Vom einzelunternehmer zur GbR

Hallo zusammen,

eine Person betreibt als Einzelunternehmer ein Geschäft. Seine Frau arbeitet von Beginn an „unentgeltlich“ mit. Nun möchten beide dies auch rechtlich fixieren und das Unternehmen in eine GbR umwandeln.

Meine Fragen dazu:
-Müssen nun alle bestehenden Verträge geändert werden?
-Können die Vertragspartner Wiederspruch einlegen?
-Oder reicht eine Benachrichtigung?
-Muss diese überhaupt erfolgen?

Fragen über Fragen :wink:

Ich hoffe auf eure zahlreichen Antworten…

Gruß Milton

Hallo zusammen,

eine Person betreibt als Einzelunternehmer ein Geschäft. Seine
Frau arbeitet von Beginn an „unentgeltlich“ mit. Nun möchten
beide dies auch rechtlich fixieren und das Unternehmen in eine
GbR umwandeln.

Meine Fragen dazu:
-Müssen nun alle bestehenden Verträge geändert werden?
-Können die Vertragspartner Wiederspruch einlegen?
-Oder reicht eine Benachrichtigung?
-Muss diese überhaupt erfolgen?

vorher sollte man wisen, welcher zweck mit der gbr verfolgt werden soll… soll der frau dadurch irgendein vorteil gewährt werden (warum reicht dann nicht eine fixeflexible gewinnbeteiligung) ? warum überhaupt eine gbr (die frau würde ab diesem moment für verbindlichkeiten der gbr persönlich haften) ? wird ein handelsgewerbe betrieben (dann ist es meist keine gbr) ? warum keine kg oder eine kapitalgesellschaft ?

… etwas hintergrund wäre schon nützlich…

vorher sollte man wisen, welcher zweck mit der gbr verfolgt
werden soll…

Warum? Die Unternehmensform war ja nicht die gestellte Frage. Aber bitte:

soll der frau dadurch irgendein vorteil gewährt
werden (warum reicht dann nicht eine fixeflexible
gewinnbeteiligung) ?

Nein

warum überhaupt eine gbr (die frau würde
ab diesem moment für verbindlichkeiten der gbr persönlich
haften) ?

Die Frau haftet ohnehin bereits für einen Großteil der Belastungen. Es vereinfacht allerdings die Geschäftsführung deutlich, wenn nicht für jeden Kleinkram immer eine Vollmacht oder Unterschrift des jetzigen Einzelunternehmers nötig ist.

wird ein handelsgewerbe betrieben (dann ist es meist
keine gbr)?

Nein

warum keine kg oder eine kapitalgesellschaft ?

Weil kein Handel betrieben wird.

… etwas hintergrund wäre schon nützlich…

Dieser wird nur benötigt, wenn andere Fragen als die von mir gestellten beantwortet werden müssten. Meine Fragen waren:

-Müssen nun alle bestehenden Verträge geändert werden?
-Können die Vertragspartner Widerspruch einlegen?
-Oder reicht eine Benachrichtigung?
-Muss diese überhaupt erfolgen?

Bitte entschuldige meine Offenheit, aber die Wahl der Unternehmensform wurde reichlich überdacht. Jetzt stellt sich die Frage der Folgen. Und da sind zehn Schritte zurückgehende Antworten eben nicht hilfreich.

Gruß Milton

… etwas hintergrund wäre schon nützlich…

Dieser wird nur benötigt, wenn andere Fragen als die von mir
gestellten beantwortet werden müssten. Meine Fragen waren:

-Müssen nun alle bestehenden Verträge geändert werden?

nein, der bisherige vertragspartner (scheinbar eine natürlich person) bleibt vertragspartner.

-Können die Vertragspartner Widerspruch einlegen?

nein, da der vertragspartner gleich bleibt. natürlich kann mit den gläubigern vereinbart werden, dass die gbr neuer vertragspartner werden soll… natürlich nur mit ihrem einverständnis. die freuen sich, wenn sie als schuldner mann, frau und gbr haben…

-Oder reicht eine Benachrichtigung?
-Muss diese überhaupt erfolgen?

nein, das vertragsverhältnis bleibt unverändert.

Bitte entschuldige meine Offenheit, aber die Wahl der
Unternehmensform wurde reichlich überdacht.

das bezweifle ich ernsthaft, wenn man der ansicht ist, für die gründung einer gmbh bzw. ug (§ 5a gmbhg) sei ein handelsgeschäft erforderlich. die gbr wird in der praxis so selten gewählt, weil die gesellschafter unbeschränkt persönlich haften. aber wenn man dieses risiko gerne eingeht, möchte man gerne gläubiger sein.

darüber hinaus ist es sehr umständlich (hinsichtlich der kosten), ein „unternehmen“ in eine gbr einzubringen, nur um die geschäftsführung zu vereinfachen. stattdessen kann eine allgemeiner formulierte vollmacht bzw. eine generalvollmacht an person X erteilt werden. ohne eine regelung im gesellschaftsvertrag der gbr kann ein gesellschafter allein nämlich gar nichts machen (§ 709 bgb).

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Bitte entschuldige meine Offenheit, aber die Wahl der
Unternehmensform wurde reichlich überdacht.

das bezweifle ich ernsthaft,

Das bleibt zum Glück dein Privatvergnügen :wink:

die gbr wird in der praxis so
selten gewählt, weil die gesellschafter unbeschränkt
persönlich haften. aber wenn man dieses risiko gerne eingeht,
möchte man gerne gläubiger sein.

Da Einzelunternehmer ohnehin persönlich haften, und die Frau jetzt bereits für einen Großteil der Verbindlichkeiten haftet, ändert sich nicht viel.

Damit habe ich nun nach deinen Wissensdurst hoffentlich gestillt habe, danke ich für deine produktiven Antworten und verabschiede mich damit.