Hallo,
Nehmen wir an, jemand ist seit vielen Jahren selbständig und
in einer PKV versichert.
Nun nimmt er aus privaten Gründen ein Angestelltenverhältnis
an. Die Selbständigkeit läuft weiter als Nebentätigkeit.
Jemand der mindestens 5 Jahre privat versichert war und ins
Angestelltenverhältnis wechselt, hat die Wahl in der privaten
zu bleiben (auch wenn sein Einkommen unter der
Versicherungspflichtgrenze liegt) oder in die gesetzliche
Kasse zu wechseln.
AUA! Falsch: § 8 SGBV
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
- wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
-
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
-
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
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durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
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durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
-
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
-
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Auf welchen Paragraphen beziehst Du Dich???
Wer sich in diesem Fall für die private
entscheidet (Antrag auf Befreiung von der Kassenpflicht
nötig), so ist eine spätere Rückkehr in die gesetzlich Kasse
ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es für über 55jährige.
Diese können grundsätzlich nicht zurück in die gesetzliche
Kasse.
AUA - Falschauskunft Nr. 2! Jungs redet nur über Themen, von denen ihr wirklich Ahnung habt.
Die Befreiung gilt nur für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde!
Falls er dazu gezwungen wird: Kann er dann, wenn er wieder
mehr verdient, in die PKV in sein altes
Versicherungsverhältnis zurück, ohne Verschlechterung? Muss
ihm seine PKV quasi eine Anwartschaft anbieten?
Angenommen einer möchte zurück in die gesetzliche (z.B. wegen
Familien-planung), dann kann er dort nur dann dauerhaft
bleiben, wenn sein Einkommen länger als ein Jahr unter der
Versicherungspflichtgrenze bleibt. Steigt sein Gehalt
innerhalb eines Jahres über die Grenze, verliert er sein
Mitgliedsrecht in der gesetzlichen wieder und muß zurück in
die private.
Falsch! Zum Dritten!!! Oder besser, nicht wirklich richtig!!!
Dumm nur, wenn er in der zwischenzeit ernsthaft
erkrankt. Dann nimmt ihn ohne Anwartschaftsversicherung seine
alte PKV nicht wieder auf und er steht ohne
Krankenversicherung da.
Autsch zum Vierten:
Lies mal das SGBV, wenn er fünf Jahre PKV versichert war, dann muss ihn die PKV wieder aufnehmen, davor hilft eine Anwartschaft!
Also unbedingt als Angestellter darauf
achten, daß das Gehalt mind. 1 Jahr unter der
Versicherungspflichtgrenze bleibt oder eine
Anwartschaftspolice abschließen.
Die Pflichtgrenze wird immer am 01.01. überprüft!
Eine kleine Anwartschaft
kostet etwa 5% des ursprünglichen Beitrags und friert den
Gesundheitszustand beim Verlassen der PKV ein. Eine große
Anwartschaft kostet ca. 30% und friert neben dem
Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter ein. So daß ein
Kunde hier zu seinem alten Beitrag wieder in die private Kasse
einsteigt.
Naja, zum Schluss bekommst Du ja die Kurve!
Viele Grüße
Thorulf Müller
P.S.: Ich empfehle das Studium des SGB V § 5, 6, 8, 9 und 10 unter www.bmgs.de
Trotzdem mach weiter so - Blamiere Dich täglich mindestens 1 Mal. So habe ich auch angefangen!