Vom Umtausch ausgeschlossen? Ist das Rechtens?

Hallo,

in einem WebShop habe ich bei einigen Artikeln folgenden Zusatz
gefunden:

Aus hygienischen Gründen sind xxxxx vom Umtausch ausgeschlossen

Dies steht bei E-Zahnbürsten Wasserkochern Haarschneidemaschinen
usw. dabei.

Ist das nach dem Fernabfragegesetz überhaupt rechtens?
Voraussetzung natürlich das diese Geräte noch unbenutzt/
originalverpackt sind.

Finde ich nämlich nicht ganz koscher!?!

Danke und Tschau

Robert

Hallo Robert,

es gibt grundsätzlich kein Umtauschrecht für einwandfreie Ware. Gefällt Dir der gekaufte, einwandfreie Gegenstand nicht und Du möchtest an Stelle von A lieber B haben, ist das Dein Pech. Es sei denn, der Händler tauscht den Gegenstand freiwillig um. Einen Rechtsanspruch hast Du darauf aber von vorn herein nicht.

Ein Händler, der freiwillig ein Umtauschrecht einräumt, kann diese freiwillige Leistung natürlich auch einschränken. Eine Begründung muß er dafür nicht angeben, obwohl die Begründung in vielen Fällen nachvollziehbar ist. Gefallen Dir die Präservative nicht, weil Dich im Geschmack die Spur Knoblauch stört oder weil Du die Noppen lieber etwas ausgeprägter hättest, kann der Händler solchermaßen vom Kunden getestete Ware sicher nicht mehr verkaufen. Deshalb vom Umtausch ausgeschlossen.

Andererseits kannst Du fehlerbehaftete Ware reklamieren, auch wenn der Händler den Umtausch dieser Ware ausgeschlossen hat. Der Händler kann sich also mit dem Ausschluß von Umtausch nicht vor Gewährleistungsansprüchen des Kunden drücken.

Gewährleistung und Umtausch einwandfreier Ware sind also völlig verschiedene Paar Stiefel.

Wieder etwas anderes sind die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes - einwandfreie Ware vorausgesetzt. Eine Zahnbürste, die einmal in Kundenhand war und deren Verpackung geöffnet wurde, kann man nicht mehr umtauschen wie eine Hose vom Otto-Versand. Aus dem Fernabsatzgesetz läßt sich aber kein Umtauschrecht ableiten. Vielmehr handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz, das den Endkunden, der kein Kaufmann ist, vor unüberlegten Käufen z. B. an der Haustür schützen soll. Dabei wird dem Kunden innerhalb einer Frist das Recht eingeräumt, den ganzen Vertrag rückgängig zu machen. In der Praxis sieht das wie ein Umtauschrecht aus. Tatsächlich aber wird der ursprüngliche Kaufvertrag rückgängig gemacht und evtl. ein neuer Kaufvertrag geschlossen. Also auch hier kennt das Gesetz kein Umtauschrecht.

Diese feinen Unterschiede sind wichtig, denn sonst beruft sich der Kunde auf ein nicht existentes Recht. Umtausch einwandfreier Ware ist immer ein freiwilliges Angebot des Händlers, das er deshalb vor dem Abschluß des Kaufvertrages nach seinem Belieben einschränken oder ganz ausschließen kann.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Hallo Robert,

es gibt grundsätzlich kein Umtauschrecht für einwandfreie
Ware. Gefällt Dir der gekaufte, einwandfreie Gegenstand nicht
und Du möchtest an Stelle von A lieber B haben, ist das Dein
Pech. Es sei denn, der Händler tauscht den Gegenstand
freiwillig um. Einen Rechtsanspruch hast Du darauf aber von
vorn herein nicht.

das mit dem Umtausch stimmt wohl so wie du es sagt.
Hätte ich auch selbst drauf kommen können, aber es war schon spät :smile:

Wie sieht es im Rahmen des FAG aber mit folgenden Passus aus:
ACHTUNG! Zahnpflegeartikel sind generell aus hygenischen Gründen von der 14 täg. Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen!

