Von Bauplan abweichende Bauerstellung vom Bauträger gekauft

Hallo zusammen,

Folgende Konstellation möge man sich theoretisch vorstellen:

Ein Bauträger BT baut ein Mehrfamilienhaus und verkauft dieses an eine GmbH&Co.KG (deren einziger Zweck die Vermietung dieses MFH ist).

Nun wird 33 Jahre später in einem Brandschutzgutachten des Nachbarhauses (gleicher Bauträger, gleiche Baufirmen, ähnlicher Bau) festgestellt, dass dieses Gebäude nicht den damals geplanten und vorgeschriebenen Brandschutzvorschriften entsprechend errichtet wurde. 2 Mängel des Nachbargutachtens treffen mindestens auf das behandelte MFH zu.

Mit ist klar dass dies anwaltlich (bzw. Gerichtlich) geklärt werden müsste, hätte aber gerne eine Einschätzung inwiefern der BT hier ggf. für ein „nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend“ verkauftes Gebäude haftet und die Kosten für den ordnungsgemäßen Umbau oder Genehmigung (bzw. teilweise ist eine nachträgliche Genehmigung wohl möglich) tragen müsste…

Vielen dank fur eure „Gedankenspiele“ :wink:

Hallo!

Da darf man doch zu recht davon ausgehen, dass in so einem Fall nicht nur der Bauträger (sein Architekt) verantwortlich wäre. Das Bauamt auch und wer dort noch mitsprechen musste.

nach 33 Jahren wäre ja die längst mögliche Verjährung( 30 J) eingetreten.
Allerdings läuft die erst ab Kenntnis bzw. ab wann man spätestens Kenntnis von den Baumängeln bezüglich Brandschutz haben musste.
Wenn im Bauplan und der Genehmigung die Brandschutzauflagen/-Vorschriften eingehalten wurden (auf dem Papier) dann aber abweichend gebaut wurde, muss das auffallen. Mag sein, nicht einem völlig baufremden Laien, aber hier sind m.E. keine Laien am werke auf beiden Seiten (Erbauer und Erwerber und später Betreiber/Vermieter)

Hier sehe ich wenig Ansatzpunkte den damaligen Bauträger (meist bestehen die gar nicht so lange !) noch in die Pflicht zu nehmen.

Man tröste sich, auch nachträglich geforderte neue Brandschutzmaßnahmen müssen ja von den Eigentümern finanziert und vorgenommen werden. Brandschutzauflagen werden regelmäßig angepasst, hier gilt nur in wenigen Fällen der Bestandsschutz (einmal genehmigt, immer genehmigt- sofern unverändert).
Es kann und wird Nachrüstung verlangt werden.

MfG
duck313

Hallo,

Was steht denn im Kaufvertrag? In welchem Zustand und mit welchen Eigenschaften ist das Gebäude übergegangen?
Möglicherweise ist da schon der „Schwarze Peter“ auf den neuen Eigentümer übergegangen.

Gruß

Jörg Zabel