meines Wissens gibt es für einen solchen Vollstreckungschutz (beträfe z.B. eine Zwangsräumung nach Zwangsversteigerung) folgende Gründe:
-Kinder stehen kurz vor Schuljahresende (Prüfungen)
-Schwangerschaft
-drohende Obdachlosigkeit (keine Wohnung wird gefunden)
-Suizidgefahr
Könnte man die z.B. mit dem Angebot einem befristeten Mietvertrag von einem Jahr vor Gericht entkräften? Gegen Ende könnte der Eigentümer dem Mieter ja 2-3 sofort beziehbare Wohnungen nachweisen. Dann dürften die ersten 3 Punkte den Richter wohl kaum noch mehr überzeugen.
Nun bliebe dem Alteigentümer eigentlich nur noch, es mit der Masche „drohende Suizidgefahr“ samt ärztlichen Attest zu versuchen, weil er den Verlust des Hauses/der Wohnung nicht verkraften könne. Doch kann er dies endlos ausdehenen? Wenn ja, wäre je in Zukunft eigentlich keine Zwangsversteigerung mehr durchführbar…
Nun bliebe dem Alteigentümer eigentlich nur noch, es mit der
Masche „drohende Suizidgefahr“ samt ärztlichen Attest zu
versuchen, weil er den Verlust des Hauses/der Wohnung nicht
verkraften könne.
Der Versuch könnte allerdings auch in der geschlossenen Anstalt enden.
Der Käufer der Wohnung hat die Wohnung gezahlt. Warum soll ihm nun das Recht verwehrt werden, sie auch selbst zu nutzen? Die Messlatte für den Vollstreckungsschutz hängt zu recht sehr hoch.
So wie ich den Post verstehe, bietet der Käufer einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag an. Das ist doch schon mal nett von ihm. Reichlich Zeit um sich eine neue Bleibe zu suchen.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass in letzter Zeit immer mehr Posts kommen, deren Tenor ein „wie kann ich das Recht so hinbiegen, damit ich einen Vorteil erhalte der mir eigentlich nicht zusteht“ ist.
Der Käufer der Wohnung hat die Wohnung gezahlt. Warum soll ihm
nun das Recht verwehrt werden, sie auch selbst zu nutzen?
verstehe ich das richtig, dass eben gerade durch diesen Vollstreckungsschutz für den Käufer schwierig ist, sein Eigentum in Besitz zu nehmen. Ist ja immer ein Prob., wenn man eine Immobilie ersteigert, in der der ehem. Eigentümer noch wohnt. Da ist häufig eine Räumungsklage notwendig.
So wie ich den Post verstehe, bietet der Käufer einen auf ein
Jahr befristeten Mietvertrag an. Das ist doch schon mal nett
von ihm. Reichlich Zeit um sich eine neue Bleibe zu suchen.
Eben. Und darum verstehe ich diese Bermerkung…
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass in letzter Zeit immer mehr
Posts kommen, deren Tenor ein „wie kann ich das Recht so
hinbiegen, damit ich einen Vorteil erhalte der mir eigentlich
nicht zusteht“ ist.
nicht wirklich. Im geschilderten Fall scheint es doch so zu sein, dass der Käufer eine elegante und faire Möglichkeit sucht, in sein erworbenes Haus einzuziehen.
Da ist doch eigentlich beiden geholfen. Dem alten Eigentümer der noch 1 Jahr wohnen bleiben kann und dann sogar 3 Wohnungen angeboten bekommt, denn raus muss er irgendwann so oder so, und dem Käufer, da er den Stress mit der Räumung vermeidet und vermutlich auch seine Kosten reduziert.
Nimm mir´snicht übel, aber Fragen zu § 765a ZPO sind kaum hier zu beantworten, da eine Entscheidung nach diesem Paragrafen immer eine Einzelfallentscheidung ist.
Die Zurückweisungsquote solcher Anträge ist erfahrungsgemäß sehr hoch. Nachzuweisen sind tatsächliche persönliche Härten des Schuldners und das Gericht hat diese Abzuwägen mit den berechtigten Interessen des Gläubigers.
Der Käufer der Wohnung hat die Wohnung gezahlt. Warum soll ihm
nun das Recht verwehrt werden, sie auch selbst zu nutzen?
Das sehe ich auch so. Deswegen informiert sich der Käufer ja vorab, um die diplomatischste Variante zu finden.
verstehe ich das richtig, dass eben gerade durch diesen
Vollstreckungsschutz für den Käufer schwierig ist, sein
Eigentum in Besitz zu nehmen. Ist ja immer ein Prob., wenn man
eine Immobilie ersteigert, in der der ehem. Eigentümer noch
wohnt. Da ist häufig eine Räumungsklage notwendig.
Den Räumungstitel bekommt der Käufer auf Grund der Insolvenz des AE ja automatisch. Aber ob er den AE deswegen auch irgendwann aus der Immo bekommt, steht auf einem anderen Blatt.
So wie ich den Post verstehe, bietet der Käufer einen auf ein
Jahr befristeten Mietvertrag an. Das ist doch schon mal nett
von ihm. Reichlich Zeit um sich eine neue Bleibe zu suchen.
Richtig!
Eben. Und darum verstehe ich diese Bermerkung…
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass in letzter Zeit immer mehr
Posts kommen, deren Tenor ein „wie kann ich das Recht so
hinbiegen, damit ich einen Vorteil erhalte der mir eigentlich
nicht zusteht“ ist.
Leider machen das viele. Durch alle Instanzen. Die Niederlage ist abzusehen. Aber macht nichts, am Ende steht die Insolvenz und alle Kosten bleiben am Ersteigerer hängen. Würde hier evtl. eine einweilige Verfügung helfen? AE raus und dann kannn es ja entspannt durch alle Instanzen gehen…
nicht wirklich. Im geschilderten Fall scheint es doch so zu
sein, dass der Käufer eine elegante und faire Möglichkeit
sucht, in sein erworbenes Haus einzuziehen.
Ja, die wäre auf jeden Fall besser als der ganze Ärger!
Da ist doch eigentlich beiden geholfen. Dem alten Eigentümer
der noch 1 Jahr wohnen bleiben kann und dann sogar 3 Wohnungen
angeboten bekommt, denn raus muss er irgendwann so oder so,
und dem Käufer, da er den Stress mit der Räumung vermeidet und
vermutlich auch seine Kosten reduziert.
Oder verstehe ich da irgendwas total falsch?
Nein, alles absolut richtig. Vielen Dank für die Antwort!