Hier wird zumindest die Rückgabemöglichkeit von vornherein
ausgeschlossen.

Gruß
Wolfgang

Gruß
Robert

Wie sieht es im Rahmen des FAG aber mit folgenden Passus aus:
ACHTUNG! Zahnpflegeartikel sind generell aus hygenischen
Gründen von der 14 täg. Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen!

Hier wird zumindest die Rückgabemöglichkeit von vornherein
ausgeschlossen.

Hallo Robert,

dabei muß man sich den konkreten Einzelfall ansehen. Du erwirbst z. B. eine elektrische Zahnbürste, bei der irgendwelche Komponenten nicht in Folie eingeschweißt sind. Dabei würde ich urteilen, daß eine Rückgabe nicht akzetabel ist. Aber ich bin kein Jurist und die von mir hergestellten Dinge führt sich niemand bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in irgendwelche Körperöffnungen ein.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang again,

Aber ich bin kein Jurist und die von mir hergestellten
Dinge führt sich niemand bei bestimmungsgemäßem Gebrauch in
irgendwelche Körperöffnungen ein.

*LOL*

Aber wird dann das FAG damit nicht umgangen und ist so ein Passus überhaupt rechtens, ob sinnvoll oder nicht sei mal dahingestellt.
Letztendlich dürften/sollten doch dann solche Artikel aus
Händlersicht überhaupt nicht übers Netz vertrieben werden können.

Ich bin bis jetzt davon ausgegangen das egal welchen Artikel ich bestelle , ausgenommen Sonder/Kunden Anfertigungen, ich im
Rahmen der 14tägigen Rückgabefrist auch zurücksenden kann.
Es ist mir nicht bekannt das elekt. Zahnbürsten im FAG als Ausnahme gezielt benannt werden.
Genauso könnte man auch Waschmaschinen ausnehmen.
Oder doch?
Immer vorausgesetzt der Artikel ist nicht benutzt worden.

Gruß
Wolfgang

Gruß
Robert

Aber wird dann das FAG damit nicht umgangen und ist so ein
Passus überhaupt rechtens, ob sinnvoll oder nicht sei mal
dahingestellt.
Letztendlich dürften/sollten doch dann solche Artikel aus
Händlersicht überhaupt nicht übers Netz vertrieben werden
können.

Ja, Robert, das sehe ich ähnlich. Wahrscheinlich werden sich mit solchen Fragen schon viele Gerichte beschäftigt haben und zu ebenso vielen unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sein.
Vielleicht findet sich jemand, der/die einschägige Urteile zur Hand hat?

Gruß
Wolfgang

Das „Umtausch“ als solches, hat nichts mit dem Widerruf oder Rückgaberecht zu tun, auch ein Rücktritt bei erfolgloser Nacherfüllung berührt den „Umtausch“ nicht.
Hier geht es um Nichtgefallen oder Fehlkauf, ein Anspruch auf „Umtausch“ besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung.
Alle anderen Rechte werden durch die g. Formulierung nicht berührt, auch wenn es der Verwender der Klausel gern hätte.
Joachim

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gemeint war FAG 14 täg. Rückgabemöglichkeit
Hallo Joachim,

ja das ist richtig, war aber ziemlich spät/früh.

Das „Umtausch“ als solches, hat nichts mit dem Widerruf oder
Rückgaberecht zu tun, auch ein Rücktritt bei erfolgloser
Nacherfüllung berührt den „Umtausch“ nicht.
Hier geht es um Nichtgefallen oder Fehlkauf, ein Anspruch auf
„Umtausch“ besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung.
Alle anderen Rechte werden durch die g. Formulierung nicht
berührt, auch wenn es der Verwender der Klausel gern hätte.

Gemeint hatte ich eigentlich folgenden Passus den der Inethändler unter einige Artikel setzt:
ACHTUNG! XXXXXartikel/Maschinen sind generell aus hygenischen Gründen von der 14 täg. Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen!

Und dieser Satz hebelt bzw. soll wohl das FAG aushebeln was
m.M. nicht so sein kann/darf.

Joachim

Gruß
Robert

Siehe auch Dialog mit Wolfgang