Von Handyvertrag Bürgschaft zurücktreten

Hallo,
meine Mutter hat für meine (noch)-Frau gebürgt damit sie ihren Handyvertrag abschließen kann. Nach für nach bekommt meine Mutter nun Mahnungen.

Nun meine Frage:
Kann man von einem solchen Vertrag zurücktreten?
Was hat man als Bürge für Möglichkeiten?

Hallo Herr Kammerer,

darf ich unter „Bürgschaft“ verstehen d.dieser Vertrag kompl.auf dem Namen Ihrer Mutter läuft?Das heißt Vertragsinhaber ist Ihre Mutter,Rechnungsempfänger ist Ihre (Noch-)Frau??
Mit d.Bitte um Antwort.

Gruß René

Der Vertrag läuft auf meine „Frau“, der Bürge ist meine Mutter. Und das ist das Problem.

Darf ich nach dem Handynetzanbieter fragen?

Wir bieten Verträge v.nahezu jedem Anbieter an.Hierbei gibt es NORMALERWEISE 2Varianten:

01.Der Vertrag läuft auf dem Namen einer Person bei d.eine Schufaauskunft positiv verlaufen ist.Der Kontoinhaber kann eine andere Person sein.Bezahlt d.Kontoinhaber allerdings nicht dann wendet sich d.Netzbetreiber an den Vertragsinhaber.

02.Der Vertrag u.d.Kontoinhaber sind identisch.

Wenn bei uns im Geschäft eine Person wg.negativer Schufa abgelehnt wird dann kann eine andere Person den Vertrag auf seinen Namen nehmen,ist allerdings f.d.Zahlung d.Rechnungen verantwortlich.

Da ich gleich eine Telefonkonferenz(10Shops)habe werde ich mal i.d.„Runde“ fragen ob d.jemand kennt m.d.Bürgschaft.

Gruß René

Also das erstere trifft zu.
Es ist ein BASE-Vertrag.

Da bin ich wieder.
So,d.Vertragsinhaber ist also,so verstehe ich Ihre Mail,Ihre Mutter.Das bedeutet:

01.Der Vertragsinhaber(Mutter)ist dafür verantwortlich d.alles bez.wird.Wird nicht bez.muß sie f.d.Rechnung aufkommen.
02.Der Vertragsinhaber(Mutter)ist befugt den Vertrag zu kündigen u.zu verlängern.

03.Alle Leute(ggf.auch Noch-Frau)kann Änderungen an dem Vertrag vornehmen.Ich würde daher sagen d.Ihre Mutter bei „ePlus“ anruft u.d.Kundenkennwort ändert.)

Folgende Lösungen würden mir spontan einfallen:

01.Ihre Noch-Ehefrau bez.d.Rechnungen.

02.Man einigt sich m.Ihrer Noch-Ehefrau d.diese den Vertrag übernimm.Hierfür gibt es Übernahmeanträge.Problem ist hierbei d.d.Frau damit einverstanden sein muß u.des weiteren d.sie eine positive Schufa hat.„ePlus“ ist nicht verpflichtet ihre Noch-Frau als Vertragsinhaber zu akzeptieren.

03.Man versucht sich m.„ePlus“ zu einigen d.man den Vertrag vorab ablöst.Hierbei muß man f.d.restliche Laufzeit d.Grundgebühr bezahlen.

Gruß René

Kündigen zum nächsten Termin. Bei Dauerschuldverhältnissen geht das.

http://www.jurablogs.com/de/kuendigung-einer-buergsc…

Hallo,

wie wurde denn der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen? (Bitte wirklich den genauen verlauf der Bürgschaft schildern ist ganz wichtig). Eine Bürgschaft kann als nichtig erklärt werden wenn die gesetzlichen Bedingungen nicht eingehalten wurden. Die Bürgschaft muss in Schriftform erfolgen ist dies nicht der Fall ist die Bürgschaft nichtig. Wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung vorgelegen hat kann die Bürgschaft angefochten werden (ich vermute das liegt hier nicht vor). Bitte den Abschluss des Bürgschaftsvertrages schildern und deren Inhalt. Ist die Bürgschaft zu „allgemein“ formuliert kann Sie ebenfalls angefochten werden.

MfG