Von PKV in GKV und retour?

Hallo,

ergänzend zur unten laufenden PKV-Diskussion eine kurze Frage an die Experten:

Nehmen wir an, jemand ist seit vielen Jahren selbständig und in einer PKV versichert.

Nun nimmt er aus privaten Gründen ein Angestelltenverhältnis an. Die Selbständigkeit läuft weiter als Nebentätigkeit.

Insgesamt liegt der Verdienst jedoch unterhalb der Vers.pflichtgrenze.

Somit müsste er doch aus der PKV raus und in die GKV, oder?

Falls er dazu gezwungen wird: Kann er dann, wenn er wieder mehr verdient, in die PKV in sein altes Versicherungsverhältnis zurück, ohne Verschlechterung? Muss ihm seine PKV quasi eine Anwartschaft anbieten?

Falls nicht, dann sähe er ja z.B. bei Vorerkrankungen ziemlich gelackmeiert aus…

Danke
und viele Grüße

Mark

Nehmen wir an, jemand ist seit vielen Jahren selbständig und
in einer PKV versichert.
Nun nimmt er aus privaten Gründen ein Angestelltenverhältnis
an. Die Selbständigkeit läuft weiter als Nebentätigkeit.
Insgesamt liegt der Verdienst jedoch unterhalb der
Vers.pflichtgrenze.
Somit müsste er doch aus der PKV raus und in die GKV, oder?

Wenn er Arbeitnehmer ist und unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze verdient, müßte er GKV-pflichtig sein, allerdings gibt es da verschiedene Voraussetzungen. Wie alt ist derjenige und wielange war er in der PKV und wielange vorher in der GKV ?

Falls er dazu gezwungen wird: Kann er dann, wenn er wieder
mehr verdient, in die PKV in sein altes
Versicherungsverhältnis zurück, ohne Verschlechterung? Muss
ihm seine PKV quasi eine Anwartschaft anbieten?

Sie muß es nicht tun, aber auf seinen Antrag hin kann sie die Anwartschaft nicht ablehnen.

Hallo,
dass er durch die Aufnahme einer Tätigkeit krankenversicherungspflichtig
wird ist nicht unbedingt gesagt. Das wird in jedem Einzelfall durch die
GKV abschliessend geprüft.
Für die Prüfung gibt es einige Kriterien, die berücksichtigt werden
muessen - Diese Frage wurde meines Wissens nach in diesem Brett
bereits mehrfach beantwortet - ich bin aber gerne bereit dies
nochmals zu tun - dann aber bitte E-Mail.

Danke und Gruss

Günter Czauderna

Hallo,
Nehmen wir an, jemand ist seit vielen Jahren selbständig und
in einer PKV versichert.
Nun nimmt er aus privaten Gründen ein Angestelltenverhältnis
an. Die Selbständigkeit läuft weiter als Nebentätigkeit.

Jemand der mindestens 5 Jahre privat versichert war und ins Angestelltenverhältnis wechselt, hat die Wahl in der privaten zu bleiben (auch wenn sein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt) oder in die gesetzliche Kasse zu wechseln. Wer sich in diesem Fall für die private entscheidet (Antrag auf Befreiung von der Kassenpflicht nötig), so ist eine spätere Rückkehr in die gesetzlich Kasse ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es für über 55jährige. Diese können grundsätzlich nicht zurück in die gesetzliche Kasse.

Falls er dazu gezwungen wird: Kann er dann, wenn er wieder
mehr verdient, in die PKV in sein altes
Versicherungsverhältnis zurück, ohne Verschlechterung? Muss
ihm seine PKV quasi eine Anwartschaft anbieten?

