Vor fremder Leute Fenster stehen, erlaubt?

Hallo,
wenn eine Person sich vor das Haus, oder das Fenster von Leuten stellt, ist das erlaubt?

Habe die Tage im Fernsehen gesehen, das eine Sektengruppe mit Abtrünnigen so verfahren ist, also sich vor das Fenster/Haus des Abtrünnigen gestellt und immer hochgeschaut. Die Polizei war angeblich machtlos, weil man kann stehen wo man will.

Ist diese Aussage so richtig?
Darf ich stehn wo ich will, muss ich dafür Rechenschaft ablegen, warum ich da stehe?

Lieben Dank und Gruß
Caschmi

Hallo,

ich vermute mal, dass es zumindest problematisch wird.

Es gab einen vergleichbaren Fall, in dem ein Inkassounternehmen säumigen Schuldnern einen schwarz gekleideten Mann auf die Fersen gestellt hat. Der ist denen lediglich in einem gewissen Abstand, aber so, dass es sichtbar war, gefolgt.

Das Gericht hatte hier das Verhalten untersagt, da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners verletzt. Das Argument, ich kann laufen oder stehen wo ich will, zieht daher nicht.

Ich vermute, hier könnte es ebenso ausgehen.

Gruß
Dea

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Strafrechtliche Relevanz
Vielleicht § 238 StGB:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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Jaaa, könnte sein. Allerdings wäre das nur unter Nr. 5 zu subsumieren und da habe ich beim vor dem Fenster stehen etwas Probleme mit dem Bestimmtheitsgrundsatz. Aber andererseits hat der BGH ja schon vieles möglich gemacht :smile:

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Jaaa, könnte sein. Allerdings wäre das nur unter Nr. 5 zu
subsumieren

Mal 'ne blöde Frage: was spricht hier gegen Nr. 1?

Vielleicht § 238 StGB:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
    sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt
    zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
    personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
    Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit
    diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
    Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder
    einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

Jaaa, könnte sein. Allerdings wäre das nur unter Nr. 5 zu
subsumieren

Mal 'ne blöde Frage: was spricht hier gegen Nr. 1?

Hm, könnte auch sein, aber ich glaube, hierzu bedarf es etwas mehr. Will es aber nicht ausschließen (lol, ich Strafrecht werde ich immer leicht unkonkret…)

Vielleicht § 238 StGB:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er
beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
    sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt
    zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen
    personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder
    Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit
    diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher
    Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder
    einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

Ja nu, die Vorschrift ist neu. NOCH kam das BVerfG nicht dazu, sie wegen mangelnder Bestimmtheit zu kippen. Ich schreibe allerdings gerade eine Anklage wegen § 238 StGB, vielleicht wird das Gericht das Verfahren dann ja aussetzen und die Norm nach Karlsruhe schicken :smile:

Levay

Hallo!

Könntest das doch gleich mal ganz objektiv anregen:wink:

Gruß
Tom

Ich bin froh, wenn ich meinen Akten irgendwie zurecht komme…

Levay