vorliegen.
Plötzlich und ohne Vorankündigung kommt ein Vollstreckungsbescheid aus Landshut mit der ARGE als Antragsteller. […] Es kam kein Brief über ausstehende Zahlungen oder Ähnliches.
„Plötzlich ohne Vorankündigung“ wäre eher schwer nachzuvollziehen. Der Ablauf ist normalerweise:
– Zunächst kommen schriftliche Mahnungen – die der Gläubiger ja auch meist irgendwann nachweislich per Einschreiben(!) zustellt.
– Falls der Schuldner auf Mahnungen bzw. die Zahlungsfristsetzung nicht reagiert, wird beim Amtsgericht ein Mahnbescheid beantragt. Der Schuldner wird dann mit einer Fristsetzung aufgefordert,die Summe zu zahlen oder (Teil-)Widerspruch einzulegen; meist liegt ein Antwortformular dabei. Der Mahnbescheid wird nachweislich zugestellt.
– Erst, wenn er auch darauf nicht reagiert bzw. keinen Widerspruch einlegt, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. – ebenfalls mit Fristsetzung für den Schuldner, um dagegen (Teil-)Widerspruch einlegen zu können. Meist ist auch hier ein Einspruchsvordruck beigefügt.
Eher unwahrscheinlich, dass Mahnungen UND Mahnbescheid nicht „angekommen“ sind.
Die ARGE zahlt noch immer Leistungen an Frau X, und behält auch immer noch die Rate ein.
Kann die ARGE einen Vollstreckungsbescheid in Auftrag geben, obwohl Frau X brav die Raten bezahlt?
Offensichtlich „kann“ sie das. Die Frage ist nur, warum sie es tut – bzw. warum Frau X nicht bereits bei den (einem Vollstreckungsbescheid vorausgegangenen) Mahnungen u. dem Mahnbescheid reagiert, widersprochen u. die Sache geklärt hat.
Und was kann Frau X tun??
Die Fristsetzung des Vollstreckungsbescheids einhalten u. per Einschreiben mit Erklärung des Sachverhaltes (vereinbarte u. laufende Rückzahlungsraten)widersprechen; gleichzeitig darin auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Am besten gleich in Kopie die schriftl. Ratenrückzahlungsvereinbarung mit der Arge sowie ihre jeweiligen Leistungbescheide u. ggf. Zahlungsnachweise beifügen, die diese Rückzahlungsraten belegen (bzw. evtl. Kontoauszugskopien, aus denen ersichtlich ist, dass die Arge monatl. diese Ratenbetrag einbehält u. entspechend gekürzte Leistungen überweist. Andere Posten auf den Auszugskopien schwärzen.)
Und zukünftig auf Mahnungen etc. eher reagieren …
LG
MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert