Vor Eigentümerversammlung schreibt Anwalt eines Eigentümers die MIteigentümer an um einige Punkte vorab zu klären

Hallo,

Angenommen, es steht die jährliche Eigentümerversammlung ein einer Wohnungseigentumsgemeinschaft an.

die Gemeinschaft besteht nur aus zwei Parteien.

Der Anwalt von A will im Namen seiner Mandanten vorab schon ein paar Entscheidungen mit B klären.

Es geht um den Einbau von einer Gasheizung, Dämmung der Kellerdecke,- Erneuerung des Zaunes etc. jeweils Tagesordnungspunkte, um die die einzelnen Eigentümer gebeten haben.

B ist der Meinung für solche Klärungen ist die Eigentümerversammlung ja vorgesehen und möchte auf das Schreiben nicht antworten. ist sich aber nicht ganz sicher ob das rechtlich o.k. ist. Eigentlich denkt sich B schon, dass man auf eine Anfrage nicht zwangsläufig antworten muss.

Stimmt das oder liegt B da falsch?

Für Eure Meinungen bin ich dankbar
Bürger 79

Hallo,

natürlich musst du niemandem antworten, der dir einen Brief schreibt (von Gerichten, etc mal abgesehen).

Die Eigentümerversammlung ist aber normalerweise dafür da, Entscheidungen zu treffen. Dort die Themen erst zu diskutieren ist häufig zu spät.

Gruß,
Steve

Auch hallo,

Das stimmt. Die Situation kenne ich.
B sollte das Anschreiben des Anwaltes nutzen und sich im Vorfeld eingehend mit den Tagesordnungspunkten befassen.
Bei der Eigentümerversammlungen können so überraschende Vorschläge kommen, daß man die in der kurzen Zeit manchmal gar nicht überschauen kann. Dann ist es gut, eigene Lösungswege parat zu haben.
Vertritt man seinen Standpunkt fachlich gut und beharrlich, lassen sich viele Personen umstimmen und von ihren eigenen, oft unausgegorenen bzw. phantastischen Ansichten, abbringen.
Dem Anwalt würde ich freundlich aber ohne eigene Vorschläge antworten und auf die erst bei der Eigentümerversammlung gültigen Beschlüsse hinweisen.

Der Anwalt kennt sicher den Ablauf solcher Versammlungen, die manchmal inhaltlich und zeitlich ausufern können. Eine böse Absicht würde ich ihm mit seiner Anfrage nicht unterstellen.
Du kannst ihn aber nach der Meinung seiner Mandanten:

fragen. Dann bereitest du dich noch besser auf die Diskussionen vor.

Nichts zu danken.

Hallo Bürger 79,

Welche grundsätzlichen Probleme habt ihr miteinander?

Bei zwei Parteien bespricht man so etwas bei einem Feierabendbier. Im Prinzip wäre man sogar Beschlussfähig.

Das andere Problem bei 2 Parteien ist, dass ihr nie eine Mehrheit bekommt, wenn ihr euch nicht einigen könnt. Steht ja immer 50:50!

MfG Peter(TOO)

Guten Tag Bürger 79,
das Wohneigentumsgesetz sagt eindeutig folgendes:
$23
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
§24
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Das bedeutet doch praktisch, dass die zu fassenden Beschlüsse (spätestens) bei der Einberufung bekannt gegeben werden müssen.

Insoweit finde ich das Vorgehendes Anwaltes zu A völlig in Ordnung.

Eine ganz andere Frage ist die, warum Partei A das gleich durch einen Anwalt mitteilen lässt. Da ist zu vermuten, dass die Stimmung in der Eigentümergemeinschaft nicht die beste ist.

Es heißt ja, dass eine Zweier-WEG die schwierigste Konstellation ist, die es in dieser Beziehung gibt.

Wie Freund Peter_TOO ganz richtig bemerkt, könnte man das (alles) bei einem „Feierabend-Bier“ bereden und vereinbaren. Schriftlich natürlich - und ein solcher Beschluss würde gelten.

Es geht bei den genannten Objekten ja um gewichtige Dinge, die eine ganze Menge Geld kosten werden, und bei der vermuteten schwierigen Konstellation der beiden Eigentümer ist da wohl Konfliktstoff vorprogrammiert.

Ist einer der beiden Eigentümer vielleicht sogar als Verwalter bestellt?

Ich wünsche gutes Gelingen!
Gruß Walter VB

PS: Dass Schreiben des Anwaltes muss m. E. nicht vorab beantwortet werden, das wird ja in der Eigentümer-Versammlung behandelt,

Leider hält sich ein Miteigentümer nicht an Abmachungen. sodass diese formlosen, lockeren Aussprachen dem anderen Miteigentümer zu heikel sind. Da wird schon mal ein Schornstein abgerissen der eigentlich für den Heizungsumbau geplant war etc… deshalb der ganze Umstand.

Ich habe ja nicht geschrieben, dass man KEIN Sitzungsprotokoll erstellen soll!

Aber bei nur zwei Parteien, kann man das rechtlich als aussergewöhnlich Vollversammlung werten, Beschlüsse fassen und ein Protokoll, wie bei einer ordentlichen Versammlung, erstellen.

Mit nur zwei Parteien sind 100%, mehr geht ja nicht, anwesend und man ist dadurch Beschlussfähig.
Wenn beide einverstanden sind, kann man auch auf das Einladungsprozedere verzichten. Das Einverständnis kommt auch ins Protokoll.

Am einfachsten führt man ein Journal (Inhaltlich wie der Ablauf war, nur halt nicht so schön formuliert wie in einem Protokoll) und jeder unterzeichnet dieses dann am Ende. Für die Akten reicht dies eigentlich schon, aber man kann dann immer noch ein schönes Protokoll tippen.

MfG Peter(TOO)