Vor dem Gesetzt sind 'ALLE' gleich?

Guten Abend,

um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, mir geht es nicht um das Pro/Contra der „Kanzlerohrfeige“ lediglich um die Strafzumessung bzw Strafverfolgung und dem damit Verbundenen Gleichheitsprinzip!

Angenommen Herr A. hätte nicht dem Bundeskanzler eine Ohrfeige zukommen lassen sondern einem normalen Durchschnittsbürger;

wäre es

a) überhaupt zu einem Gerichtstermin gekommen? oder
b) wäre die Strafverfolgung aus Mangel des öffentlichen Interesses
im Vorhinein eingestellt worden?

nehmen wir weiter an, es wäre zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, hätte Herr A. dann auch eine viermonatige Bewährungsstrafe zzgl. Arbeitsstunden erhalten oder wäre es dann bei z. B. 100 Arbeitsstunden geblieben, da ja der Geschädigte nur ein Durchschnittsbürger ist und nicht im öffentlichen Leben steht?

Gruß
strangerone

Hi Strangerone,

neee wäre dat nicht der Kanzler gewesen,währe da höchsten was im Zivilverfahren „zu holen“ gewesen…
Unter „Otto Normalverbrauchern“ wird für so eine „Lappalie“ in der Regel
kein Strafverfahren von Amts wegen eröffnet…
Da musst du schon über ein „Klageerzwingunsgverfahren“ das durchsetzen…

Gibt ja auch das „Gegenteil“…unseren „Prügel-Prinzen“ aus Hannover…
Jeder „Normalsterbliche“ währe bei dieser „Gewaltbereitschaft“ schon
in der „Klappse“ gelandet wegen „Gemeingefährlichkeit“…

Aber Recht ist halt nicht gleich Recht…=)

mfg

Frank

Hallo strangerone,

da der Bundeskanzler nicht jedermann ist, wurde eben hier nicht nur jedermann geohrfeigt, sondern der vierthöchste Repräsentant unseres Staates!

Ehrlich gesagt, man mag mit der Politik hier im Lande nicht zufrieden sein, aber auch ich werde entschieden stinkig, wenn jemand meint, er müsse dies mit Handgreiflichkeiten in aller Öffentlichkeit am Bundeskanzler auslassen. Denn dies verletzt eben nicht nur den Menschen Schröder (was schlimm genug ist), sondern beschädigt eben auch das Amt des Bundeskanzlers.

Aus diesem Grund halte ich das Exempel im Rahmen des rechtlich möglichen, das hier statuiert wurde, für durchaus nachvollziehbar!

Grüße
Jürgen

Ahoi.

da der Bundeskanzler nicht jedermann ist, wurde eben hier
nicht nur jedermann geohrfeigt, sondern der vierthöchste
Repräsentant unseres Staates!

Und wohlgemerkt in Ausübung seines Amtes. Wäre der Kanzler aller Autos incognaco oder wie das heißt in die Kneipe marschiert und hätte dort in seiner Eigenschaft als privates *PIEP* eine gefangen, wären die Konsequenzen auch nicht so gravierend gewesen.

In freier Interpretation DN : „Wenn einer keine Ahnung hat : einfach mal in die Fresse hauen“. Geht leider nicht so einfach …

Gruß kw

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off Topic
Hallo Frank,

Gibt ja auch das „Gegenteil“…unseren „Prügel-Prinzen“
aus Hannover…
Jeder „Normalsterbliche“ währe bei dieser „Gewaltbereitschaft“
schon
in der „Klappse“ gelandet wegen „Gemeingefährlichkeit“…

Leider nicht! Schläger gibt es aausreichend in diesem Lande. Und die Sanktionen sind meist sehr begrenzt, insbesondere wenn die Schläge in der Familie oder dem eigenen Milieu passieren.

Gruß
Carlos

Hallo!

Ich finde das auch völlig richtig. In einer Demokratie müssen politische Auseinandersetzungen, und seien sie auch noch so heftig, mit Worten und nicht mit Gewalt ausgetragen werden. Gerade unsere Geschichte lehrt uns das.