Angenommen einer möchte zurück in die gesetzliche (z.B. wegen Familien-planung), dann kann er dort nur dann dauerhaft bleiben, wenn sein Einkommen länger als ein Jahr unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt. Steigt sein Gehalt innerhalb eines Jahres über die Grenze, verliert er sein Mitgliedsrecht in der gesetzlichen wieder und muß zurück in die private. Dumm nur, wenn er in der zwischenzeit ernsthaft erkrankt. Dann nimmt ihn ohne Anwartschaftsversicherung seine alte PKV nicht wieder auf und er steht ohne Krankenversicherung da. Also unbedingt als Angestellter darauf achten, daß das Gehalt mind. 1 Jahr unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt oder eine Anwartschaftspolice abschließen. Eine kleine Anwartschaft kostet etwa 5% des ursprünglichen Beitrags und friert den Gesundheitszustand beim Verlassen der PKV ein. Eine große Anwartschaft kostet ca. 30% und friert neben dem Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter ein. So daß ein Kunde hier zu seinem alten Beitrag wieder in die private Kasse einsteigt.
Gruß
Denis

Hallo,

Nehmen wir an, jemand ist seit vielen Jahren selbständig und
in einer PKV versichert.
Nun nimmt er aus privaten Gründen ein Angestelltenverhältnis
an. Die Selbständigkeit läuft weiter als Nebentätigkeit.

Jemand der mindestens 5 Jahre privat versichert war und ins
Angestelltenverhältnis wechselt, hat die Wahl in der privaten
zu bleiben (auch wenn sein Einkommen unter der
Versicherungspflichtgrenze liegt) oder in die gesetzliche
Kasse zu wechseln.

AUA! Falsch: § 8 SGBV

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  1. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

  2. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

  3. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),

  4. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

  5. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

  6. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Auf welchen Paragraphen beziehst Du Dich???

Wer sich in diesem Fall für die private
entscheidet (Antrag auf Befreiung von der Kassenpflicht
nötig), so ist eine spätere Rückkehr in die gesetzlich Kasse
ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es für über 55jährige.
Diese können grundsätzlich nicht zurück in die gesetzliche
Kasse.

AUA - Falschauskunft Nr. 2! Jungs redet nur über Themen, von denen ihr wirklich Ahnung habt.

Die Befreiung gilt nur für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde!

Falls er dazu gezwungen wird: Kann er dann, wenn er wieder
mehr verdient, in die PKV in sein altes
Versicherungsverhältnis zurück, ohne Verschlechterung? Muss
ihm seine PKV quasi eine Anwartschaft anbieten?

Angenommen einer möchte zurück in die gesetzliche (z.B. wegen
Familien-planung), dann kann er dort nur dann dauerhaft
bleiben, wenn sein Einkommen länger als ein Jahr unter der
Versicherungspflichtgrenze bleibt. Steigt sein Gehalt
innerhalb eines Jahres über die Grenze, verliert er sein
Mitgliedsrecht in der gesetzlichen wieder und muß zurück in
die private.

Falsch! Zum Dritten!!! Oder besser, nicht wirklich richtig!!!

Dumm nur, wenn er in der zwischenzeit ernsthaft
erkrankt. Dann nimmt ihn ohne Anwartschaftsversicherung seine
alte PKV nicht wieder auf und er steht ohne
Krankenversicherung da.

Autsch zum Vierten:

Lies mal das SGBV, wenn er fünf Jahre PKV versichert war, dann muss ihn die PKV wieder aufnehmen, davor hilft eine Anwartschaft!

Also unbedingt als Angestellter darauf
achten, daß das Gehalt mind. 1 Jahr unter der
Versicherungspflichtgrenze bleibt oder eine
Anwartschaftspolice abschließen.

Die Pflichtgrenze wird immer am 01.01. überprüft!

Eine kleine Anwartschaft
kostet etwa 5% des ursprünglichen Beitrags und friert den
Gesundheitszustand beim Verlassen der PKV ein. Eine große
Anwartschaft kostet ca. 30% und friert neben dem
Gesundheitszustand auch das Eintrittsalter ein. So daß ein
Kunde hier zu seinem alten Beitrag wieder in die private Kasse
einsteigt.

Naja, zum Schluss bekommst Du ja die Kurve!

Viele Grüße
Thorulf Müller

P.S.: Ich empfehle das Studium des SGB V § 5, 6, 8, 9 und 10 unter www.bmgs.de

Trotzdem mach weiter so - Blamiere Dich täglich mindestens 1 Mal. So habe ich auch angefangen!

