Vollstreckungsbescheid

Ich habe gegen jemanden, der mir aus einem Vertrag noch Geld schuldet, einen Vollstreckunsgbescheid erwirkt. Nun steht auf meiner Kopie dieses Bescheids, daß ich mich um die Vollstreckung selbst kümmern müßte. War bislang davon ausgegangen, daß der Gerichtsvollzieher automatisch tätig wird, wenn ein Vollstreckungsbescheid in der Welt ist.

Kann mir jemand sagen, was ich veranlassen muß, damit der Vollstreckungsbescheid durchgesetzt wird und ob das für mich erst einmal mit weiteren Kosten verbunden ist?

Dank im voraus,
Raúl

Du hast mehrere Möglichkeiten mit dem Titel!

Du kannst z.b. den Gerichtsvollzieher beauftragen. Wende dich an Ihn. Er wird dir entsprechend helfen. Die Kosten mußt du im Vorfeld tragen, sofern bei dem nichts zu holen ist.

Du kannst auch eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber machen. Auch hier ist der Gerichtsvollzieher der Ansprechpartner.

oder, viel unangenehmer. Eine kontopfändung. Natürlich über den Gerichtsvollzieher.

Wende dich an den zuständigen. Wer dies ist, erfährst du beim Amtsgericht.

Gruß Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Raúl,

ergänzend zu Marcos Ausführungen ein paar Anmerkungen:

Zunächst mußt Du genau wissen, was Du willst und ob der Schuldner nicht zahlen kann oder einfach nicht zahlen will. Wenn Du nur Dein Geld haben möchtest, der Schuldner hat aber nicht genug Geld, darfst Du die Kuh, die Du melken willst, nicht vorher schlachten. Tote Kühe geben keine Milch.

So selbstverständlich sich das anhören mag, mißachten manche Gläubiger solche simple Erkenntnis sträflich, reiten auf ihren Rechten herum und wundern sich dann, wenn der Schuldner z. B. einen Insolvenzantrag stellt und keinen Pfennig mehr zahlt.

Wer z. B. eine Lohn- und Kontenpfändung veranlaßt, darf sich nicht wundern, wenn nach der ersten Rate nichts mehr kommt, weil der Schuldner Job und Bankverbindung verloren hat.

Es kommt natürlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Stellt sich der Schuldner wegen 100 Euro bockbeinig und will einfach nicht, ist der grobe Keil auf den groben Klotz nötig. Willst Du vom Schuldner aber 100.000 Euro haben, kann Dir nur daran gelegen sein, daß er seinem Geschäft oder seiner Arbeit weiter nachgeht. Sonst siehst Du nämlich kein Geld.

Soll heißen: Emotionslos mit Fingerspitzengefühl und Verstand handeln!

Gruß
Wolfgang

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der Mobilarvollstreckung. Sollte der Schuldner also irgendetwas von Wert (z.B. DVD-Player, Briefmarkensammlung etc.) haben, können diese Dinge durch den Gerichsvollzieher gepfändet werden. Anschließend werden die Dinge öffentlich Versteigert und Du erhälst den Erlös, der nach Abzug der Kosten über bleibt. Sollte nichts von Wert vorhanden sein, kannst Du einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.). Im e.V.-Protokoll muß der Schuldner alle Vermögenswerte offenlegen. Hierzu gehört auch die Info über seine Arbeitsstelle. Vielleicht gibt es auch Lebens-oder Rentenversicherungen. Auch diese können gepfändet werden. Hier hilft auch der Gerichtsvollzieher. Was auch immer gern gemacht wird, ist die Pfändung beim Finanzamt. Eigenheimzulage und auch die Steuererstattung sind ebenfalls pfändbar. Auch hier den Gerichtsvollzieher ansprechen. Letztendlich bleibt Dir auch noch die Möglichkeit auf eventuell vorhandenem Grundbesitz eine Sicherungshypotek eintragen zu lassen. Ob Grundbesitz vorhanden ist, erfährst Du entwender über das e.V.-Protokoll, oder wenn Du schon ne Idee hast, wo was sein könnte, auch über das zuständige Grundbuchamt (Titel dahin mitnehmen, sonst gibt es keine Info). Eintragung Sicherungshypothek, auch hier kann der Rechtspfleger beim Grundbuchamt helfen.
Vorsicht; Alle Maßnahmen sind kostenpflichtig !

