Vom Begehen einer Straftat bis zum Urteil

Hallo ihr Lieben,

ich bin eben dabei mir ein Thema für meine 15 seitige Facharbeit im Fachbereich Recht/Sozialkunde herauszusuchen.
Was mich besonders interessiert ist der strafrechtliche Ablauf bzw Verlauf vom Begehen bis zum Urteil.
Jetzt suche ich nach Material und da mir nur max. 15 Seiten zur Verfügung stehen scheint mir alles zu spezifisch- ich finde nix allgemeines. Sitze schon seit vielen Stunden und suche nach dem roten Faden - kann mir jemand helfen BITTE?

Hallo,

benutze doch bei google die Suchbegriffe „Das Strafverfahren“.
Da wird Dir geholfen.

Dachsgruß

Hallo,

so einfach ist die Antwort nicht, denn es gibt immer wieder Faktoren, die dazu führen, dass sich der Ablauf des Strafverfahrens ändert.

Ich versuche trotzdem mal die einzelnen Schritte aufzuführen

  1. Begehung der Tat, (z.B. gefährliche Körperverletzung mit einer Schusswaffe) Täter ist bekannt und wird angezeigt.
  2. Anzeige und Strafantrag bei der Polizei (Strafantrag ist nicht unbedingt erforderlich, rundet die Sache aber ab)
  3. Vernehmung des Anzeigenden (als Zeuge)
  4. Beweissicherung
    3a. ärztlich. Gutachten: welche Verletzungen
    3b. Wohnungsdurchsuchung nach der Tatwaffe (in enger Absprache mit der StA, die den Beschluss bei Gericht erwirkt)
  5. evtl. Festnahme des Täters, Haftbefehl durch Gericht (hängt von den einzelenen Umständen ab, Prüfung ob Haftgründe vorliegen)
  6. Rechtsmittelbelehrung und Vernehmung des Täters (bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs)
  7. Zustellungsvollmacht bei fehlendem festen Wohnsitz in D nach § 127a StPO(ohne diese wieder ein Haftgrund)
  8. evtl. Erhebung einer Sicherheitsleistung
  9. Abschlussbericht
  10. Abgabe an die StA

StA
10. evtl. neue Ermittlungsaufträge an die Polizei
11. Anfrage beim BZR
12. Anklage oder Festlegung eines Strafbefehls

Gericht

  1. Festsetzung der Hauptverhandlung
  2. Durchführung der HV
  3. Urteil
  4. Nach dessen Rechtskraft : Vollstreckung

so sieht der Ablauf grob aus. Ich betone aber, dass je nach Tat und Umständen gravierende Änderungen möglich sind, auch kann es lokale Unterschiede im Ablauf geben.

Gruss

Iru

Guten Tag Iru.

so sieht der Ablauf grob aus. Ich betone
aber, dass je nach Tat und Umständen gravierende Änderungen
möglich sind, auch kann es lokale Unterschiede
im Ablauf geben.

Wenn „7“ stattfindet und „3a“ das Ergebnis hervorbringt, daß Verletzungen beim Zeugen da sind, deren Ursache nicht sicher geklärt werden kann (sie könnten vorher auch schon da gewesen sein), werden die lokalen Umstände, so vermute ich, aber nicht so gravierend sein, jedenfalls bis zum Punkt „11“, vielleicht sogar bis zum Punkt 14. Darüber hinaus will ich doch schwer hoffen, daß beim Ausführen des Punktes „12“ die Wahl zu 100% nicht auf letzteres fällt.

Denn bei so schweren Straftaten wird es der Justiz hoffentlich wichtig sein, den Straftatbestand sorgfältig abzuwägen, also zu „hinterfragen“. Auch wenn Körperverletzung kein Totschlag ist, zähle ich sie nämlich zu den schwereren Dingen. Es kann auch passieren (Beispiel [ist mir zu Ohren gekommen]: Hat sich im Osten Oberfrankens abgespielt und kam vor dem LG Nürnberg-Fürth zur Verhandlung), daß in der Revisionsverhandlung der Verurteilte schlechter wegkommt.

Bei Verzicht auf die Revision kam, davon erfuhr ich in Kreisen meines Kollegenumfelds bei oben stehendem in eckigen Klammern geschriebenen [Beispiel], der Revision-Einlegende nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe davon; hätte er das mit der Revision unterlassen, wäre er nicht in der JVA eingewandert.

2 Spezialitäten: Einerseits wurde er dadurch zwar zum 1. Mal (Gott sei Dank) zu jemandem, der im Führungszeugnis eine Straftat stehen hat, aber andererseits: er saß meines Wissens trotzdem nur 8 bis 9 Wochen in der JVA (Gute Führung). Oder vielleicht waren es 20 oder etwa so ungefähr. Er läuft nun wieder in der Stadt herum mit einem riesigen Kampfhund.

Das wird zwar wenig weiterhelfen, aber ich schließe aus der Frage des Fragestellers, daß er die moralischen Gesichtspunkte des Ablaufes eines Strafverfahrens auch ein bißchen durchgekaut haben will.

Und noch etwas angemerkt: Nebenbei verglich ich einmal die StGBs von Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik. Ich fand sehr wenig Unterschiede.

Das sollten nur ein paar abrundende Statements sein.

Michael

Alles klar

Wenn „7“ stattfindet und „3a“ das Ergebnis hervorbringt, daß Verletzungen beim Zeugen da sind, deren Ursache nicht sicher geklärt werden kann (sie könnten vorher auch schon da gewesen sein), werden die lokalen Umstände, so vermute ich, aber nicht so gravierend sein, jedenfalls bis zum Punkt „11“, vielleicht sogar bis zum Punkt 14. Darüber hinaus will ich doch schwer hoffen, daß beim Ausführen des Punktes „12“ die Wahl zu 100% nicht auf letzteres fällt.

du hast mich überzeugt…ich wähle zukünftig nur noch die bibeltreuen Christen.

Gruss

Iru

2 Like

Das ist alles ziemlich wirr.
HUHU1

mist… Capslock on…
mom
nochmal

huhu!

du hast mich überzeugt…ich wähle zukünftig nur noch die
bibeltreuen Christen.

Also mich hat er nicht überzeugt; ich habe nämlich nicht verstanden, was er sagen wollte.

Gruß
Paul

  1. Anklage oder Festlegung eines Strafbefehls

Genauer gesagt kann der Strafbefehl nur beantraft werden, die „Festlegung“ erfolgt durch das Gericht.

Gericht

  1. Festsetzung der Hauptverhandlung

Es beginnt mit dem Zwischenverfahren. Die Anklage wird bei hinreichendem Tatverdacht zugelassen, und erst dadurch wird das Hauptverfahren eröffnet. Hier wird dann die Hauptverhandlung stattfinden.

Ergo:

  1. Vorverfahren (=Ermittlungsverfahren), zuständig ist die Staatsanwaltschaft, und die bedient sich ihrer Ermittlungspersonen, also der Polizei

  2. Zwischenverfahren

  3. Hauptverfahren

  4. Vollstreckung

Ich weiß nicht…
Liegt es nur daran, daß ich mich verschrieben habe und Umstände schrieb, obwohl ich Unterschiede meine? Wie der Verschreiber oder „Freudsche VERSCHREIBER“ kam, kann ich nun mal nicht (be-) schreiben und sagen. Wenn ein User wie ich mal anmerkt, daß die Polizeiarbeit ihm in einigen Fällen suspekt ist, dann kann er natürlich NICHT mehr mit ernsthaften Antworten von Polizeibeamten im Forum rechnen.

