Hallo meine bekannte hat mich gerade angerufen und folgendes Problem geschildert.
Sie war mit ihrem Vater gestern bei einem Autohändler und hat sich einige Fahrzeuge angesehen, naja dann hat sie voreilig einen Kaufvertrag für einen VW Polo mit Tageszulassung (Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug) unterschrieben der in den Verkaufsräumen stand.
Jetzt will sie aber vom kaufvertrag zurücktreten weil sie sich das Auto doch nicht leisten will und es doch nicht so richtig zu ihr passt.
Heute hat sie beim Händler angerufen um vom kaufvertrag zurückzutreten, doch der Händler hat abgewimmelt und bestand auf einen schadenersatz von 18% der verkaufssumme oder kauf eines anderen Wagens.
Darf man nicht wie bei anderen sachen innerhalb von zwei wochen zurücktreten da es ja nicht extra produziert wurde und es als Gebrauchtwagen verkauft wird.
Würde mich über eine Antwort freuen da Sie nicht weiss welche rechte sie hat.
mfg Tim
Hallo Tim!
Darf man nicht wie bei :anderen sachen innerhalb von :zwei wochen zurücktreten…
Auch bei anderen Sachen, die in einem Laden gekauft wurden, kann man nicht vom Kauf zurücktreten, es sei denn, diese Möglichkeit wurde vorher vereinbart.
Gruß
Wolfgang
Hallo Tim,
siehe FAQ:1241
http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html
Hallo meine bekannte hat mich gerade angerufen und folgendes
Problem geschildert.
Sie war mit ihrem Vater gestern bei einem Autohändler und hat
sich einige Fahrzeuge angesehen, naja dann hat sie voreilig
einen Kaufvertrag für einen VW Polo mit Tageszulassung
(Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug)
unterschrieben der in den Verkaufsräumen stand.
Jetzt will sie aber vom kaufvertrag zurücktreten weil sie sich
das Auto doch nicht leisten will und es doch nicht so richtig
zu ihr passt.
Geht nicht so einfach.
Tipps zum Gebrauchtwagenkauf
http://www.123recht.net/article.asp?a=318&f=&p=1
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- Das Kleingedruckte ganz besonders genau lesen
Heute hat sie beim Händler angerufen um vom kaufvertrag
zurückzutreten, doch der Händler hat abgewimmelt und bestand
auf einen schadenersatz von 18% der verkaufssumme oder kauf
eines anderen Wagens.
Bei Neuwagen, gibt es einen entsprechenden Absatz in den Verträgen.
Z.B. so:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
Neuwagenverkaufsbedingungen Stand: 27/05/2004
I. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Käufer ist an die Bestellung von PKW Fahrzeugen, die beim Verkäufer auf Lager sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden.
Wie hoch eine solche Schadenersatzforderung sein darf, ist eine Frage für den RA und Gerichte.
Darf man nicht wie bei anderen sachen innerhalb von zwei
wochen zurücktreten da es ja nicht extra produziert wurde und
es als Gebrauchtwagen verkauft wird.
Nein, siehe Kundenrechte bei Fernabsatzverträgen:
Wer per Brief, Fax, Internet oder Telefon bei einem Unternehmer einkauft, kann fast jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen oder die Ware an den Absender zurückschicken.
http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ…
Würde mich über eine Antwort freuen da Sie nicht weiss welche
rechte sie hat.
mfg Tim
mfg
W.
Hallo Tim,
Bei Neuwagen, gibt es einen entsprechenden Absatz in den
Verträgen.
Z.B. so:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen
Neuwagenverkaufsbedingungen Stand: 27/05/2004
I. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier
Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der
Käufer ist an die Bestellung von PKW Fahrzeugen, die beim
Verkäufer auf Lager sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis
2 Wochen, gebunden.
Nachtrag:
Auch für Gebrauchte gilt die AGB
z.B. so:
Verkaufbedingungen gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Wie hoch eine solche Schadenersatzforderung sein darf, ist
eine Frage für den RA und Gerichte.
Wer aber aus Ärger auf den Händler vom Vertrag zurücktreten will, muss sich auf eine Schadenersatzklage des Händlers gefasst machen. Diese wird meist in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises angesetzt.
http://www.kfzgewerbe.de/autofahrer/verbraucherinfos…
mfg
W.