Vom BAT in den TV-L und Stellenbewertung

5 Angestellte sind im öffentlichen Dienst tätig, sollten 2012 übergeleitet werden vom BAT in den TV-L.
Die Einspruchsfrist dazu endete mit dem 31.12.2012.

Diese Frist wurde eingehalten mit dem Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung.

Das wichtigste: Diese Arbeitsplätze wurden nie einer Stellenbewertung unterzogen!
2005 wurde für diese Behörde eine Umorganisation vorgenommen. Diese war 2006 abgeschlossen.
2008 wurde die Stellenbeschreibung noch einmal erweitert.

Wieder gab es keine „Stellenbewertung“.

Alle Angestellten wurden weiterhin nach der gleichen BAT Stufe bezahlt obwohl sich die Arbeit umfassend geändert hatte und wesentlich höhere Anforderungen gestellt wurden.

Die Angestellten waren nach dem BAT in der Entgeldgruppe 6, Stufe 6.
Sollten übergeleitet werden nach TV-L ebenfalls in die Entgeldgruppe 6, Stufe 6.

Jetzt, nachdem erstmalig eine Stellenbewertung vorgenommen worden ist, wurden diese Stellen nach dem TV-L in die Entgeldgruppe 8, Stufe 6 bewertet.

Das heißt: alle Angestellten bekommen eine Nachzahlung (6 Monate rückwirkend ab Antragstellung), sowie ab sofort Entgeldgruppe 8, Stufe 6.

Das heißt aber auch:
von 2008 bis Dez. 2012 waren diese 5 Angestellten in der falschen Entgeldgruppe und es ist Ihnen ein Minus von ca. 12.000,- € Brutto entstanden.

Besteht die Möglichkeit an dieses „Minus“ zu kommen?

Falls meine Anfrage in der falschen Rubrik steht, Entschuldigung, ich würde die Anfrage dann in der richtigen Rubrik stellen.

Gruß Petra

Hallo Petra,

5 Angestellte sind im öffentlichen Dienst tätig, sollten 2012
übergeleitet werden vom BAT in den TV-L.
Die Einspruchsfrist dazu endete mit dem 31.12.2012.

Diese Frist wurde eingehalten mit dem Antrag auf tarifgerechte
Eingruppierung.

Das wichtigste: Diese Arbeitsplätze wurden nie einer
Stellenbewertung unterzogen!
2005 wurde für diese Behörde eine Umorganisation vorgenommen.
Diese war 2006 abgeschlossen.
2008 wurde die Stellenbeschreibung noch einmal erweitert.

Wieder gab es keine „Stellenbewertung“.

Alle Angestellten wurden weiterhin nach der gleichen BAT Stufe
bezahlt obwohl sich die Arbeit umfassend geändert hatte und
wesentlich höhere Anforderungen gestellt wurden.

Die Angestellten waren nach dem BAT in der Entgeldgruppe 6,
Stufe 6.
Sollten übergeleitet werden nach TV-L ebenfalls in die
Entgeldgruppe 6, Stufe 6.

Jetzt, nachdem erstmalig eine Stellenbewertung vorgenommen
worden ist, wurden diese Stellen nach dem TV-L in die
Entgeldgruppe 8, Stufe 6 bewertet.

Das heißt: alle Angestellten bekommen eine Nachzahlung (6
Monate rückwirkend ab Antragstellung), sowie ab sofort
Entgeldgruppe 8, Stufe 6.

Das heißt aber auch:
von 2008 bis Dez. 2012 waren diese 5 Angestellten in der
falschen Entgeldgruppe und es ist Ihnen ein Minus von ca.
12.000,- € Brutto entstanden.

Besteht die Möglichkeit an dieses „Minus“ zu kommen?

Rückwirkend - Nein.

Wie soll man heute überprüfen, ob damals die entsprechende Vergütungsgruppe vorlag ?

Auch Angestellte können einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.

Bei Angestellten müsste sogar ein Rechtsanspruch auf die Vergütungsgruppe bestehen.
Also warum wurde nie ein Antrag auf Höhergruppierung von den Angestellten gestellt ?

Wenn man im öffentlichen Dienst ist, sollte man auch die entsprechenden Tarifbedingungen haben. Dazu empfehle ich das TVÖD-Jahrbuch vom Wallhalla Verlag.

Gruß Merger

Hallo Merger,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Seit 2008 liegen die gleichen Tätigkeitsmerkmale vor.
Das hat sich seit der Antragstellung, jetzt erstmalige Stellenbewertung- nicht geändert.
Die zusätzliche Änderung in der Stellenbeschreibung im sogenannten „Geschäftsverteilungsplan“ ist an den Angestellten „vorbeigegangen“.
Das heißt, sie wurden darüber gar nicht informiert.
Und selbst der Personalrat wurde hier übergangen/ nicht beteiligt.