Ziemlich großspuriges Auftreten von jemanden der noch nicht mal ein Studium hat. Ich glaube nicht, daß jemand, der im Forum eine Frage stellt als Antwort juristisches blabla und Paragrafen erhalten möchte. Deshalb habe ich die Frage im einfachen Alltagsdeutsch beantwortet. Und ich bleibe dabei, daß alles bis auf einen Punkt richtig war. Nicht richtig war lediglich, daß jemand der mindestens 5 Jahre in der PKV war, eine Anwartschaftsversicherung braucht. Hier ist es wirklich so, daß dann keine Anwartschaftspolice nötig ist. Der Rest im Beitrag ist richtig und alles andere juristische Haarspalterei auf die keiner hier Bock hat. (übrigens habe ich meine BWV-Prüfung auch schon bestanden)

Ziemlich großspuriges Auftreten von jemanden der noch nicht
mal ein Studium hat.

Nun, das ist ein ziemlich großspuriges Auftreten von jemanden, der studiert hat!

Ich glaube nicht, daß jemand, der im
Forum eine Frage stellt als Antwort juristisches blabla und
Paragrafen erhalten möchte.

Juristische und rechtliche Probleme löst man leider nur mit dem genauen Wortlaut eines Paragraphen.

Deshalb habe ich die Frage im
einfachen Alltagsdeutsch beantwortet. Und ich bleibe dabei,
daß alles bis auf einen Punkt richtig war.

Tja, leider eben nicht!

Nicht richtig war
lediglich, daß jemand der mindestens 5 Jahre in der PKV war,
eine Anwartschaftsversicherung braucht. Hier ist es wirklich
so, daß dann keine Anwartschaftspolice nötig ist.

Einsicht ist der Beginn von Verbesserung!

Der Rest im
Beitrag ist richtig und alles andere juristische Haarspalterei
auf die keiner hier Bock hat.

Auch wenn keiner einen Bock darauf hat, ist das nun einmal juristischer Alltag!

(übrigens habe ich meine
BWV-Prüfung auch schon bestanden)

Na dann herzlichen Glückwunsch. Nach der BWV Prüpfung beginnt sehr oft erst das richtige lernen. Du hast also noch viel vor Dir und ich wünsche Dir dabei allen notwendigen Erfolg!

Viele Grüße
Thorulf Müller

P.S.: In Bezug auf die Behauptungen zu einem möglichen Studium solltest Du Dich übrigens etwas vorsichtiger positionieren. Es könnte sein, dass Du Dich auf sehr dünnem Eis bewegst!

Hallo Denis,
also soo ganz richtig ist das nicht - z.B. stimmt es nicht,
dass das Gehalt ein ganzes Jahr unter der Versicherungsopflichtgrenze
liegen muss - richtig ist, dass 12 Monate Krankenversicherungsplicht
bestanden haben muss ( unabhängig vom Gehalt).
Beispiel :
Tätigkeitsbeginn am 01.01.2005 mit 3000,00 € Brutto
ab 1.2.2005 Gehaltserhöhung auf 5000,00 € Brutto.
Krankenversicherungspflicht besteht für das gesamte Jahr 2005 !

Gruss

Günter Czauderna

Fragezeichen
Hallo Günter,

Beispiel :
Tätigkeitsbeginn am 01.01.2005 mit 3000,00 € Brutto
ab 1.2.2005 Gehaltserhöhung auf 5000,00 € Brutto.
Krankenversicherungspflicht besteht für das gesamte Jahr 2005

Das Beispiel ist zwar ziemlich an den Haaren herbeigezogen, aber richtig!

Frage - bei einem solchen Sprung reden wir in der Regel ja nicht von Gehaltserhöhung, sondern von einem neuen Arbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitgeber. Also: aus Sachbearbeiter wird Abteilungsleiter!

Ich war bisher davon ausgegangen, dass dann eine neue Einstufung erfolgt, wegen dem neuen Arbeitsvertrag.

Richtig?

Viele Grüße
und Danke
Thorulf