Vollstreckungsdankuendigung-ein witz ?

Hallo!

Wir hatten vor einigen Monaten noch in Gotha(Thüringen) einige vermietet Wohnungen.

mit den MIetern gabs dan in aller regel zoff, das Haus ist inzwichen verkauft.
doch es gibt noch offene Wasserrechnungen, die wir nur zu einem teil juristisch tragen muessen(in unseren augen)
naja.
wir bekamen eine rechnung nach der anderen, mahnungen gabs auch.
wir haben das dan unserem anwalt übergenen, wir haben immer wieder nachweislich(einschreiben-rückschein)einspruch eingelegt ohne reaktion. nach MONATEN! gabs dan heute einen neuen brief.

Vollstreckungsankündigung!
der Inhalt lautet:
[…]

Sollten Sie die eingeräumte Zalungsfrist nicht einhalten, sind wir berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs-und Vollstrewckungsgesetzt einzuleiten.
Bei derartigen Maßnahmen würden für Sie erhebliche mehrkosten entstehn
[…]

So meine frage jetzt,
was soll das ??
wie sind anderer rechts auffasung als Dieser Verein.
normalerweise muessten die es doch einklagen von uns und der richter muesste es entscheiden.

wie kann jetzt eine solche Vollstreckung aussehn???

ist das jetze einschüchterung ??

wir sind uns sicher,das dieser verein niemals vor gericht alle „Schulden“ zugesprochen bekommt.

wir haben,wie schon gesagt, den Mahnungen immer wiedersprochen.
doch irgendwie habe ich den eindruck,als können die dort nicht lesen.
wir haben nie! reaktionen auf unsere schreiben bekommen, ausser neue mahnungen ???

danke und gruss
Sven.

Hi Sven,

die Zwangsvollstreckung ist bundeseinheitlich in der ZPO (Zivil-prozeßordnung) geregelt.
Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gang setzen zu können, muß man einen Titel in der Hand haben. Titel sind rechtskräftige Urteile, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Schuldanerkenntnisse.
Wenn bisher lediglich Mahnungen vorliegen, gegen die du Widerspruch eingelegt hast, kann im Hinblick auf Zwangsvollstreckungen nichts passieren.

Gruß,
Francesco

Hallo Sven,
nur mal keine Panik. „Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen“ bedeutet, daß der Gläubiger einen Mahnbescheid losschicken will. Die Dinger gibt es in jedem Schreibwarenladen zu kaufen und wird ausgefüllt an das zuständige Gericht gegeben. Dieses prüft nicht(!) ob die Forderung zu Recht besteht, sondern stellt das Ding einfach förmlich zu. Sollte so ein Wisch kommen mußt du innerhalb 14 Tagen Widerspruch einlegen; dann muß der Gläubiger klagen und die Sache geht vor Gericht. Wenn die Forderung ohnehin strittig ist wird es ja wohl oder übel darauf hinauslaufen (glaube ich jedenfalls) …

Verwaltungsvollstreckung!!!???
Achtung, hier geht es möglicherweise um öffentlich-rechtliche Wassergebühren, nicht um Zivilrecht. Die Gemeinde kann per Bescheid eingeforderte Gebühren selbst vollstrecken, sie braucht dazu keinen Mahnbescheid, kein Gericht etc.

Öffentlich-rechtliche Vollstreckung!
Hallo, Sven!

Vorsicht! Dem Hinweis auf „Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Thür. VwVG“ entnehme ich, daß es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Ich vermute weiter, daß irgendwann einmal Wassergebühren gegen Dich durch Bescheid festgesetzt worden sind. Was Du hier befürchten mußt, ist eine Vollstreckung nach Verwaltungsvollstreckungsrecht. Die ZPO spielt in diesem Zusammenhang ebensowenig eine unmittelbare Rolle wie das zivilgerichtliche Mahnverfahren.

Das vor allem folgende Konsequenzen:

  1. Wenn Du die Forderung für unberechtigt hältst, mußt Du den Gebührenbescheid angreifen, und zwar mit dem Widerspruch bei der Behörde bzw. der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Das ist aber nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides möglich! (Hat Dein Anwalt die Frist beachtet?)

