Von draußen kann man den Fernseher sehen

Moin, ich hab da mal eine vielleicht blöde Frage, die sich durch googelst nicht beantworten ließ.

Sagen wir mal, eine Mieterin einer Erdgeschosswohnung sieht TV in ihrem Wohnzimmer.
Von draußen kann man den Fernseher sehen, wenn man am Haus vorbeigeht und leicht nach oben schaut (Hochpaterre).
Sollte ja nix weltbewegendes sein.
Wie sieht es aber aus, wenn die Mieterin einen Horrorfilm, FSK 18 sehen würde, oder ein Spiel auf der Spielkonsole spielen würde, ebenfalls FSK 18, und den Blick von draußen nicht durch Rollos oder ähnlichm verhindern würde.

„könnte man“ der Mieterin „was“, oder ist es juristisch nicht relevant, ob Passanten etwas von brutalen Szenen sehen könnten?

Nur des reinen Interesses wegen, auf keinen Fall um nach Absolution zu fragen.

Danke

Natürlich kann die Mieterin in ihrer Wohnung tun und lassen, was sie will, und ist natürlich nicht verpflichtet, Vorhänge aufzuhängen oder ab sofort geschnittene Versionen von Ballerspielen zu zocken.

Anders sähe die Sache aus, wenn der ganze Aufbau von ihr so konstruiert würde, dass man ihr eine bewusste und absichtliche „öffentliche Vorführung“ unterstellen könnte, dann würde sich evtl die GEZ dafür interessieren. Aber „STRAFrechtlich“ kann man der sicher nix.

Danke für deine Antwort!

Ich hätte echt damit gerechnet, dass sowas irgendwie nicht gestattet ist. Bei allem was FSK 18 ist.

Also könnte man in so einer Wohnung auch den ganzen Tag Pornos „für alle“ laufen lassen ;o)
Nur Spaß!

Nee, hätte echt mit nem Verbot oder so gerechnet.

Danke und Lg

Naja - wenn der Fernseher offenichtlich so aufgestellt ist, dass er nach außen sichtbar ist und das dann zu einem Gedränge von Jugendlichen vor dem Haus führt, dann könnte das Ordnungsamt schon tätig werden.

Moin,

„öffentliche Vorführung“ unterstellen könnte, dann würde sich
evtl die GEZ dafür interessieren.

Die wer? Es gibt keine GEZ. Und die Rundfunkbeitragseintreiber interessiert das auch nicht. Oder meinst Du gar die GEMA?

SCNR,
-Efchen

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Wenn jeder die Pornos sehen kann, der zufällig vorbeigeht, ist das strafbar nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

„Pornographische Schriften“ meint nicht nur Texte, sondern auch Videofilme.

Keine falschen Hoffnungen, es ist auch nicht gestattet.