Selbstverständlich, da gebe ich Dir Recht, --hätten-- die Angestellten auf die Idee kommen können, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Dies ist, wie ich geschrieben habe, erst Mitte 2012, durch die geplante Überleitung in den TV-L geschehen.
Und dann auch noch auf Grund eines Hinweises „von außen“. :smile:

Erst bei diesem Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung wurde erstmals eine Stellenbewertung vorgenommen.
Durch die genannte Umorganisation wurden diese Stellen ja erst neu erschaffen.

gruß
Petra

Hallo Petra,

Hallo Merger,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Seit 2008 liegen die gleichen Tätigkeitsmerkmale vor.
Das hat sich seit der Antragstellung, jetzt erstmalige
Stellenbewertung- nicht geändert.
Die zusätzliche Änderung in der Stellenbeschreibung im
sogenannten „Geschäftsverteilungsplan“ ist an den Angestellten
„vorbeigegangen“.
Das heißt, sie wurden darüber gar nicht informiert.
Und selbst der Personalrat wurde hier übergangen/ nicht
beteiligt.

Nun, dies ist typisch für die Behörden.

Meist besteht nur die Möglichkeit auf eigenen Antrag eine bessere Einstufung zu erhalten.

Deshalb sollte man auch als ÖD-Beschäftigte sich im Tarifrecht TV-L und BAT gut auskennen.

Bei mir war es vor Jahren genauso.
Erst auf Androhung mit Anwalt kam die Personalverwaltung und Personalrat in die Gänge.

Selbstverständlich, da gebe ich Dir Recht, --hätten-- die
Angestellten auf die Idee kommen können, einen Antrag auf
Höhergruppierung zu stellen.

Dies ist, wie ich geschrieben habe, erst Mitte 2012, durch die
geplante Überleitung in den TV-L geschehen.
Und dann auch noch auf Grund eines Hinweises „von außen“. :smile:

Erst bei diesem Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung wurde
erstmals eine Stellenbewertung vorgenommen.
Durch die genannte Umorganisation wurden diese Stellen ja erst
neu erschaffen.

Dies kann ich mir nicht vorstellen.
Bereits zu BAT-Zeiten gab es diese Tätigkeitsmerkmale, bzw. sie wurden aus dem BAT übernommen.

http://verwaltung.uni-koeln.de/personalrat/content/t…

gruß
Petra

Gruß Merger

Ausschlußfrist
Hallo,

der BAT beinhaltet in § 70 eine 6-monatige Ausschlußfrist:
http://www.angestelltentarifvertrag.de/bundes-angest…

Deswegen gibt es wohl auch in der Fallschilderung die Nachzahlung.
Alles was vorher war, dürfte verfallen sein, wenn die Betroffenen nicht bereits vorher Ansprüche bezüglich der Eingruppierung rechtswirksam angemeldet haben.

So hart es klingen mag, aber in solchen Fällen muß ein AN nunmal selbst und rechtzeitig tätig werden.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

eine kleine Berichtigung.

Hallo,

der BAT beinhaltet in § 70 eine 6-monatige Ausschlußfrist:
http://www.angestelltentarifvertrag.de/bundes-angest…

Der BAT ist überholt. Heute gilt der TV-L -
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

§ 37
Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis-tungen aus.

Gruß Merger

Hallo Wolfgang,

eine kleine Berichtigung.

Hallo,

Hallo,

der BAT beinhaltet in § 70 eine 6-monatige Ausschlußfrist:
http://www.angestelltentarifvertrag.de/bundes-angest…

Der BAT ist überholt. Heute gilt der TV-L -
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Du hast aber schon im UP gelesen, daß es um Ansprüche aus der Zeit vor Überleitung in den TV-L ging ???
Im Übrigen ist der BAT viel weniger überholt, als manche glauben. Sowohl im öffentlichen Dienst als auch bei den Kirchen (zT in „Anlehnung“) hat er durchaus noch rechtliche Bedeutung.

§ 37
Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für
später fällige Leis-tungen aus.

Dies ist nahezu 1:1 aus dem BAT übernommen.

Gruß Merger

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

eine kleine Berichtigung.

Hallo,

Hallo,

der BAT beinhaltet in § 70 eine 6-monatige Ausschlußfrist:
http://www.angestelltentarifvertrag.de/bundes-angest…

Der BAT ist überholt. Heute gilt der TV-L -
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Du hast aber schon im UP gelesen, daß es um Ansprüche aus der
Zeit vor Überleitung in den TV-L ging ???

Wobei die alten Tarifbedingungen nicht mehr gelten.
Aber der BAT in den meisten Phasen in den TV-L übergegangen ist.

Im Übrigen ist der BAT viel weniger überholt, als manche
glauben. Sowohl im öffentlichen Dienst als auch bei den
Kirchen (zT in „Anlehnung“) hat er durchaus noch rechtliche
Bedeutung.

Dies ist richtig, in manchen Bereichen gilt immer noch der BAT.
Aber in der Kommunalverwaltung ist er schon lange abgelöst = TVÖD

§ 37
Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für
später fällige Leis-tungen aus.

Dies ist nahezu 1:1 aus dem BAT übernommen.

Völlig richtig - in vielen Bereichen fast 1 : 1.

deshalb kann man auch getrost die neuen Tarifbestimmungen nutzen.

Und auch die Tätigkeitsmerkmale wurden fast 1 : 1 aus dem BAT übernommen.
Beim TVÖD ist nur der Bereich für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst neu geregelt worden.

Ergänzend habe ich noch einige Hinweise zu dem Übergang BAT zum TV-L gefunden:

http://www.btb-online.org/data/Tarif_2012.pdf

Gruß Merger