Es macht daher sehr wohl einen Unterschied aus, wenn jemand irgendwem mal so eine watscht oder wenn man gegen ein rechtmäßig gewähltes Organ Gewalt anwendet, weil man mit der Politik nicht einverstanden ist.

Gruß
Tom

Leider alles nicht korrekt! Es gibt in unserem schönen Strafgesetzbuch keine Straftat die heißt „Körperverletzung am Kanzler“ oder „Körperverletzung am 4höchsten Repräsentant der Bundesrepublik“. Was hier zum Tragen kommt ist der simple §223 StGB „Körperverletzung“.
Es ist völlig egal, ob man dem Nachbar, dem besten Freund, dem vorbeigehenden polizisten oder auch dem Kanzler eine klebt, es ist immer der gleiche Paragraph 223 des Strafgesetzbuches der hier zählt.
Der einzige Grund für das schnelle Verfahren und die Klageerhebung des Staatsanwalts ist wohl, dass im öffentlichen Interesse Handeln und zwar schnelles Handeln geboten ist.

Das der Staatsanwalt nict bei jeder Schlägerei Anklage erhebt liegt offiziell am mangelnden öffentlichen Interesse, faktisch aber an mangelnden Kapazitäten der Exekutive.

So einfach ist das.

Andreas

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Servus,
also, den Bundeskanzler während der Ausübung seiner Tätigkeit ohrfeigen ist schon mehr als eine Ohrfeige im allgemeinen, und deshalb das öffentliche Interesse auch größer.

Daß das Verfahren sich nicht über Jahre hinzog steht wohl im direkten Zusammenhang mit der Position des Geschädigten und ist auch gut so.

Es ist halt mal unser Bundeskanzler - und bei aller HartzIV-Bitternis sollte man nicht seinen unmut ungeachtet irgendwelcher Konsequenzen an ihm austoben dürfen. Der gegenseitige Respekt wiegt hier einfach mehr!

§223StGB sieht einen Strafrahmen in Form einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor - und da finde ich das Urteil doch noch recht milde.

Das Gleichheitsprinzip ist in diesem Falle nicht verletzt, denn es ist nun mal nicht das Gleiche ob Du ne Ohrfeige kriegst oder der Kanzler!

Willst Du etwa den „König“ mit dem „gemeinen Volke“ gleichstellen?

denk nochmal darüber nach
gruß richard

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Leider alles nicht korrekt! Es gibt in unserem schönen
Strafgesetzbuch keine Straftat die heißt „Körperverletzung am
Kanzler“ oder „Körperverletzung am 4höchsten Repräsentant der
Bundesrepublik“. Was hier zum Tragen kommt ist der simple §223
StGB „Körperverletzung“.
Es ist völlig egal, ob man dem Nachbar, dem besten Freund, dem
vorbeigehenden polizisten oder auch dem Kanzler eine klebt, es
ist immer der gleiche Paragraph 223 des Strafgesetzbuches der
hier zählt.
Der einzige Grund für das schnelle Verfahren und die
Klageerhebung des Staatsanwalts ist wohl, dass im öffentlichen
Interesse Handeln und zwar schnelles Handeln geboten ist.

Das der Staatsanwalt nict bei jeder Schlägerei Anklage erhebt
liegt offiziell am mangelnden öffentlichen Interesse, faktisch
aber an mangelnden Kapazitäten der Exekutive.

So einfach ist das.

Andreas

Hallo,
vielen Dank an Alle für Eure Beiträge. Es ist Verständlich das gerade bei einem derartigen Thema die Gefühle, dem „pro und contra“ dieser Aktion, nicht Außen vorgelassen werden können. Letztendlich kann ich mich mit dem Posting von Andreas identifizieren und für mich ganz persönlich festhalten, das trotz Gleichheitsgebot, für Prominente und Politiker andere Maßstäbe gesetzt werden. Ein weiteres Beispiel hierzu bringe ich in einem neuen Thread.

