Hallo,
die Vereinbarung, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, kann auch konkludent getroffen werden.
Wenn also schriftliche Entwürfe ausgetauscht werden oder von einer Seite für die andere erkennbar eine Vertragsurkunde aufgesetzt wird, kommt eine solche konkludente Einigung zustande. Sie kann sich auch aus der Verkehrssitte ergeben, was bei „wichtigen“ und „langfristigen“ Verträgen widerleglich vermutet wird.
Dass der Mietinteressent dem Vermieter Daten für einen Mietvertrag zusendet, gibt noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vermieter auch einen schriftlichen Vertrag abschließen wollte. Da könnte man nur über die Verkehrssitte argumentieren.
VG
EK
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