Vollstreckungsbescheid und evtl. Privatinsolvenz

Unterbricht, hemmt oder hebt eine Privatinsolvenz die 30jährige Verjährungsfrist eines (bereits zugestellten) Vollstreckungsbescheides auf?

Hallo!

Unterbricht, hemmt oder hebt eine Privatinsolvenz die
30jährige Verjährungsfrist eines (bereits zugestellten)
Vollstreckungsbescheides auf?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während der Wohlverhaltensphase herrscht Vollstreckungsverbot. Vor Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen dürfen nicht beigetrieben werden und der Schuldner darf, selbst wenn er könnte, nichts bezahlen. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sind alle vor Verfahrenseröffnung entstandenen Schulden erledigt, soweit sie nicht aufgrund verbotener Handlungen entstanden. Wird die Restschuldbefreiung versagt, können die alten Forderungen beigetrieben werden, wenn seit Titulierung noch keine 30 Jahre vergangen sind.

Btw: Zuweilen kann zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Verfahrenseröffnung eine längere Zeitspanne liegen. Wenn während dieser Zeit einzelne Gläubiger versuchen, per Zwangsvollstreckung auf Vermögen zuzugreifen, geschieht das zu Lasten aller anderen Gläubiger. Natürlich nur, um die Gläubiger zu schützen (nicht etwa sich selbst), kann der Schuldner in solchem Fall vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

er

Btw: Zuweilen kann zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und
Verfahrenseröffnung eine längere Zeitspanne liegen. Wenn während dieser Zeit einzelne
Gläubiger versuchen, per Zwangsvollstreckung auf Vermögen zuzugreifen, geschieht das zu
Lasten aller anderen Gläubiger. Natürlich nur, um die Gläubiger zu schützen (nicht etwa sich
selbst), kann der Schuldner in solchem Fall vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen. …

muss sich sogar dagegen wehren, denn nach § 295 InSO darf der Schuldner in keinem Fall mehr selber an die Gläubiger zahlen.

Hier noch einmal in Kurzform die wichtigsten Verhaltensregeln für den Schuldner

-Sammeln Sie alle Gläubiger-Anschreiben

-Eröffnen Sie ein Pfändungs-Schutz-Konto

-Stellen Sie alle Zahlungen an die Gläubiger ein,nur der Insolvenzverwalter darf an diese
zahlen

-Gehen Sie keine weiteren Verbindlichkeiten ein

-Verschieben Sie nicht ihr Vermögen

-Kommen Sie ihren Meldepflichten immer und pünktlich nach
(Gericht und dann Insolvenzverwalter)