Vielen Dank und Gruß
strangerone

Theoretisch ja, praktisch nein.

Gerüchteweise soll Justitia blind sein, aber in Deutschland trägt sie eine gute Brille.
Das liegt nicht am Gesetz sondern an den Ignoranten, die zu seiner Wahrung eingesetzt werden.
Das genannte Urteil ist eine Frechheit und nur die Spitze des Eisberges. Ein gutes Beispiel ist auch der hier bereits genannte „Prügelprinz“. Wie der nach dieser Geschichte Ende 1999 ohne Haftstrafe blieb, wird ein Geheimnis der Richter bleiben.
Oder versuche mal einen Richter, Staatsanwalt oder Bullen anzuzeigen. Auch wenn die Beweislage klar ist, werden in der Regel nicht einmal Ermittlungen aufgenommen. In einem Fall ist mir sogar bekannt, daß in einem Fall, in dem tatsächlich gegen einen Richter ermittelt wurde, die Akten verschwanden…

Die hier von den meisten anderen getätigten Äußerungen zeigen nur, wie man jede polizeistaatliche Maßnahme pseudomäßig aus Willkür „begründen“ kann.

Hallo!

Leider alles nicht korrekt! Es gibt in unserem schönen
Strafgesetzbuch keine Straftat die heißt „Körperverletzung am
Kanzler“ oder „Körperverletzung am 4höchsten Repräsentant der
Bundesrepublik“.

Hat das irgendwer behautpet, irgendwer angeklagt oder hat das Gericht wegen so etwas verurteilt?

Was hier zum Tragen kommt ist der simple §223

StGB „Körperverletzung“.

Genau darum ging es.

Es ist völlig egal, ob man dem Nachbar, dem besten Freund, dem
vorbeigehenden polizisten oder auch dem Kanzler eine klebt, es
ist immer der gleiche Paragraph 223 des Strafgesetzbuches der
hier zählt.

Richtig, und darauf steht eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder eine Geldstrafe!

Der einzige Grund für das schnelle Verfahren und die
Klageerhebung des Staatsanwalts ist wohl, dass im öffentlichen
Interesse Handeln und zwar schnelles Handeln geboten ist.

So ist es!
Es ging um Körperverletzung und für die Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens ist § 46 StGB maßgeblich.

§ 46
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Auf Grund des § 46 STGB war die Strafe höher, nicht weil es ein Delikt „Körpverletzung des Kanzlers“ gibt.

Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, ob ein Betrunkener dem anderen Betrunkenen im Wirtshaus einmal eine runterhaut oder ob jemand zur Verwirklichung seiner politischen Ideen gegen ein demokratisch rechtmäßig gewähltes Organ oder konkret Organwalter Gewalt anwendet - eine Ungleichbehandlung ist hier nicht ungerecht, sondern ergibt aus dem Strafgesetzbuch und auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind - dieser Satz bedeutet nämlich, dass gleiches gleich, aber ungleiches ungleich zu behandeln ist und er bedeutet keinesfalls, dass ungleiches gleich zu behandeln ist!

Das der Staatsanwalt nict bei jeder Schlägerei Anklage erhebt
liegt offiziell am mangelnden öffentlichen Interesse, faktisch
aber an mangelnden Kapazitäten der Exekutive.

Das mag teilweise richtig sein, ist aber kein Argument, mit welchem man die Strafzumessung ändern könnte.

Gruß
Tom

ich glaube Du verwechselst was.

hier geht es doch um den repräsentanten unseres Staates, und nicht um ein schwarzes Schaf im Beamtendienst.

Wenn wir schon erkannt haben, daß das Gesetz in unserem Lande nichts taugt, weil es tatsächlich nicht alle gleich behandelt, so sollten wir trotzdem so fair sein, und dazu stehen, daß unser Bundeskanzler in keiner Weise tätlich angegriffen werden darf.

