Hallo!
Leider alles nicht korrekt! Es gibt in unserem schönen
Strafgesetzbuch keine Straftat die heißt „Körperverletzung am
Kanzler“ oder „Körperverletzung am 4höchsten Repräsentant der
Bundesrepublik“.
Hat das irgendwer behautpet, irgendwer angeklagt oder hat das Gericht wegen so etwas verurteilt?
Was hier zum Tragen kommt ist der simple §223
StGB „Körperverletzung“.
Genau darum ging es.
Es ist völlig egal, ob man dem Nachbar, dem besten Freund, dem
vorbeigehenden polizisten oder auch dem Kanzler eine klebt, es
ist immer der gleiche Paragraph 223 des Strafgesetzbuches der
hier zählt.
Richtig, und darauf steht eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder eine Geldstrafe!
Der einzige Grund für das schnelle Verfahren und die
Klageerhebung des Staatsanwalts ist wohl, dass im öffentlichen
Interesse Handeln und zwar schnelles Handeln geboten ist.
So ist es!
Es ging um Körperverletzung und für die Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens ist § 46 StGB maßgeblich.
§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Auf Grund des § 46 STGB war die Strafe höher, nicht weil es ein Delikt „Körpverletzung des Kanzlers“ gibt.
Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, ob ein Betrunkener dem anderen Betrunkenen im Wirtshaus einmal eine runterhaut oder ob jemand zur Verwirklichung seiner politischen Ideen gegen ein demokratisch rechtmäßig gewähltes Organ oder konkret Organwalter Gewalt anwendet - eine Ungleichbehandlung ist hier nicht ungerecht, sondern ergibt aus dem Strafgesetzbuch und auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind - dieser Satz bedeutet nämlich, dass gleiches gleich, aber ungleiches ungleich zu behandeln ist und er bedeutet keinesfalls, dass ungleiches gleich zu behandeln ist!
Das der Staatsanwalt nict bei jeder Schlägerei Anklage erhebt
liegt offiziell am mangelnden öffentlichen Interesse, faktisch
aber an mangelnden Kapazitäten der Exekutive.
Das mag teilweise richtig sein, ist aber kein Argument, mit welchem man die Strafzumessung ändern könnte.
Gruß
Tom