Von einer Z.versteigerung zu einer Anwaltsauktion?

Hallo,

mein Partner und ich haben in einem Zwangsversteigerungskatalog des Amtgerichtes eine interessante Immobilie entdeckt. Die Immobilie wird dort mit einem Verkehrswert aufgeführt. Nachdem wir mit der Eigentümerin des Hauses einen Besichtigungstermin hatten. Haben wir ihr unser ausdrückliches Interesse bekundet. Sie teilte uns mit, das es einen weiteren Interessenten gibt, der den Fall schon zu einem Anwalt getragen hat und bereit ist den Verkehrswert zu zahlen. Wir haben ihr mitgeteilt, daß wir etwas mehr zahlen würden. Sie hat um Bedenkzeit gebeten. Heute hat sie uns zurückgerufen und mitgeteilt, dass wir unser Angebot dem Anwalt zukommen lassen sollen. Er übernimmt die Auktion vor dem eigentlichen Amtsgerichtstermin.

Folgende Fragen haben wir:

  1. Ist das die übliche Vorgehensweise?
  2. Ist der Anwalt vom Amtsgericht oder wurde er wirklich von dem anderen Interessenten beauftragt?
  3. Kostet der Anwalt dem endgültigen Käufer Geld?
  4. Kann die Eigentümerin auch ohne die Einschaltung des Anwalts an uns verkaufen und einen Kaufvertag abschließen?
  5. Ist es der Eigentümerin mit oder ohne Anwalt überhaupt möglich vor dem Zwangsversteigerungstermin zu verkaufen?

Leider scheint sich die Eigentümerin mit dem Sachverhalt selbst nich ins Detail auszukennen und kann uns diese Fragen daher nicht beantworten.
Diese Fragen wollen wir nächste Woche auch noch dem Amtsgericht stellen. Hoffen aber darauf, schon über dieses Forum viele Antworten zu bekommen.

Viele Grüße
Doris

Antwort zu 1) nein, Gebote werden in einem ZV-Verfahren nur innerhalb der sog. Bietzeit (min. 30 Min.) beim Gericht abgegeben
Antwort zu 2) das Amtsgericht beauftragt keinen Anwalt zur „Interessentensuche“. Nach Ihren Ausführungen ist es der Anwalt der Interessenvertreter der Schuldnerin
Antwort zu 3) nur wenn Sie ihn als Anwalt beauftragen, Ihnen bei der Zwangsversteigerung behilflich zu sein
Antwort zu 4) ja, vorausgesetzt, die Gläubigerin (meistens Banken) stimmt durch Erteilung der Löschungsbewilligung (z.B. der eingetragenen Grundschuld) zu. Dann wird in der Regel der ZV-Termin auf Antrag der Gläubigerin aufgehoben
Antwort zu 5) ja, siehe meine Ausführungen zu 4)

Fragen Sie beim AG nach dem Gläubiger und fragen ihn, ob er einem vorzeitigen Verkauf zustimmen würde.

mfg Karl-Heinz Kaiser
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Hallo,

das klingt alles etwas durcheinander. Daher mal einige grundsätzliche Dinge: Der Gläubiger ist Herr des Zwangsversteigerungsverfahrens. Er kann es beantragen, die einzelnen Möglichkeiten wählen, es ruhen lassen, und auch wieder beenden.

Dabei ist jedem Gläubiger klar, dass die Zwangsversteigerung eigentlich immer der schlechteste Weg ist, an sein Geld zu kommen. Man hat nur die Bietstunde, weiß nicht, wer kommt, und was dann geboten wird, trägt hohe Kosten, und trifft sich ggf. einige Wochen später zu einem zweiten Termin, …

Daher wird normalerweise so lange und soweit dies irgendwie möglich ist versucht, einen freihändigen Verkauf zu erreichen. D.h. wenn der Schuldner mitspielt, wird das Objekt dann im Einvernehmen mit dem Gläubiger ganz normal von ihm verkauft, und der Erlös fließt dann dem Gläubiger zu, soweit er Forderungen hat. Da dieses Verfahren alle Beteiligten billiger kommt und üblicherweise bessere (und vor allem planbarere Erläse verspricht) ist es eigentlich der Königsweg (geht es nicht gerade um ein 1A-Objekt, wegen dem sich zig Leute die Finger lecken).

Abgewickelt werden entsprechende Dinge tatsächlich üblicherweise über Anwälte. D.h. der Gläubiger (normalerweise eine fianzierende Bank) hat einen Anwalt, der ihn im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt, und den sollte man schnellstens ansprechen, wenn man das Objekt außerhalb einer Versteigerung freihändig erweerben möchte. Ggf. hat auch der Schuldner einen Anwalt, der natürlich die Interessen seines Mandanten im Blick hat, und auch noch versucht ein Wörtchen mitzureden (wobei dies oft darin besteht, seinem Mandanten einen Ruck zu geben, die Sache so zum Ende zu bringen, weil es für ihn die bessere Möglichkeit ist). Er kann auch eine Anlaufstelle sein. Und natürlich kann man selbst auch einen Anwalts einschalten, damit dann Waffengleichheit auf allen Seiten besteht, und man sich nicht von den lieben Kollegen auf der anderen Seite über den Tisch ziehen lassen muss. Dabei geht es dann insbesondere auch um die Rahmenbedingungen eines solchen Verkaufes, also wer welche Kosten trägt, …

Ich selbst habe solche Dinge schon einige Male gemacht (üblicherweise auf Seiten der Erwerber) und kann nur sagen, dass es eine gute Alternative ggüber einer Zwangsversteigerung ist, weil man die Schuldner immer mehr oder weniger mit im Boot hat (Schuldner die sich allem verwehren, spielen bei solchen Dingen ohnehin nicht mit). D.h. man hat es normalerweise mit kooperativen Leuten zu tun, und muss nicht die bei Zwangsversteigerungen leider häufig zu beobachtenden Dinge wie die Notwendigkeit von Räumungsklagen, vollkommen vermüllt hinterlassene Häuser, … befürchten.

Gruß vom Wiz

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