Von Vollzeit auf Teilzeit - Urlaub?

Hallo,

folgender Fall: Eine schwangere Frau arbeitet Vollzeit (5-Tage-Woche) und geht in den Mutterschutz und kann den restlichen Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht nehmen. Es sind zb 20 Tage noch.
Nun möchte sie nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten gehen (ebenfalls 5-Tage-Woche, aber nur halbtags).

Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus dem alten Urlaub für sie aus? Der ist ja nicht mit der neuen Teilzeitbeschäftigung gleichzusetzen, da sie die alten Tage aus der Vollzeitbeschäftigung erworben hat. Verdoppelt sich der Urlaubsanspruch dann, wenn eine Auszahlung nicht möglich ist, weil kein Beschäftigungsende gegeben ist?

Hallo

Verdoppelt sich der
Urlaubsanspruch dann, wenn eine Auszahlung nicht möglich ist,
weil kein Beschäftigungsende gegeben ist?

Nein.

Gruß,
LeoLo

Und was ist hiermit?

Der EuGH hat schließlich ausdrücklich klargestellt, dass die vorstehenden Regelungen entsprechend auch für das Urlaubsentgelt gelten. Der Urlaub darf also bei einem Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung nicht reduziert werden und der Arbeitnehmer darf diesen während der Vollzeit erworbenen Urlaub später auch nur mit dem im zustehenden vollen Urlaubsentgelt aus seiner Vollzeittätigkeit verbrauchen. Es ist also unzulässig, den Urlaub später auch mit einem geringeren Urlaubsentgelt, eben dem dann geltenden Teilzeitgehalt, zu vergüten.

[Quelle: http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/wechsel-von… ]

Wie läßt sich denn sonst das Problem lösen, wenn nicht durch eine Verdoppelung der Urlaubstage, wenn nicht ausbezahlt wird?

Hallo

Naja, man kann ja mal das eine fragen und dann auf was anderes antworten…

Deine Frage war: Verdoppelt sich der Urlaubsanspruch?
Antwort: Nein

Wie läßt sich denn sonst das Problem lösen, wenn nicht durch
eine Verdoppelung der Urlaubstage, wenn nicht ausbezahlt wird?

Ich wage jetzt mal die kecke Vermutung, daß die AN Lohnfortzahlung in Form des Urlaubsentgelts bekommt, wenn sie sich auf dem Balkon oder auf Ibiza in der Sonne suhlt oder mit dem Fahrrad durch Frankreich juckelt oder irgendetwas anderes macht, was sie so macht, wenn sie Urlaub hat. Das Urlaubsentgelt muß dann eben trotz der aktuellen TZ-Beschäftigung und entgegen dem Abs 1 vom http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__11.html dem eines VZ-Beschäftigten entsprechen.

Gruß,
LeoLo

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Tja, man kann auch die restlichen Fragen außer acht lassen…und ohne Begründung antworten. „Hilfreich“ sieht anders aus.

tz

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