Hallo Robert,
es gibt grundsätzlich kein Umtauschrecht für einwandfreie Ware. Gefällt Dir der gekaufte, einwandfreie Gegenstand nicht und Du möchtest an Stelle von A lieber B haben, ist das Dein Pech. Es sei denn, der Händler tauscht den Gegenstand freiwillig um. Einen Rechtsanspruch hast Du darauf aber von vorn herein nicht.
Ein Händler, der freiwillig ein Umtauschrecht einräumt, kann diese freiwillige Leistung natürlich auch einschränken. Eine Begründung muß er dafür nicht angeben, obwohl die Begründung in vielen Fällen nachvollziehbar ist. Gefallen Dir die Präservative nicht, weil Dich im Geschmack die Spur Knoblauch stört oder weil Du die Noppen lieber etwas ausgeprägter hättest, kann der Händler solchermaßen vom Kunden getestete Ware sicher nicht mehr verkaufen. Deshalb vom Umtausch ausgeschlossen.
Andererseits kannst Du fehlerbehaftete Ware reklamieren, auch wenn der Händler den Umtausch dieser Ware ausgeschlossen hat. Der Händler kann sich also mit dem Ausschluß von Umtausch nicht vor Gewährleistungsansprüchen des Kunden drücken.
Gewährleistung und Umtausch einwandfreier Ware sind also völlig verschiedene Paar Stiefel.
Wieder etwas anderes sind die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes - einwandfreie Ware vorausgesetzt. Eine Zahnbürste, die einmal in Kundenhand war und deren Verpackung geöffnet wurde, kann man nicht mehr umtauschen wie eine Hose vom Otto-Versand. Aus dem Fernabsatzgesetz läßt sich aber kein Umtauschrecht ableiten. Vielmehr handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz, das den Endkunden, der kein Kaufmann ist, vor unüberlegten Käufen z. B. an der Haustür schützen soll. Dabei wird dem Kunden innerhalb einer Frist das Recht eingeräumt, den ganzen Vertrag rückgängig zu machen. In der Praxis sieht das wie ein Umtauschrecht aus. Tatsächlich aber wird der ursprüngliche Kaufvertrag rückgängig gemacht und evtl. ein neuer Kaufvertrag geschlossen. Also auch hier kennt das Gesetz kein Umtauschrecht.
Diese feinen Unterschiede sind wichtig, denn sonst beruft sich der Kunde auf ein nicht existentes Recht. Umtausch einwandfreier Ware ist immer ein freiwilliges Angebot des Händlers, das er deshalb vor dem Abschluß des Kaufvertrages nach seinem Belieben einschränken oder ganz ausschließen kann.
Gruß
Wolfgang