  2. Die Behörde kann - ohne ihren Anspruch noch einmal besonders einklagen zu müssen - sofort bei Dir pfänden. Das ist eine der entscheidenden Besonderheiten der Verwaltungsvollstreckung.

  3. Zur Verteidigung gegen öffentliche Gebührenforderungen reicht es nicht, lediglich „Einspruch“ bzw. Widerspruch zu erheben. Widersprüche gegen die Anforderung von Gebühren haben nämlich keine aufschiebende Wirkung (d.h. die Behörde kann trotz Widerspruchs weiter den Gebührenbescheid vollziehen!). Neben dem Widerspruch muß daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (bei der Behörde oder dem Verwaltungsgericht). Hat Dein Anwalt das gemacht?

Grüße,

das darf ja nicht wahr sein…
Hallo!

Misst.

Vorsicht! Dem Hinweis auf „Vollstreckungsmaßnahmen nach dem
Thür. VwVG“ entnehme ich, daß es sich um eine
öffentlich-rechtliche Forderung handelt.

>>>>>>>>>>>>>wie hätte so ein wiederspruch aussehn muessen ???

Die rechnungen sind z.t. seit 99 bestehend.

  1. Die Behörde kann - ohne ihren Anspruch noch einmal
    besonders einklagen zu müssen - sofort bei Dir pfänden. Das
    ist eine der entscheidenden Besonderheiten der
    Verwaltungsvollstreckung.

>>>>>>>Schön das ich das noch erfahre…

  1. Zur Verteidigung gegen öffentliche Gebührenforderungen
    reicht es nicht, lediglich „Einspruch“ bzw. Widerspruch zu
    erheben. Widersprüche gegen die Anforderung von Gebühren haben
    nämlich keine aufschiebende Wirkung (d.h. die Behörde kann
    trotz Widerspruchs weiter den Gebührenbescheid vollziehen!).
    Neben dem Widerspruch muß daher die Anordnung der
    aufschiebenden Wirkung beantragt werden (bei der Behörde oder
    dem Verwaltungsgericht). Hat Dein Anwalt das gemacht?

>>>>>>>weiss ich jetzt nicht, ich denke aber nicht.

nundenn,
wenn mein anwalt das hat schludern lassen, ist dan er zu schadenersatz verpflichtet ??

wie ich das jetzt mitbekomme,scheint mein anwalt mich absolut falsch beraten zu haben, und sich nicht wirklich ernsthaft darum gekuemmert zu haben imho ist nur schirftverkehr gelaufen, aber keine anfechtungsklage

was soll ich jetzt machen?

-(

was für ein schrecken auf den frühen abend

danke trotzdem.
schöne gruesse
Sven.

Hallo, Sven,

vielleicht ist die Lage ja gar nicht so schlimm wie sie scheint.

  1. Wenn Du die Forderung für unberechtigt hältst, mußt Du den
    Gebührenbescheid angreifen, und zwar mit dem Widerspruch bei
    der Behörde bzw. der Anfechtungsklage vor dem
    Verwaltungsgericht.

>>>>>>>wie hätte so ein wiederspruch
aussehn muessen ???

Ganz formlos. Es muß noch nicht einmal „Widerspruch“ darauf stehen. Es genügt, derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat, mitzuteilen, daß man den Bescheid nicht für rechtens hält. Du mußt Deine Auffassung noch nicht einmal im einzelnen begründen (Du solltest es aber, damit die Behörde Deinen Standpunkt versteht). Einzige Bedingung: Das ganze muß schriftlich geschehen (und natürlich innerhalb der Widerspruchsfrist).

Die rechnungen sind z.t. seit 99 bestehend.

Wie sehen denn die Rechnungen aus? Steht „Gebührenbescheid“ drauf oder „Rechnung“? Sind irgendwo Vorschriften des VwVfG, des VwVG oder der VwGO - oder aber Vorschriften des BGB oder der ZPO zitiert? Haben die „Rechnungen“ eine Rechtsbehelfsbelehrung"?

nundenn,
wenn mein anwalt das hat schludern lassen, ist dan er zu
schadenersatz verpflichtet ??

