Von Auktion zurücktreten

Hallo,

vorgestern habe ich bei E-bay ein Notebook ersteigert. Ob von privat oder von einem Händler kann ich nicht beurteilen, da diesbezüglich nichts angegeben war. Gewährleistungsansprüche oder ähnliches wurden in der Artikelbeschreibung nicht ausgeschlossen. Der Verkäufer vertreibt regelmäßig Notebooks bei E-bay.

Jedenfalls möchte ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten, da ich das Notebook wesentlich günstiger bei einem anderen Händler entdeckt habe.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich von dem Kaufvertrag zurücktreten? Muss der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen die Ware zurücknehmen und mir mein Geld wieder ausbezahlen?

vorgestern habe ich bei E-bay ein Notebook ersteigert. Ob von
privat oder von einem Händler kann ich nicht beurteilen, da
diesbezüglich nichts angegeben war.

So weit ich weiss, kann man nur noch verkaufen, wenn man genau das bei Ebay angibt. Das steht dann unter dem Verkäufer-Namen.

Gewährleistungsansprüche
oder ähnliches wurden in der Artikelbeschreibung nicht
ausgeschlossen. Der Verkäufer vertreibt regelmäßig Notebooks
bei E-bay.

Darum geht es hier doch gar nicht?

Jedenfalls möchte ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten, da ich
das Notebook wesentlich günstiger bei einem anderen Händler
entdeckt habe.

Geht nur bei einem gewerblichen Verkäufer. Ansonsten den Verkäufer anschreiben, nett bitte bitte sagen und vertragen, wenn eine schlechte Bewertung rauskommt.

Hallo,

Wenn der VK gewerblich handelt, dann kannst du zurücktreten.
Wenn er privat verkauft, so teile ihm mit, daß es dir leid tut und biete ihm an, die Unkosten zu erstatten.

Gruß
Sticky

Hi,

Gewährleistungsansprüche
oder ähnliches wurden in der Artikelbeschreibung nicht
ausgeschlossen. Der Verkäufer vertreibt regelmäßig Notebooks
bei E-bay.

Darum geht es hier doch gar nicht?

es gibt aber Hinweise darauf, dass der V. gewerblich handeln könnte. Ich hab zumindest nicht so viele Notebooks, dass ich jede Woche ein oder zwei verkaufen könnte und ich denke den meisten Privatleuten wird es ähnlich gehen. Wenn also jede Woche ein Notebook verkauft wird deutet das darauf hin, dass der Verkäufer gewerblich handelt, womit der Käufer hier dann ganz andere Rechte hätte.

Von daher kann diese Info schon wichtig sein.

Grüße,
Sue

Hi,

Gewährleistungsansprüche
oder ähnliches wurden in der Artikelbeschreibung nicht
ausgeschlossen.

habe falsch zitiert, meinte nur den obigen Satz.

Klar, wenn der Verkäufer regelmässig Notebooks verhökert, sich aber als privat ausgibt, könnte das ganze anders aussehen. Das interessiert dann gewiss auch das Finanzamt.

gruss Jutta

Hallo sammy,

die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag sind im Handelsgesetzbuch geregelt.
Der niedrigere Kaufpreis bei einem anderen Anbieter gehört nicht zu den dort definierten „Störungen“ bei der Erfüllung des Vertrages (wohl: Warenmängel, Liefer- oder Zahlungsverzug…).
Der Verkäufer hat in deinem Fall seine Pflichten erfüllt und muss die Ware nicht zurücknehmen. Die in manchen Geschäften angebotene „Preisgarantie“, bei der der Verkäufer mit dem Preis auf die Höhe des Konkurrenzangebots runtergeht, ist absolut freiwillig und Verhandlungssache.

Freundliche Grüße
rotmarder

Hallo,

vorgestern habe ich bei E-bay ein Notebook …

Hi

…da ich das Notebook wesentlich günstiger bei einem anderen Händler
entdeckt habe.

ich sehe darin KEINEN Grund von einem Kauf zurücktreten zu können.

Dir steht frei das günstigere AUCH zu kaufen, dann hast du im Schnitt beide günstiger als das Erste gekauft.

Gruss, HH

Vielen Dank euch allen für die Hilfe.

Obwohl der Verkäufer als Privatperson auftritt, vertreibt er fast täglich Notebooks, so dass imo schon von gewerblichem Handel auszugehen ist. Den Beweis zu erbringen, dürfte allerdings schwer fallen, da der verkäuferden gewerblichen Handel sicherlich abstreiten wird.

Daher habe ich mich prinzipiell entschlossen, das ersteigerte Notebook zu behalten, wenn es denn endlich eintrifft. Schließlich ist es - wie schon erwähnt - meine freie Entscheidung gewesen, für den Artikel den im Nachhinein überhöhten Betrag zu bieten. Die 100,- Differenzbetrag muss ich dann halt eben als Lehrgeld verbuchen…

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Hallo Rotmarder!

die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag sind im
Handelsgesetzbuch geregelt.

Nein, im HGB nur unter Kaufleuten. Für Geschäfte mit Privatpersonen gilt auch für Kaufleute das BGB.

Der niedrigere Kaufpreis bei einem anderen Anbieter gehört
nicht zu den dort definierten „Störungen“ bei der Erfüllung
des Vertrages (wohl: Warenmängel, Liefer- oder
Zahlungsverzug…).
Der Verkäufer hat in deinem Fall seine Pflichten erfüllt und
muss die Ware nicht zurücknehmen. Die in manchen Geschäften
angebotene „Preisgarantie“, bei der der Verkäufer mit dem
Preis auf die Höhe des Konkurrenzangebots runtergeht, ist
absolut freiwillig und Verhandlungssache.

Stimmt wohl soweit.

Wegen der Sache und Frage des Ursprungsposters möchte ich aber hinzugeben:

Wie bei den anderen Antworten bereits erwähnt oder angedeutet, gilt für Online-Kaufverträge, bei denen ein gewerblicher Verkäufer auftritt, ein Widerrufsrecht, das mit dem Zugang der (schriftlichen, auch per E-Mail erteilten) Belehrung/Information über die Widerrufsmöglichkeit und deren praktischen Durchführung zu laufen beginnt. (Wird sie NICHT oder „falsch“ erteilt, kann der Käufer u.U. auch nach 2 Jahren noch vom Vertrag zurücktreten. Inwieweit das durchführbar und tatsächlich „noch rechtens ist“, hängt davon ab, wie ein Gericht das lange, widerspruchslose Benutzen des gekauften Gegenstandes bewertet…)

Bei einem Kauf von einem gewerblichen Verkäufer dürfte es übrigens auch KEINE Rolle spielen, ob er sonst seinen Pflichten zur Gewerbeanmeldung usw. nachgekommen ist oder auch nicht. Widerrufsrecht und Sachmängelhaftung dürften von „solchen Nachlässigkeiten“ nicht berührt werden. Der Verkäufer kann lediglich die Sachmängelhaftung in Bezug auf sog. versteckte Mängel bei gebrauchten Waren (von 2 Jahren) auf 1 Jahr einschränken.

Meine IMNSHO Meinung.

Gruß & CU DannyFox64

Obwohl der Verkäufer als Privatperson auftritt, vertreibt er
fast täglich Notebooks, so dass imo schon von gewerblichem
Handel auszugehen ist. Den Beweis zu erbringen, dürfte
allerdings schwer fallen, da der verkäuferden gewerblichen
Handel sicherlich abstreiten wird.

Naja, wenn er täglich Notebooks verhökert, dann lässt sich das doch einfach über die Bewertungen schon mal belegen, zumindest ein paar Monate lang.