Vollzugsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe ich habe die „richtigen“ gefunden.

Und zwar…

Ich habe eine Frage zu erlaubten bzw. verbotenen Fesselungsarten.
Auf der JVS wurde mir mal beigebracht, dass man sich nicht mit einer Fessel an einen Inhaftierten „anfesseln“ darf.
Begründet wurde dies mit dem Schutz der eigenen Person.
Denn sollte es zu einer Auseinandersetzung kommen oder aber zu einem Suizidversuch (vor eine/m S-Bahn/Auto springen) ist man erhelblich gefährdeter.

In unserer Anstalt wird (nach einer Flucht während der Ausführung) allerdings genau dies Angeordnet.

Liege ich mit meinem Wissen nun falsch oder richtig…und wo steht dies unter Umständen.

In §90 StVollzG steht ja nur, dass in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen Fesseln angelegt werden dürfen. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.

Ich danke für eure Zeit und euer Wissen.

Diese Fesselungsart wird nicht oft praktiziert, ist aber durchaus zulässig. Ich kenne es als gängige Art die im niedersächsischen Langstrafenvollzug täglich bei Aus- und Vorführungen angewendet wird. Hierbei wurde auch ich als 55 kg Frau an einen Lebenslänglichen gefesselt und hatte dabei ein besseres Gefühl als wenn es anders gewesen wäre. Hierbei ist die Hemmschwelle zum Fluchtversuch größer (wo soll er denn mit mir hin, ich habe ja den Schlüssel nicht. Den hat der 2. Begleiter.) oder bei Suizid (die meisten wollen keine „unbeteiligten“ mitnehmen). Bei den richtigen „Krachern“ (Fremdgefährdung durch besondere Gewaltbereitschaft) wurde eher Hand- und Fußfessel bevorzugt. Aber rechtlich ist es kein Problem.