Wenn Dein Anwalt Dich schuldhaft falsch beraten hat und Dir dadurch ein Schaden entstanden ist, dann kann das durchaus so sein. Ob Dein Anwalt tatsächlich Schadensersatz schuldet, kann nur jemand (und zwar am besten ein anderer Anwalt) beurteilen, der die Details Deines Falls kennt. Das W-W-W-Forum kann Dir an dieser Stelle leider kaum helfen.

wie ich das jetzt mitbekomme,scheint mein anwalt mich absolut
falsch beraten zu haben, und sich nicht wirklich ernsthaft
darum gekuemmert zu haben imho ist nur schirftverkehr
gelaufen, aber keine anfechtungsklage

Schau’ Dir den Schriftverkehr noch einmal genau an. Vielleicht hat der Anwalt ja doch alles richtig gemacht.

Auch wenn ein Widerspruch notwendig gewesen sein sollte und dies versäumt worden ist, heißt das noch nicht zwingend, daß Du die Gebühren auch tatsächlich zahlen mußt. Das Gebührenrecht kennt noch den einen oder anderen „Rettungsanker“, der den Fall wieder in die richtige Richtung bringen kann. Auch dies muß aber ein Anwalt (der die Unterlagen kennen muß) mit Dir besprechen.

was soll ich jetzt machen?

Hast Du der Behörde schon einmal sachlich Deine Rechtsauffassung inklusive Begründung mitgeteilt und ein (freundliches und konstruktives) Gespräch darüber geführt? Manchmal läßt sich so eine kurzfristige Lösung finden.

Ansonsten (wenn die Höhe der Forderungen das Streiten lohnt) würde ich meine Akten mal probeweise zu einem anderen Anwalt tragen …

Herzliche Grüße,

Arndt

Hallo, Sven,

vielleicht ist die Lage ja gar nicht so schlimm wie sie
scheint.

  1. Wenn Du die Forderung für unberechtigt hältst, mußt Du den
    Gebührenbescheid angreifen, und zwar mit dem Widerspruch bei
    der Behörde bzw. der Anfechtungsklage vor dem
    Verwaltungsgericht.

>>>>>>>wie hätte so ein wiederspruch
aussehn muessen ???

Ganz formlos. Es muß noch nicht einmal „Widerspruch“ darauf
stehen. Es genügt, derjenigen Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, mitzuteilen, daß man den Bescheid nicht für
rechtens hält. Du mußt Deine Auffassung noch nicht einmal im
einzelnen begründen (Du solltest es aber, damit die Behörde
Deinen Standpunkt versteht). Einzige Bedingung: Das ganze muß
schriftlich geschehen (und natürlich innerhalb der
Widerspruchsfrist).

>>>>>>>>
reicht jetzt eine einfacher wiederpspruch oder hätte es eine anfechtungsklage beim amts-gericht sein muessen???

waren dan heute früh bei anwalt,

ich denke mal,ich bin erstmal wieder beruhigt,aber das mit dem wiederspruch und der anfechtungsklage(was-wann?)Habe ich immernoch nicht ganz verstanden*g*

nichts desto trotz
tausend dank für den hinweis,wir hätten dieses schreiben sonst nicht so ernst genommen(da wir rechnungen von denen ja schon gewohnt sind*g*)

schöne gruesse
s

Hallo Sven

Ganz formlos. Es muß noch nicht einmal „Widerspruch“ darauf
stehen. Es genügt, derjenigen Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, mitzuteilen, daß man den Bescheid nicht für
rechtens hält. Du mußt Deine Auffassung noch nicht einmal im
einzelnen begründen (Du solltest es aber, damit die Behörde
Deinen Standpunkt versteht). Einzige Bedingung: Das ganze muß
schriftlich geschehen (und natürlich innerhalb der
Widerspruchsfrist).

>>>>>>>>
reicht jetzt eine einfacher wiederpspruch oder hätte es eine
anfechtungsklage beim amts-gericht sein muessen???

Vor der Klage steht der Widerspruch (ohne „e“ :wink: ).
Also - erst Widerspruch und, wenn dem nicht abgeholfen wird, Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Widerspruch muss allerdings innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben werden (steht alles in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides). Wenn die Frist bereits abgelaufen ist, ist nichts mehr gegen den Bescheid zu machen.

Gruß
HaWeThie