Von Behörden angeordnete medizinische Untersuchung

Dürfen Behörden wie z. B. das Landratsamt von Ausländern verlangen, dass diese sich beim Gesundheitsamt einer medizisnischen Untersuchung unterziehen müssen, bei der Röntgenstrahlen zum Einsatz kommen ? Gilt hier nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit?

  1. Warum müssen diese dann diese Untersuchung noch aus eigener Tasche zahlen, da diese Untersuchung nicht auf den Willen der betroffenen Ausländer durchgeführt werden, sondern von den Behörden angeordnet wird?

Hallo erstmal,

gibt es eine Rechtsgrundlage? Die müsste ja im Aufforderungsschreiben genannt sein. Diese müsste man sich dann einmal ansehen und recherchieren, ob sie neu ist, bzw. ob sich schon mal jemand erfolgreich dagegen gewehrt hat/die Sache als in ständiger Rechtsprechung wasserdicht gilt.

Gruß vom Wiz

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Nach den mir bekannten Urteilen dürfen keine solchen
Untersuchungen verlangt werden, die einen
körperlichen Eingriff verlangen, also auch nicht
Röntgen.

Stelle Deine Frage doch noch mal bei :
www.binational-in.de
würd mich echt mal interessieren, was dabei
herauskommt.

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Hallo,

Nach den mir bekannten Urteilen dürfen keine solchen
Untersuchungen verlangt werden, die einen
körperlichen Eingriff verlangen, also auch nicht
Röntgen.

ah ja, und was ist dann mit den beliebten Röntgenreihenuntersuchungen (in D momentan nur noch bei Auftreten von TBC), Einstelluntersuchungen bei BW und Zivildienst, …

Schon mutig, ohne was über die Rechtsgrundlage zu wissen, solche Vermutungen als letzte Wahrheit zu verkaufen. Mal abgesehen davon, die Sache muss (solange man die Rechtsgrundlage nicht kennt) ja nicht mal einen ausländerrechtlichen Hintergrund haben. Kann sein, dass da jemand einfach zur Röntgenuntersuchung gebeten wird, weil in der Nachbarschaft TBC aufgetreten ist. Da wird dann bei Ausländern keine Ausnahme gemacht.

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

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nehmen wir an es hnadelt sich bei diesem Beispiel um TBC-Untersuchung.
Trotzdem darf diese einfach so angeordnet werden. Wo gibt es eine Rechtsgrundlage für diese Anordnung. Und zweitens. Die Unterusuchung würde in diesem Fall im Interesse des Staates vorgenommen. Wieso soll der Ausländer in diesem Fall die Untersuchung zahlen?

Grüße

ah ja, und was ist dann mit den beliebten
Röntgenreihenuntersuchungen (in D momentan nur noch bei
Auftreten von TBC), Einstelluntersuchungen bei BW und
Zivildienst, …

Schon mutig, ohne was über die Rechtsgrundlage zu wissen,
solche Vermutungen als letzte Wahrheit zu verkaufen. Mal
abgesehen davon, die Sache muss (solange man die
Rechtsgrundlage nicht kennt) ja nicht mal einen
ausländerrechtlichen Hintergrund haben. Kann sein, dass da
jemand einfach zur Röntgenuntersuchung gebeten wird, weil in
der Nachbarschaft TBC aufgetreten ist. Da wird dann bei
Ausländern keine Ausnahme gemacht.

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

Hallo erstmal,

nehmen wir an es hnadelt sich bei diesem Beispiel um
TBC-Untersuchung.
Trotzdem darf diese einfach so angeordnet werden. Wo gibt es
eine Rechtsgrundlage für diese Anordnung.

Also ich bin kein großer Verwaltungsrechtler und müsste da auch erst einmal nachsehen, ob es hierzu Spezialregelungen im Bereich der Seuchenhygiene gibt. Tippe aber mal darauf, zumal es bis vor einigen Jahren sogar noch verdachtsunabhängige Reihenuntersuchungen gab (mit speziellen Röntgenbussen die damals ständig unterwegs waren). Aber selbst wenn es keine Spezialvorschrift gibt, kann man solchen Anordnungen im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr als Standardmaßnahme sicherlich anordnen, weil sie geeignet sind, eine Gefahr (TBC-Ausbreitung) wirksam zu bekämpfen. Dies geht dann über mehr oder weniger allgemein formulierte Regelungen in den Landespolizeigesetzen (in Nds. z.B. NGefAG, Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz). Im Rahmen der Gefahrenabwehr können auch so genannte Nichtstörer verpflichtet werden, also z.B. alle Bewohner einer Straße, in der ein Fall von TBC aufgetreten ist. Aber wie gesagt, ich bin da kein großer Spezialist und die Tiefen des Gefahrenabwehrrechts habe ich zu Studienzeiten zuletzt beackert (was mir aber ggf. doch noch einen gewissen Wissensvorsprung gegenüber anderen Postern gibt :wink:. Wenn ich mal in den nächsten Tagen zuviel Zeit haben sollte, recherchiere ich gerne mal weiter. Vielleicht meldet sich aber auch noch ein richtiger Fachmann zum Thema.

Und zweitens. Die
Unterusuchung würde in diesem Fall im Interesse des Staates
vorgenommen. Wieso soll der Ausländer in diesem Fall die
Untersuchung zahlen?

S.o. D.h. auch die Kostentragungspflicht wird im Zusammenhang mit entsprechenden Regelungen sicher geregelt sein, würde mal also im Zusammenhang mit einer weitergehenden Recherche finden. Ich würde mich aber auf jeden Fall von der Thematik „Ausländer“ zunächst mal lösen, wenn es hier nicht um eine eindeutig ausländerrechtliche Fragestellung geht.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

das meiste findest du im Bundes-Seuchengesetz…
Nach diesem darf der „Staat“ bei einem auftreten von Erkrankungen
die erhebliche Ansteckungsgefahren bergen (z.B.Pest,Cholera)
Erkrankte „zwangsweise“ in eine Klinik bringen sowie Personen,die sich
möglicherweise ebenfalls infiziert haben,kurzfristig ebenfalls Einweisen
bzw. zu einer Untersuchung durch einen Arzt „zwingen“.

Dieses gilt auch für in die Bundesrepublik Einreisende aus Ländern,wo solche Seuchen akut sind.Und zwar unabhängig von der Nationalität.
Auch (wiederheimkehrende) Deustche,die länger in „Seuchengefährdeten“
Gebieten gelebt haben,müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen,sofern sie nicht über entsprechende Impfungen oder das
Attest eines Amtsarztes verfügen.

mfg

Frank