Die Zeiten in denen es hieß „der König ist tot - es lebe der König“ sind nun mal vorbei. Und ich gehe hier sogar soweit, daß die Aussage treffe: „jede Anwendung von Gewalt ist Terrorismus!“
Das werfen von Tomaten hingegen muß legitim sein sofern die Mehrheit der anwesenden daran beteiligt ist.

scheinbar sehen im Moment alle nur HartzIV und haben darüber vergessen, daß unser Kanzler auch sehr viel positives in die Wege leitete.
Kurzum, hätte jemand die Merkel geohrfeigt als sie in die USA reiste und sich für Schröders Kriegsverhalten entschuldigte, dann würde ich nicht nur für Freispruch sondern sogar für Ordensverleihung plädieren.
Hingegen hätte die Merkel rechtliche Konsequenzen tragen müssen, da es nicht Aufgabe der Opposition ist Regierungsbeschlüße hinterhältig zu unterlaufen - und dieses Verhalten kommt einer Ohrfeige gleich.

Somit müßte also die eingehende Frage anders ausdiskutiert werden.

„Warum dürfen sich Beamte im Dienst alles erlauben?“

gruß richy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Tjaja, nur aus dem $46 StGB geht leider auch keine besondere schwere der Schuld hervor alleine dadurch, dass man dem Kanzler eine klebt.

Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, ob ein Betrunkener
dem anderen Betrunkenen im Wirtshaus einmal eine runterhaut

Klar macht das einen Unterschied, jemand im Vollrausch macht sich nämlich nicht der Körperverletzung nach §223 Strafbar sondern höchstens nach §323a StGB „Vollrausch“ strafbar, also nen absolut unpassendes Beispiel, Betrunkene sind nämlich meißtens schuldunfähig.

oder ob jemand zur Verwirklichung seiner politischen Ideen
gegen ein demokratisch rechtmäßig gewähltes Organ oder konkret
Organwalter Gewalt anwendet -

eine Ungleichbehandlung ist hier

Siehe Grundgesetz und Gleichheitsartikel. Ungleichbehandlung gibt es laut Gesetz nicht.

nicht ungerecht, sondern ergibt aus dem Strafgesetzbuch und
auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass alle
Menschen vor dem Gesetz gleich sind - dieser Satz bedeutet
nämlich, dass gleiches gleich, aber ungleiches ungleich zu
behandeln ist und er bedeutet keinesfalls, dass ungleiches
gleich zu behandeln ist!

Äh ja, schon klar. Ich denke wenn du diesen Gedanken weiterspinnst entwickelst du vielleicht ungewollt ein Mittel gegen Aids oder schreibst den ultimativen philosophischen Bestseller des neuen Jahrtausends.

Worum es hier ging war die Frage, ob es ein solches Eingreifen der Staatsanwaltschaft (und einen so schnellen Prozess) bei einem ähnlichen Angriff auf einen Otto-Normal-Bürger gegeben hätte und ob das Strafmaß dort anders ausgesehen hätte.

Die Antwort auf die erste Frage ist nein und die Antwort auf die Zweite ist ja.

In ähnlichen Prozessen um das gleiche Delikt, aber ohne Kanzlerbeteiligung gibt es gleichlautende oder ähnliche Urteile.

Gruß Andi

ich glaube Du verwechselst was.

hier geht es doch um den repräsentanten unseres Staates, und
nicht um ein schwarzes Schaf im Beamtendienst.

Es geht darum, ob gleiches Recht für alle gilt. Das tut es nicht, wenn eine Ohrfeige gegen den BK so geahndet wird.
Und auch nicht, wenn andere sich alles erlauben dürfen.

Hallo!

Tjaja, nur aus dem $46 StGB geht leider auch keine besondere
schwere der Schuld hervor alleine dadurch, dass man dem
Kanzler eine klebt.

Oh ja - denn es sind zum Beispiel die Beweggründe für die Tat maßgebend und im konkreten Fall ging es um eine konkreten Beweggrund - nämlich die physische Gewaltanwendung gegen ein rechtmäßig gewähltes Organ zur Durchsetzung der eigenen politischen Vorstellung. Das ist sehr wohl ein Erschwerungsgrund.

Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, ob ein Betrunkener
dem anderen Betrunkenen im Wirtshaus einmal eine runterhaut

Klar macht das einen Unterschied, jemand im Vollrausch macht
sich nämlich nicht der Körperverletzung nach §223 Strafbar
sondern höchstens nach §323a StGB „Vollrausch“ strafbar, also
nen absolut unpassendes Beispiel, Betrunkene sind nämlich
meißtens schuldunfähig.

Betrunkene sind fast nie schuldunfähig - Betrunken und Vollrausch sind verschiedene Dinge. Es kommt in der Praxis äußerst selten vor, dass Betrunkene schuldunfähig sind! (Dass man nach Alkoholgenuss nicht bestraft werden kann gehört auch zu den meist verbreitetsten Rechtsirrtümern, wobei diese auch noch von schlechten Medien populistisch geschürt werden).

oder ob jemand zur Verwirklichung seiner politischen Ideen
gegen ein demokratisch rechtmäßig gewähltes Organ oder konkret
Organwalter Gewalt anwendet -

eine Ungleichbehandlung ist hier

Siehe Grundgesetz und Gleichheitsartikel. Ungleichbehandlung
gibt es laut Gesetz nicht.

Dann würde ich mich mal genauer mit Grundrechten und dem Inhalt der Grundrechte auseinandersetzen. Denklogisch bedeutet der Gleichheitssatz dass gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung von Ungleichem ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Du kannst das in jedem Lehrbuch über Grundrechte nachlesen.

nicht ungerecht, sondern ergibt aus dem Strafgesetzbuch und
auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass alle
Menschen vor dem Gesetz gleich sind - dieser Satz bedeutet
nämlich, dass gleiches gleich, aber ungleiches ungleich zu
behandeln ist und er bedeutet keinesfalls, dass ungleiches
gleich zu behandeln ist!

Äh ja, schon klar. Ich denke wenn du diesen Gedanken
weiterspinnst entwickelst du vielleicht ungewollt ein Mittel
gegen Aids oder schreibst den ultimativen philosophischen
Bestseller des neuen Jahrtausends.

Dass du das ins Lächerliche ziehst zeigt, dass du keine Ahnung hast. Genau um diese Fragen geht es nämlich konkret beim Gleichheitssatz und genau diese Fragen werden in Urteilen der Verfassungsgerichte diskutiert!

Worum es hier ging war die Frage, ob es ein solches Eingreifen
der Staatsanwaltschaft (und einen so schnellen Prozess) bei
einem ähnlichen Angriff auf einen Otto-Normal-Bürger gegeben
hätte und ob das Strafmaß dort anders ausgesehen hätte.

Das Strafmaß ist bei einem Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) mit 4 Monaten auf Bewährung am untersten Strafrand! Generell kann man das nicht vergleichen - es gibt Fälle, in denen ein so ein Angriff auf den sogenannten „Otto Normal Verbraucher“ auch strenger geahndet würde als hier - es kommt eben auf die Situation im Einzelfall an, so wie dies das Strafrecht vorsieht.

Und dass das öffentliche Interesse (im juristischen Sinne) sich daran unterscheidet, ob jemand politisch motiviert gegegen ein Organ Gewalt anwendet oder jemand jemand anderem einfach mal so eine watscht, liegt auf der Hand und hat halt die in der StPO hinsichtlich der Strafverfolgung vorgesehenen Folgen.

Irgendeinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann ich da nirgendwo erkennen.

Rechtspolitisch kann ich sagen, dass es mich wundert, dass die Körperverletzung in Deutschland zum Teil kein Offizialdelikt ist - in Österreich sind diese Delikte alle Offizialdelikte und es gibt auch keine Einstellung mangels öffentlichem Interesse, denn die Verfolgung eines Offizialdeliktes liegt immer im öffentlichen Interesse.

