- Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit.
Hallo!
Gehört obige Position der Lohnsteuerkarte auf die Einkommenssteuererklärung oder nur dann, wenn Belege vorhanden sind, dass die tatsächlichen Ausgaben höher waren, als die steuerfreie Erstattung?
Gruß,
Eva
Hallo Eva,
in dem Datensatz, den der Sachbearbeiter beim Finanzamt einspielt, ist alles enthalten, was auf dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung steht, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige es selbst in seine Anlage N einträgt oder nicht.
Wenn Erstattungen erfolgt sind, und gleichzeitig keine entsprechenden Werbungskosten erklärt werden, erhöhen die erstatteten Beträge die steuerpflichtigen Einnahmen („Steuerbrutto“).
Eintragungen in der Anlage N, die den auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Betrag plausibel durch Tagespauschalen für Mehraufwand für Verpflegung erklären, werden erfahrungsgemäß nicht weiter geprüft: Es ist also in der Regel nicht notwendig, hier noch einmal einen detaillierten Nachweis vom Arbeitgeber zu besorgen.
Schöne Grüße
MM