Nein, ich habe nicht nur den Kleinen den schwarzen Peter zuschieben wollen, auch, wenn mein Beitrag so aussieht. Und das beweise ich nun:

Die Staatsanwaltschaft hätte eigentlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Bestandes der versuchten schweren Körperverletzung und der Erregung öffentlichen Ärgernisses gegen MdB Rupert Scholz (CDU) einleiten sollen.

_Vor fast 25 Jahren (Rupert Scholz war Verteidigungsminister damals) kollidierten bei einer Flugschau der US-Armee zwei Kampfjets, sie stürzten zu Boden, sie fingen in der Luft schon Feuer. Sie explodierten am Boden. Diese Flugschau war bei Ramstein in der Pfalz.

Die Flugzeuge stürzten mitten in die Zuschauermenge.

Wenn ich es richtig im Kopf habe, wurden fast 300 Menschen leicht oder schwer verletzt, etwa 55 kamen zu Tode.

Scholz gab darauf eine kaltschnäuzige Äußerung ab, es werde immer Flugschauen geben und Unfälle seien ein notwendiges Übel._

Das hat in meinen Augen die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung und der Erregung öffentlichen Ärgernisses erfüllt. Man erhob keine Anklage.

Freundliche Grüße, Michael

Hallo.

Also mich hat er nicht überzeugt; ich habe nämlich nicht
verstanden, was er sagen wollte.

Ich kenne Dich ja nicht, aber es kann manchmal (nicht bei Dir) an dem Fehler liegen, daß ein Text in Spiralform gelesen wird.

ZEILE für ZEILE. Bitte.

Gruß, Michael

Wer weiss was er meint
Hallo Michael,

Vielleicht solltest du deine Ausdrucksweise etwas überarbeiten. Sie ist – gelinde gesagt – ziemlich unverständlich. Selbst wenn man sich die Mühe macht, deine Beiträge zu lesen (die meisten geben sicherlich schon nach dem ersten Drittel auf), erschließt sich der Sinn und Zweck deiner Beiträge wohl kaum einem.

Hier noch ein Beitrag, der eigentlich alles sagt:

/t/unterschied-schnittstelle-und-nahtstelle/5608559/9

Gruss

Iru

1 Like

Guten Tag Iru.

Der eigentliche Beitrag steht unter den „-----“.

Was meine generellen Grundhaltungen zu verschiedenen Dingen betrifft: (Fast) jederzeit bin ich im Stande, Methoden zu überdenken.

Ein paar Details (sozusagen mit der Feile bearbeitend) zu überdenken und für (beratende, diskutierende) Beiträge in einem Forum mich so anzupassen, dass man beim Lesen versteht, was Sache ist (oder hätte sein sollen-Das zitiere ich jetzt fast wörtlich-sinngemäss von Dir).

Vieles in meiner Antwort war nicht zielgerichtet genug :wink: . Unter den Verhältnissen hast Du recht, wenn Du mir das in Deinem Posting stehende als Anstoss zu denken geben willst.

Soviel zum allgemeinen „Prozedere“, wenn ich auch ein wenig an das Abstraktionsvermögen der Leser apellieren will.


Ich habe folgendes gemeint: Du spielst auf regionale Unterschiede an, bei Strafverfahren.

Ich habe folgenden Eindruck: In Bayern z. B. hat ein Gewalttäter mit einer (etwa) einheitlich hohen Strafe zu rechnen, egal, ob „Stadt“ oder „Land“. Was macht das für einen Unterschied? Ich will aber nicht, dass man Jugendliche gleich in den Knast steckt, das will ich damit nicht sagen.

Aber es gibt Bundesländer, wo das anders ist. Da ist man viel nachsichtiger, wenn er entweder in einer Grossstadt wohnt oder über seine schwere Kindheit erzählt.

Diese Bundesländer scheinen die zu sein, in denen über Legalisierung weicher Drogen diskutiert wurde oder (teilweise) in denen Rot/Grün regiert hat.

MfG,
Michael