Vom Kaufvertrag zurücktreten?

Person A und Person B sind Geschwister. Beide erben von Person C etwas Schmuck.
Person A stellt diesen Schmuck ohne des Wissens von Person B ins Internet und findet einen Käufer (Person D)
Person D überweist das Geld, keine 5 Minuten später erfährt Person B von dem Verkauf und sagt, dass er den Schmuck behalten möchte, immerhin sind es wertvolle Erbstücke die einen großen emotionalen Wert haben.

Was kann Person A machen?
Kann Person A das Geld an Person D zurück überweisen und ihm mitteilen warum der Schmuck doch nicht verkauft wird.
Es gibt keinen Kaufvertrag, das wurde einfach nur über e-mailkontakt gemacht.
Person D ist bestimmt stinksauer und Person A hat Angst, dass er auf den Kauf besteht. Person D war bereits in seinen emails sehr dominant und fast schon fordernd.

Person B hat Person A auch darauf hingewiesen, dass der Verkaufswert weit mehr als 3 fache beträgt. Person A wurde also über den Tisch gezogen.

Wie sollte Person A vorgehen um von Kauf zurücktreten zu können?

Es handelt sich nicht um eine Auktion sondern um ein Inserat.

In solchen Beschreibungen kannst du es gern unterlassen, immer wieder den Ausdruck „Person“ voranzustellen, das liest sich so doch sehr holprig :smile:

Zuerst: Ein Kaufvertrag besteht, soweit A und D übereinstimmend erklärt haben, dass Geld und Schmuck den jeweiligen Eigentümer/Besitzer wechseln sollen - hier wurde sogar bereits gezahlt, also besteht ein Vertrag. Einfach so vom Kauf zurücktreten kann man in der Regel auch nicht - das würde dem wesentlichen Sinn von Verträgen (nämlich die Verpflichtung) nicht gerecht werden.

A kann sich aber darauf berufen, dass es ihm von Anfang an unmöglich war, den Vertrag zu erfüllen (weil er über die Sache im Ganzen allein nicht verfügungsberechtigt ist). Er wird dann frei von der Pflicht, die Sache zu übergeben und zu übereignen. Er muss aber unter Umständen Schadensersatz leisten; das nähere dazu regelt § 311a Absatz 2 BGB (Der Gläubiger im Sinne 311a II ist D, Schuldner ist A).

Frag gern nach, wenn etwas unklar ist.

Schöne Grüße

Hallo,

Person D ist bestimmt stinksauer und Person A hat Angst, dass er auf den Kauf besteht. … Verkaufswert weit mehr als 3 fache beträgt.

Diesen Betrag könnte D dann einfordern.

Person A wurde also über den Tisch gezogen.

von wem?

Gruß
achim

Hallo,

[…]
Diesen Betrag könnte D dann einfordern.

Welchen Betrag?

Greetz
T.

Hallo T.

Welchen Betrag?

das dreifache von dem, was er bezahlt hat. Also seinen Betrag (unbestritten) + Differenz zum wahren Wert (Schadenersatz).

Gruß
achim

wenigsten wäre das die logische Konsequenz aus den Antworten zum ebay-Urteil (siehe meine Frage weiter unten). Ich lese dagegen immer nur „im Grunde stattgegeben“, und nehme jede Wette an, dass der Schadenersatz letztendlich nur ein Bruchteil von 5000€ sein wird. Ob der Käufer hier im Post am Ende Schadenersatz fordert oder erhält, ist Spekulation.