Vor Inanspruchnahme von Architekt Handwerker anschreiben Pflicht?

Hallo,

angenommen ein Bauherr würde einen Architekt wegen eines Mangels der aus einer mangelhaften Bauüberwachung herrührt in Anspruch nehmen wollen.

Wäre der Bauherr dazu verpflichtet zunächst die Handwerksfirma mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung anzuschreiben oder könnte der Bauherr auch gleich den Architekt unter Fristsetzung anschreiben und anschließend rechtliche Schritte gegen den Architekt einleiten ohne zuvor die Handwerksfirma mit angemessener Frist angeschrieben zu haben.

Zur Frage wann so ein vorgehen in Betracht kommen könnte: zum Beispiel wenn die Ansprüche gegen den Architekt andernfalls kurzfristig zu verjähren drohen würden.

Gruß

Darius

Wenn zwischen Bauherr und Architekt einerseits und zwischen Bauherr und Handwerksfirma andererseits direkt Verträge geschlossen sind (es sind unterschiedliche Leistungsinhalte in den beiden Verträgen!), empfiehlt sich folgendes:

Den Architekten wegen seiner mangelhaften Bauüberwachung wegen Sicherung auf Schadenersatz für alle Folgekosten anschreiben (den Mangel kann er nicht beseitigen).

Die Handwerksfirma zur Mängelbeseitigung auffordern.

Franz

Danke für die Antwort, die eigentliche Frage wäre ob die Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Handwerksfirma Voraussetzung dafür wäre um nicht auf die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Architekten sitzen zu bleiben.

Gruß

Darius

Um das zu beantworten müsste man schon genau wissen, was mit wem vertraglich abgemacht war. Und das weiß niemand hier.

Leistungsphase 1 bis 8

Dann ist doch alles klar.