Hallo,
ich habe einen vollstreckbaren Titel vom Jugendamt bzgl Unterhalt für meine Tochter. Die gerichtsvollzieherin war nun bei meinem Ex… und der behauptet, daß meine Tochter gar nicht bei mir leben würde/gelebt hat. das ist Quatsch… und er will die sache nur hinauszögern. Die Gerichtsvollzieherin will nun nicht vollstrecken.Ich soll erst nachweisen, daß meine Tochter bei mir gelebt hat. das mache ich auch… >Ich habe mich nur geärgert, da ich das gefühl habe, GV und mein EX kennen sich… sind beide aus dem gleichen Dorf und gleichalt. Muß Sie nicht einfach vollstrecken… Es gibt einen Titel und mein Ex kann natürlich nicht nachweisen daß er zahlungen getätigt hat. Wie mache ich eine Vollstreckungserinnerung? Es ist jetzt schon 5 Wochen! her, daß die GV bei meinem Ex war und angeblich ist mir auch schon was zugeschickt worde…eine Erklärung, was mein EX gesagt hat. Habe nichts bekommen. Nach Aufforderung meinerseits hat es GV noch einmal los geschickt. Das sollte in den nächsten 2 Tagen ankommen.
Ist das alles so rechtens??
Bitte um Hilfe
Vielen Dank
Hallo!
Wenn Du einen vollstreckbaren Titel hast, muss die GV auch vollstrecken. Wenn Dein Ex der Meinung ist, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, weil das Kind nicht bei Dir lebt, muss er das mit dem Jugendamt klären, nicht mit der GV. Du musst der GV also theoretisch auch nicht nachweisen, dass das Kínd bei Dir gelebt hat. Das geht Sie nämlich gar nichts an. Sie hat lediglich zu vollstrecken.
Nun zu der Erinnerung. Der Gesetzgeber sagt für Deinen Fall folgendes:
Verzögert der Gerichtsvollzieher die Pfändung (und damit die Zwangsvollstreckung) kann der Gläubiger die „Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ (§ 766 ZPO, Absatz 2) beim Vollstreckungsgericht erheben und beantragen, dass der Gerichtsvollzieher endlich pfändet. Verstreicht die Frist, kann der Gläubiger unter Umständen den Gerichtsvollzieher in die Haftung nehmen.
Die Erinnerung musst Du bei dem Direktor des Vollstreckungsgerichtes einlegen. Das kannst Du schriftlich machen oder Du gehst hin und gibst es zu Protokoll der Geschäftsstelle. Wenn Du es schriftlich machen willst, dann schreibe es in etwa so:
In der Zwangsvollstreckungssache … (Dein Name) gegen … (der vom Ex) lege ich Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein.
Begründung:
Dann einfach den Sachverhalt schildern mit Angabe der GV und deren DRII-Nummer bzw. AZ. Deine Vermutung mit dem Bekanntschaftsverhältnis würde ich nur am Rande erwähnen.
Beantrage auf jeden Fall, die Kosten des Erinnerungsverfahrens dem Gerichtsvollzieher aufzuerlegen.
Wenn Du Dir nicht sicher bist, geh lieber zur Geschäftsstelle. Die dürfen Dich zwar nicht beraten aber in der Regel schreiben die es so, das es passt.
Für diese Form der Erinnerung gibt es zwar keine Frist aber Du solltest das so schnell wie möglich machen.
Viel Glück
Romy
Hallo alex,
Eine Vollstreckungserinnerung kannt du zu Protokoll deines zuständigen Amtsgerichtes abgeben. Die oder der zuständige Rechtspfleger muss die Erinnerung aufnehmen. Schildere darin einfach deine Bedenken gegen die GVZ`in. Tatsächlich hast du recht, das es der Gerichtsvollzierin gar nicht angeht wo deine Tochter angeblich wann wohnte. Einwendungen könnte nur der Kindesvater selbst vorbringen ggü. dem Vollstreckungsgericht. Ob diese dann begründet sind ist eine andere Frage.
Du kannt natürlich auch den Sachverhalt schriftlich vortragen und direkt an dein AG schicken. Der Richter wird über die Zulässugkeit und Begründetheit dann entscheiden.