Trotzdem ist das Urteil kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und im übrigen ohnehin ein mildes Urteil.

Gruß
Tom

Ergänzung
Hallo!

Erstens:
Ach ja noch was zur Ergänzung: selbst wenn man davon ausginge, dass die Strafhöhe unrechtmäßig zu hoch wäre, so wäre dies zwar eine Rechtswidrigkeit des Urteils, aber noch keine Gleichheitswidrigkeit!
Eine Gleichheitswidrigkeit in der Rechtsanwendung kann nur durch qualifizierte Rechtswidrigkeit begründet werden!

Man muss hier also schon ein bisschen aufpassen, wenn man mit großen Worten umherwirft und nicht weiß, was was genau bedeutet.

Zweitens:
Das Argument, die anderen werden vielleicht nicht erwischt oder niedriger bestraft zieht rechtlich nicht - wenn ich unrecht gesetzt habe kann ich mich nicht mit dem Unrecht rechtfertigen, das andere gesetzt haben. Wenn ich beim Zu schnell Fahren geblitzt werde und zahlen muss, kann ich mich nicht damit rechtfertigen, dass mein Nachbar auch zu schnell gefahren ist und nicht erwischt wurde (auch wenn das die Autofahrer immer wieder probieren).

Gruß
Tom

Der Einfachheit halber nur die wichtigesten Punkte:

Oh ja - denn es sind zum Beispiel die Beweggründe für die Tat
maßgebend und im konkreten Fall ging es um eine konkreten
Beweggrund - nämlich die physische Gewaltanwendung gegen ein
rechtmäßig gewähltes Organ zur Durchsetzung der eigenen
politischen Vorstellung. Das ist sehr wohl ein
Erschwerungsgrund.

Wie gesagt, es gibt im juristischen Sinne bei der Körperverletzung nur einzelne Personen als Geschädigte und KEINE Amtsträger oder Ähnliches! Der Kanzler ist als Privatmann zu sehen!

es gibt Fälle, in denen ein so ein Angriff auf
den sogenannten „Otto Normal Verbraucher“ auch strenger
geahndet würde als hier - es kommt eben auf die Situation im
Einzelfall an, so wie dies das Strafrecht vorsieht.

Sicher gibt es die. Vergleichbare Fälle, die es zu Hauf gibt wurden aber mit hnlichem Strafmaß belegt.

Andreas

Hallo!

Wie gesagt, es gibt im juristischen Sinne bei der
Körperverletzung nur einzelne Personen als Geschädigte und
KEINE Amtsträger oder Ähnliches! Der Kanzler ist als
Privatmann zu sehen!

Es behauptet auch niemand etwas anderes.

Auszug aus § 46 StGB:

[…]Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht[…]

Na ja und wenn ich jetzt die Beweggründe mal konkret hernehme und die Gesinnung, die aus dieser Tat spricht, dann wird das im konkreten Fall wohl erschwerend sein. Es kommt nicht ausschließlich alleine darauf an, welche Person das Opfer ist, das ist zwar ein Strafbemessungsgrund aber nunmal nicht der einzige. Du bemisst die Strafhöhe ausschließlich nach einem Punkt und das ist im Gesetz nicht vorgesehen (und könnte bei einer gewissen Qualifiziertheit sogar wirklich zu einer gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung führen!).

es gibt Fälle, in denen ein so ein Angriff auf
den sogenannten „Otto Normal Verbraucher“ auch strenger
geahndet würde als hier - es kommt eben auf die Situation im
Einzelfall an, so wie dies das Strafrecht vorsieht.

Sicher gibt es die. Vergleichbare Fälle, die es zu Hauf gibt
wurden aber mit ähnlichem Strafmaß belegt.

Ja und andere Fälle mit geringerem Strafmaß. Aus diesem Grund ist es wohl unsinnig, Kraut und Rüben miteinander zu vergleichen. Du vergleichst nämlich nur die objektive Watschn, aber nicht den gesamten objektiven und subjektiven Sachverhalt.

Gruß
Tom