Auch wenn die Klausur jetzt schon durch ist und es bis zum nächsten Semester noch etwas dauert habe ich nochmal eine Frage:
Ein Rechtsgeschäft ist gem. §123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Das RGesch ist also als „von Anfang an nichtig“ anzusehen.
Meine Frage ist: Was passiert mit den Versandkosten? Der Käufer der gleichzeitig der Getäuschte ist musste diese wie im Versandhandel üblich tragen. Müssen ihm diese vom Verkäufer erstattet werden?
Ich mein die Versandkosten für die Rücksendung dürfte klar sein, dass das der V zahlt (da lieg ich doch richtig, oder?).
erst einmal muss man sich über die Anspruchsgrundlage sicher sein. Das kann sein Bereicherungsrecht, Vorschriften des Rücktrittsrechts oder Schadensersatzanspruch.
Der BGH hat unlängst entschieden, dass dem Verbraucher sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zusteht, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist. Es kann also selbst bei wegen Anfechtung nichtigen Geschäften Widerrufsrecht zur Anwendung kommen.
Ein Anspruch auf Erstattung von Versandkosten kann sich bei arglistiger Täuschung auch als Schadensersatzanspruch aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Absatz 1, § 311 Absatz 2, § 241 Absatz 2 BGB) ergeben.
Zunächst einmal danke ich für deine Hilfe so weit. Aber ich glaube ich komme noch nicht ganz mit. Vlt bin ich ja einfach nicht konzentriert genug bei der Sache, kann natürlich sein.
Der BGH hat unlängst entschieden, dass dem Verbraucher sofern
nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein
Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zusteht, wenn der
Fernabsatzvertrag nichtig ist. Es kann also selbst bei wegen
Anfechtung nichtigen Geschäften Widerrufsrecht zur Anwendung
kommen.
Ich verstehe nicht so ganz wie das da rein passt. Wenn das RGesch aufgrund der Täuschung angefochten und Rückgängig gemacht wird, wie kann dann noch das Widerrufsrecht zu Anwendung kommen?
Ein Anspruch auf Erstattung von Versandkosten kann sich bei
arglistiger Täuschung auch als Schadensersatzanspruch aus
Culpa in Contrahendo (§§ 280 Absatz 1, § 311 Absatz 2, § 241
Absatz 2 BGB) ergeben.
Also hat K nun grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Versandkosten für die Zusendung?
Um die Anspruchsgrundlage hatte ich mir gestern noch gar keine Gedanken gemacht muss ich einräumen…
Ich verstehe nicht so ganz wie das da rein passt. Wenn das
RGesch aufgrund der Täuschung angefochten und Rückgängig
gemacht wird, wie kann dann noch das Widerrufsrecht zu
Anwendung kommen?
Wenn bei einem nichtigen Geschäft auch noch der Widerruf zulässig wäre, kann der Käufer auch statt der Berufung auf die Nichtigkeit den Widerruf erklären. Wenn eine arglistige Täuschung vorliegt, kann er statt Anfechtung auch widerrufen. Ggf. kann eine Anfechtung auch als Widerruf ausgelegt oder umgedeutet werden. Denn in der Praxis lässt sich eine vorsätzliche Täuschung manchmal nicht beweisen.
Ein Anspruch auf Erstattung von Versandkosten kann sich bei
arglistiger Täuschung auch als Schadensersatzanspruch aus
Culpa in Contrahendo (§§ 280 Absatz 1, § 311 Absatz 2, § 241
Absatz 2 BGB) ergeben.
Also hat K nun grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der
Versandkosten für die Zusendung?
Wenn der Kunde ohne die Täuschung die Ware nie bestellt hätte, hätte er die Kosten nicht gehabt.
Um die Anspruchsgrundlage hatte ich mir gestern noch gar keine
Gedanken gemacht muss ich einräumen…
Bei einer Uni-Juraklausur wäre das ein Kapitalfehler