Von ARGE erzwungener Umzug

Hallo!

Folgendes Szenario:
Eine kleine Familie (Mutter, Vater, Kind; Einkommen besteht nur aus ALGII [Hartz IV]) wohnt in einer lt ARGE „unangemessenen“ Wohnung (mit 77,72 m² 2,72m² überm Limit, Kaltmiete mit 380€ 65€ überm Limit) und soll schleunigst (innerhalb der nächsten 3 Wochen!!!) in eine kleinere Wohnung umziehen. Da es sich um eine recht kurzfristige Auflage der ARGE handelt, kann die Kündigungsfrist (3 Monate zum Monatsende) nicht eingehalten werden. Was ist nun, wenn der VM nicht „mitspielt“ u auf die Kündigungsfrist besteht? Der VM hat in diesem konstruierten Fall keine „Ausweichmöglichkeit“ in Form einer kleineren Wohnung anzubieten. Die Familie kann sich vom ALGII gerade so über Wasser halten, über 3 Monate 2 Wohnungen zu bezahlen ist schlicht unmöglich… Kann der MV mit Begründung „Auflage der ARGE“ ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausserordentlich gekündigt werden?

Gruss

Mutschy

Hi,

Kann der MV
mit Begründung „Auflage der ARGE“ ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist ausserordentlich gekündigt werden?

Nein, sicher nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die ARGE so einfach auf Drittvermögen durchgreifen kann.
Hier sollte sich der Mieter noch mal mit der ARGE auseinandersetzen (und/oder im Brett Arbeits- und Sozialamt noch mal nachfragen).

Gruß Stefan

Hallo Mutschy,

lies mal hier das:
http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/1431/32/

Demnach gibt es eine 6-monatige Schonfrist.

Gruß!

Horst

Hallöchen!

Ich muss mal ganz ehrlich sagen, dass ich das moralisch nicht vertretbar finde! Das kann das Arbeitsamt nicht machen. Auf jeden Fall mit dem zuständigen Bearbeiter sprechen bzw. wenn das nicht klappt eine „Etage“ höher gehen, also zum Vorgesetzen!

Viel Erfolg dabei!

Hallöchen!

Hallo!

Ich muss mal ganz ehrlich sagen, dass ich das moralisch nicht
vertretbar finde!

Moral? Schonmal aufm Arbeitsamt gewesen? Die werden dir was husten…

Das kann das Arbeitsamt nicht machen.

Das AA (ALGI) nich, die ARGE (ALGII/„HartzIV“) schon…

Auf jeden Fall mit dem zuständigen Bearbeiter sprechen bzw. wenn
das nicht klappt eine „Etage“ höher gehen, also zum
Vorgesetzen!

Glücklicherweise ist dies nur ein konstruierter Fall, der aber so oder so ähnlich durchaus eintreten kann…

Viel Erfolg dabei!

Gruss

Mutschy

Hallo Horst!

lies mal hier das:
http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/1431/32/
Demnach gibt es eine 6-monatige Schonfrist.

Seehr interessant; ein * dafür!

Gruß!

Horst

Gruss

Mutschy

Hi,

Moin!

Kann der MV
mit Begründung „Auflage der ARGE“ ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist ausserordentlich gekündigt werden?

Nein, sicher nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die
ARGE so einfach auf Drittvermögen durchgreifen kann.

Scheinbar doch.

Hier sollte sich der Mieter noch mal mit der ARGE
auseinandersetzen (und/oder im Brett Arbeits- und Sozialamt
noch mal nachfragen).

Glücklicherweise ist dies nur ein konstuierter Fall, der aber so oder so ähnlich durchaus eintreten kann.

Gruß Stefan

Gruss

Mutschy

Hallo,

dann erhebt diese Familie erst einmal einspruch gegen den Bescheid der Arge! Sollte die Arge den ablehnen kann ja die Familie dann einen Rechtsanwalt einschalten, den kriegt die ja auch noch bezahlt.

Weil durchaus 3 Wochen für Wohnungssuche und Umzug einfach zu wenig sind.

Gruß

Hi,

irgendwie stehe ich auf dem Schlauch…
Wenn der Fall nur konstruiert ist, ist mir nicht klar, wie Du zu der Aussage kommst, er könne genau so eintreten. Und wieso fragst Du, ob ein MV außerordentlich gekündigt werden kann, wenn Du die Antwort zu kennen meinst (bzw. woher kommt jetzt die Aussage „scheinbar doch“)?
Wenn der Fall aber doch nicht nur konstruiert ist (man ihn z.B. genau so erzählt bekam), frage ich mich, ob alle Informationen über das Verhalten von ARGE und Mieter vorliegen (insbesondere über die Länge der Fristen).
Daß eine ARGE so kurzfristig einen Wohnungswechsel verlangt, kann ich mir nicht vorstellen. Daß es nicht zulässig wäre, bin ich mir sicher (und werde darin ja auch im Link von WildAlf unterstützt).
Ebenso sicher bin ich mir, daß ein solcher Verwaltungsakt kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages ist (was ja Deine eigentliche Frage war). Dies würde nämlich bedeuten, daß ein VM, ähnlich wie Familienangehörige, zur Unterstützung des ALG II-Empfängers verpflichtet wäre*. Dies würde aber schon an der Eigentumsgarantie des GG scheitern.

Gruß Stefan

*: Die Kündigungsfristen im MV haben u.a. den Zweck, den VM vor Verlusten durch Wohnungsleerstand zu schützen (er kann während der dreimonatigen Küfrist einen neuen und passenden Mieter suchen). Wenn der Gesetzgeber (oder die Rechtsprechung) regeln würde, daß ALG II-Empfänger ihren (für ALG II zu teuren) MV fristlos kündigen dürfen, wäre das faktisch eine verpflichtende Unterstützung des ALG II-Empfängers durch den VM.

Kann der MV
mit Begründung „Auflage der ARGE“ ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist ausserordentlich gekündigt werden?

Nein, sicher nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, daß die
ARGE so einfach auf Drittvermögen durchgreifen kann.

Scheinbar doch.

Hier sollte sich der Mieter noch mal mit der ARGE
auseinandersetzen (und/oder im Brett Arbeits- und Sozialamt
noch mal nachfragen).

Glücklicherweise ist dies nur ein konstuierter Fall, der aber
so oder so ähnlich durchaus eintreten kann.

Gruß Stefan

Gruss

Mutschy