Manchmal reicht es schon, die Maßnahmen anzudrohen.

Ich hoffe, Du hast Glück.

Gruß

Tanja

Hallo Tanja,

danke für Deine Tipps. Was man so alles pfänden könnte, kann ich mir schon vorstellen. Ich wäre nur froh, wenn ich erst mal den nächsten Schritt wüßte. Ich habe nun den Vollstreckungsbescheid…und jetzt? Wie leite ich die Vollstreckung ein, wie nehme ich mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt auf und in welcher Form tausche ich mich mit dem aus?
Ich weiß nicht, was bei dem Schuldner pfändbar ist, weiß nur, daß er einen Job hat aber wo…keine Ahnung. Kann der Gerichtsvollzieher so etwas herausbekommen? Lohnpfändung wäre mir natürlich am liebsten, da am sichersten. Bestimmt der Gerichtsvollzieher, welche Form der Pfändung vorgenommen wird?

Fragen über Fragen, kannst Du mir noch ein bißchen Klarheit verschaffen?

Danke,
Raúl

Moin´Raúl,

also:

  1. Gerichtvollzieher zur Taschenpfändung beauftragen

Hierfür gibt es entsprechende Vordrucke, bei denen Du die Haupt- und Nebenforderungen eintragen kannst. Außerdem sind auf dem Vordruck entsprechende Standard-Aufträge, wie z.B. bei erfolgloser Pfändung die Abgabe der e.V. gleich mit beantragen usw.

Diesen Auftrag mußt du ausfüllen und entsprechend beim zuständigen Gerichtsvollzieher (übers AG erfragen) oder beim Amtsgericht (Gerichtsvollzieheraufträgeverteilstelle) abgeben. Erfahrungsgemäß ist ein direkter Auftrag schneller bearbeitet.

  1. Abgabe der e.V. (eidesstattliche Versicherung)
    Diese kann gleich beim Auftrag zur Pfändung mit an den GV geschickt werden bzw. wird dort mitbeantragt. Weiß man, daß eine solche vorliegt, kann man entweder den GV beauftragen, oder aber beim AG des Schuldners eintsprechend eine Abschrift beantragen.

  2. Lohn-/Kontenpfändung

Diese wird nicht beim Gerichtsvollzieher, sondern beim AG des Schulders beantragt. Der „Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ (kurz Pfüb) wird ähnlich wie ein Pfändungsauftrag gestellt, mit dem Unterschied, daß zusätzlich ein sogenannter Drittschuldner angegeben wird (Drittschuldner schuldet deinem Schuldner etwas). Dieser Drittschuldner kann jetzt entweder der Arbeitgeber (schuldet Gehalt) oder das Kreditinstitut (schuldet die Auszahlung des Giros) oder ein Freund deines Schuldners sein, der sein Bier noch nicht bezahlt hat.

Da diesem Drittschuldner mit Erlass des Pfübs verboten wird, an den Schuldner zu leisten, ist eben das Amtsgericht und nicht der GV zuständig!

Je nachdem, wie hoch die Forderung ist, die du an den Schuldner hast, solltest du die einzelnen Möglichkeiten in Erwägung ziehen. Wenn du noch gar keine Angaben über den Schuldner hast (Arbeitgeber, Kontoführende Bank, usw) rate ich an, einen GV mit der „normalen“ Pfändung zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind übersichtlich. Wenn der Schuldner nicht zahlen kann, kann gleichzeitig e.V. beantragt werden, was sehr viel Zeit spart. Aus dieser e.V. kann dann evtl. abzulesen sein, was überhaupt noch zu holen ist.

es gibt natürlich noch weitere Pfändungsmaßnahmen, ob die sich allerdings wirklich lohnen, solltest du an der Höhe deiner forderung festmachen, da die weiteren Maßnahmen wirklich ins Geld gehen können.

Weitere Rückfragen beantworte ich gern.

Gruß
Daniel Scholdei

Hallo Daniel,

wenn ich den GV beauftrage, erhalte ich dann dessen Kosten von der Schuldnerin zurück oder bleiben die GV-Kosten an mir hängen?

Danke für Deine Tipps,
Raúl