Da du erwähnt hast einen vollsterckbaren Titel zu haben gibt es natürlich noch die Möglichkeit eine Kontopfändung oder Pfändung des Arbeitsentgeldes zu betreiben. Diesen Anrag kannt du auch selbst bein Vollstreckungsgericht stellen. Benötigt wird der vollstreckbare Titel + Zustellungsnachweis (meist schon verbunden mit dem Titel), eine Aufstellung der offenen Beträge, ggf. Zinsen und Kosten der bisherigen Zwangsvollsteckungsmaßnahmen (Nachweise). Auch ist hier ein wenig Ermittlungsarbeit gefragt hinsichtlich der Kontoführenden Bank des Kindesvaters bzw. Name/Adresse des Arbeitgebers. Hier ist der Gerichtsvollzieher (außer bei der Zustellung) nicht involviert. Das zuständieg Amtsgericht (Rechtspfleger der Vollstreckungsabteilung) wird dich hier beraten.
Viel Erfolg, ml.
Hallo,
sorry, bin gerade in Urlaub, frag bitte noch wo anders nach, bin erst ab dem 22.02. wieder erreichbar. Falls dann noch notwendig, melde Dich noch einmal. Gruss Iris
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Hallo Alexi73,
m. E. müssen Sie nicht nachweisen, dass IHre Tochter bei Ihnen gelebt hat. Die GVin darf auch nicht einfach nicht vollstrecken. Es liegt ein Titel vor, wenn er nicht nachweisen kann, dass er gezahlt hat, dann muss die GVin vollstrecken. Sie können beim zuständigen Amtsgericht Erinnerung einlegen und ggfs. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die GVin erheben wegen Untätigkeit. M. E. hätte die GVin beim ersten Mal, als sie Ihren Ex erreicht hat, ein Protokoll anfertigen müssen und IHnen das zurückschicken, damit Sie ggfs. weitere Maßnahmen erheben können. Für den 2. Auftrag sollten Sie keinesfalls die GV-Gebühren zahlen, da diese m. E. nicht gerechtfertigt sind. Ist IHnen nicht die Konto-Nr. Ihres Mannes oder der ARbeitgeber bekannt? Dann können Sie doch ggfs. direkt Kontopfändung oder Gehaltspfändung beantragen.
MfG Melanie
Hallo Melanie,
vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Ich habe die Bankverbindung! Er verdient auch sehr gut, mind. 3500 Euro/netto. Und hat auch ein abbezahltes Haus von den Eltern geerbt. Wie beantrage ich die Kontopfänung?? Er hat mir geschrieben, wenn ich eine Konto oder Gehaltspfändung mache, wird er eine Abwehrklage im Voraus machen. kann er das?
Bitte entschuldigen Sie, wenn ich so viel frage, aber ich weiß mir leider nicht mehr zu helfen.
Vielen Dank
Alexandra
Hallo Alexandra,
Sie gehen zum Amtsgericht und beantragen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich seiner Bankverbindung. Sollten Sie allerdings den Arbeitgeber wissen, dann ist es sinnvoller dort zu pfänden!!! Dies gilt alles, wenn Sie keinen Anwalt haben, der das für Sie macht! Bei der Beantragung weisen Sie darauf hin, dass es eine Pfändung nach § 850 d ZPO ist. Dies ist eine Unterhaltspfändung und seit ca. 1/2 Jahr können sie neben dem rückständigen auch den laufenden Unterhalt auf dem Bankkonto pfänden, die Pfändung nach § 850 d ZPO ist auf jeden Fall auch beim ARbeitgeber erforderlich. Bei einer Unterhaltspfändung wird ein Pfändungsfreibetrag für Ihren Ex eingetragen (liegt bei unserem AG bei ca.
750 - 850,00 €, alles andere kann für Unterhalt gepfändet werden. Vorab kann er gegen die Pfändung nichts machen! Lassen Sie sich nicht verunsichern. Ziehen Sie die Pfändung durch, Ihnen steht das Geld zu. Klar versucht derjenige, der zahlen muss, Druck auszuüben, aber Sie haben den TItel!
Liebe Grüße
Melanie
Vielen Dank!!
Sie haben mir wirklich sehr geholfen. Das werde ich gleich am Montag machen.Nur noch eine Frage: Fallen hierfür noch einmal kosten an??
Lieben gruß
Wenn Sie den Antrag bei Gericht stellen, dann fallen dort m. E. keine Gebühren an und dann sind nochmal Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung fällig, die dürften sich im Rahmen von 50 - 70 EUR belaufen, wenn Sie das Geld nicht haben, benatragen Sie doch gleichzeitig Prozesskostenhilfe
Viel Erfolg
Melanie
Danke
Hallo,
diese Anfrage hatte ich beantwortet, diese steht bei mir aber noch als unbeantwortet. Daher diese Mail.
Gruß
Z.
antwort wurde bereits gesende