Wer weiss das?
Eine Arbeitnehmerin hat Lohnsteuerklasse V ist angestellt und wird
über Gleitzonenregelung abgerechnet.
Nun soll sie mehr Arbeiten und auch mehr verdienen und die Abzüge
sind durch die Lohnsteuerklasse vernichtend.
Sie überlegt die gleiche Tätigkeit selbständig auszuüben, sprich
Rechnungen zu stellen. Andere Auftraggeber sind vorhanden, so dass
keine Scheinselbständigkeit vorliegen kann. Arbeitslosigkeit ist
ebenfalls so gut wie ausgeschlossen, so dass auf diese Versicherung
getrost verzichtet werden kann.
Wie sieht es mit der KV aus? Kann sie sich über die Krankenkasse von
ihrem Mann (ebenfalls angestellt) mitversichern und wie sieht es mit
den Kindern aus (ebenfalls bei der derzeitigen KV der Mutter
krankenversichert)? Kann sie also als Selbständige beim Gatten samt
Kinder Familienversichert sein?
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo!
Wie sieht es mit der KV aus? Kann sie sich über die
Krankenkasse von
ihrem Mann (ebenfalls angestellt) mitversichern
Nö, das wird dann wohl nicht funktionieren, wenn sie „hauptberuflich“ selbständig ist.
und wie sieht
es mit
den Kindern aus (ebenfalls bei der derzeitigen KV der Mutter
krankenversichert)?
Bei denen könnte es möglich sein.
-> http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html
MfG
P.S. Hat übrigens nichts mit Arbeitsrecht zu tun, die Thematik.
Hi Chili,
Nun soll sie mehr Arbeiten und auch mehr verdienen und die
Abzüge sind durch die Lohnsteuerklasse V vernichtend.
Je nun, dafür hat deren Mann die Lohnsteuerklasse III, und am Jahresende wird alle zusammengerechnet und „gerecht“ besteuert, sprich - die Frau kriegt bei Zusammenveranlagung von ihrem Mann einen Teil der Steuerrückzahlungen, oder nicht?
Bei Selbstständigkeit eines der beiden Ehepartner wäre die gemeinsame gesamte Steuerschuld ziemlich gleich hoch wie bei zwei Angestellten.
Also was solls?
Fragt WB
Servus,
Nun soll sie mehr Arbeiten und auch mehr verdienen und die
Abzüge
sind durch die Lohnsteuerklasse vernichtend.
Wenn das der Grund für die angedachte Scheinselbständigkeit ist (die es auch bei mehreren Auftraggebern sehr wohl geben kann - es kommt auf den Charakter der Tätigkeit an), ist die ganze Aktion sinnlos:
Die Steuerbelastung vorher/nachher ist genau gleich hoch.
Wenn beide Ehegatten Lohn/Gehalt beziehen, gibt es eine bessere Möglichkeit als halbseidenen Schwindel mit „Arbeit auf Rechnung“, die Steuerbelastung schon beim Lohnsteuerabzug ziemlich gut zu kennen: Steuerklassen IV/IV.
Schöne Grüße
MM