Hallo,
A. bekommt einen Vollstreckungsbescheid. Nicht, weil er kein Geld hat, sondern, weil er nicht bereit ist, sich von einer Gaunerfirma berauben zu lassen. Nun muss er Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich gegen den Bescheid vom… Einspruch einlegen
Mit Freundlichen Grüssen
A.
Genügt dieser Satz für den Einspruch gegen die Vollstreckung oder muss A. gleich seine Begründung abgeben, also warum er der Vollstreckung widerspricht? A. ist unsicher, da ein Freund, welcher im juristischen Bereich arbeitet, gemeint hat, er solle noch keine Begründung schreiben, sondern nur mit einem Satz Einspruch einlegen. Die Begründung werde später vom Gericht verlangt und da werde A. dann seine Begründung abgeben. Nun möchte ich wissen, ob dies so ist oder, ob A. direkt in den Widerspruchbrief seine Begründung aufführen soll.
Über Antworten bin ich dankbar.
Gruß,
Fleur
A. bekommt einen Vollstreckungsbescheid. Nicht, weil er kein
Geld hat, sondern, weil er
… es dummerweise versäumt hat, schon gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einzulegen. Nun hat er den Salat, denn Einspruch hin oder her, der Anspruchssteller kann bereits vollstrecken. Darum sollte jetzt nicht nur Einspruch eingelegt, sondern auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden. Und woran ich überhaupt keinen Zweifel aufkommen lassen möchte: Man sollte damit sofort einen Rechtsanwalt beauftragen.
Genügt dieser Satz für den Einspruch gegen die Vollstreckung
Ja. Nicht der Anspruchsgegner muss irgendwas begründen, sondern der Anspruchssteller muss nun erst mal begründen, wieso er einen Anspruch zu haben glaubt. Erst darauf kann man als (nun) Beklagter ja vernünftig antworten.
Levay
"sondern auch ein Antrag auf einstweilige
Einstellung der Vollstreckung gestellt werden."
Wie muss A. dies genau tun? Geht dies nur über einen Anwalt oder macht A. dies selber? Wie muss er diesen Antrag stellen?
Vielen Dank im Voraus…
Gruß,
Fleur
„… es dummerweise versäumt hat, schon gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einzulegen. Nun hat er den Salat, denn Einspruch hin oder her,“
A. war einen Monat lang im Ausland und hat den Mahnbescheid leider viel zu spät sehen können, daher konnte A. darauf nicht reagieren. Als er wieder zuhause war, las er sowohl den Mahn- als auch den Vollstreckungsbescheid zur selben Zeit.
Sollte A. dies in seinem Einspruchbrief erwähnen, also seine Abwesenheit?
Über eine Antwort wäre ich dankbar.
Gruß,
Fleur
A. war einen Monat lang im Ausland und hat den Mahnbescheid
leider viel zu spät sehen können, daher konnte A. darauf nicht
reagieren. Als er wieder zuhause war, las er sowohl den Mahn-
als auch den Vollstreckungsbescheid zur selben Zeit.
Sollte A. dies in seinem Einspruchbrief erwähnen, also seine
Abwesenheit?
Nö. Das ändert ja auch nichts.
Levay
Wie schon gesagt: Hier sollte man sich dringend einen Anwalt nehmen.
Levay